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Verbraucherschutz - Gerichtsurteile gegen Airlines

Berliner Reisespezialist mit Fokus auf Russland, Osteuropa, Verbraucherschutz, Beratung

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Gerichtsentscheidungen gegen Fluggesellschaften, Teil 1
Flughafen Kiew Borispol. August 2011

Gerichtsentscheidungen gegen Fluggesellschaften, Teil 1

Posted in Luftfahrt+Airports, Rechtliches, Reiserecht
Thursday, 3. March 2011

Mit dieser Sammlung von Gerichtsentscheidungen, die häufig vom deutschen Verbraucherschutzverband erstritten wurden, füge ich meiner Analyse der Fluglinien und Fluggesellschaften und eigenen Erfahrungsberichten über Flüge in diesem Blog einen weiteren Aspekt hinzu. Der Beitrag soll helfen, Verbraucher davor zu bewahren, sich von der Werbung der Fluggesellschaften (Kennen Sie 3 Stewardessen mit weinroter Dienstkleidung?) blenden beeindrucken zu lassen.

Germanwings taucht in der gerade erst angefangenen Liste schon drei Mal auf. Vielleicht ist es nur Zufall.

Es gibt zwar zu Hauf solche Sammlungen von Gerichtsentscheidungen gegen Fluggesellschaften. Doch bevorzuge ich lieber eine eigene Entscheidungssammlung, mit eigenen Anmerkungen, die zu den Zwecken meines Blogs passen. Und ich kann diese Sammlung dann auch mit weiteren Artikeln zum Thema Flug und Verbraucherschutz verbinden und Ihnen davon abgeleitet qualifizierte Reiseempfehlungen geben.

Bleiben Sie stets trocken und nüchtern bei der Buchung und denken daran, dass ein sichereres Flugzeug und der Preis noch längst nicht alles sind, worauf bei der Buchung zu achten ist:

Wie gut und teuer ist das Callcenter? Was müssen Sie für Ihr Gepäck draufzahlen? Welche Zahlungsmöglichkeiten werden Ihnen angeboten? Was wird für Ihre Zahlung draufgerechnet (Ja, das Bezahlen kostet dem Kunden heute selbst auch Geld!)?


1. Germanwings

Erfahrungsbericht mit einem Germanwings-Flug.

1.1. Antragsformulare für eine Rückerstattung eines bereits gezahlten Flugpreises bei Nichtantritt dürfen nicht unzumutbar lang sein und zuviel Aufwand machen.

Germanwings schikanierte Kunden mit der Abverlangung von überflüssigen Informationen und Bearbeitungsgebühren, wenn Kunden einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch (Steuern und Flughafengebühren) geltend machten. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen.

Landgericht Köln, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 31 O 76/10

1.2. Airlines müssen vor Stornierung warnen

Focus online vom 29.07.2009

Eine Fluggesellschaft darf einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2009 , Az.: 8 O 400/00

Anmerkung:

Es kann einem leicht passieren, dass die Bezahlung nicht klappt. Das ist besonders wahrscheinlich, wenn nur ein Zahlungsweg angeboten wird und es für den Kunden, der im Internet schon alle Buchungsdaten eingegeben hat, keinen Ausweg gibt, z.B. keine Hotline, mit der er sprechen könnte, weil es keine gibt, keine Nummer für ein Callcenter zu finden ist oder es nachts ist. Besonders fehleranfällig sind zahlreiche Buchungs-Systeme, weil hier zahlreiche Skripte eingebaut wurden, die nicht kompatibel mit den Browsereinstellungen der Kunden sind. Häufig fehlen am Anfang des Buchungsprozesses hierzu die notwendigen detaillierten Erläuterungen auf der Website. Die Fehler sind der Airline oder dem Betreiber des Buchungsportals anzulasten, bei denen man sich zu wenig Gedanken um den Kunden gemacht hat, um sein Sicherheitsbedürfnis. Wahrscheinlich, dass die Abstimmung zwischen Geschäftsleitung, Marketing und Vertrieb sowie IT-Technikern ungenügend funktionieren. Jedenfalls: warum soll der Kunde alle Schläusen in seinem Browser öffnen, damit die Buchung funktioniert?

Hier muss der Kunde besonders vor der eigenmächtigen und rücksichtslosen Entscheidungen der Airline geschützt werden. Die Praxis der Germanwings hier ist makaber. Wenn man dazu auch noch den Schikanefall zuvor erinnert, fragt man sich, welche menschenverachtenden Managerkreaturen dort das Sagen haben.

Unerhört schlecht ist auch die Information auf dem Portal govolo.de des französichen Konzerns Advences. Hier sammelte ich selbst Erfahrungen. Sie können daraus lernen, wenn Sie meinen Artikel darüber lesen. Verbraucher denken, sie haben gebucht, konnten aber nicht auf dem einzig möglichen Zahlungsweg zahlen und hängen dann im Ungewissen; irgendwann erfahren Sie, dass für sie kein eTicket vorhanden ist.

1.3. AGB-Klausel über pauschale Rücklastschriftgebühren unwirksam

BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen gegen Klauseln der Germanwings in ihren AGB, die sie gegenüber Verbrauchern verwendet hat. Danach verlangte sie eine Pauschale für Aufwendungen von 50,- € für den Fall, dass die Lastschrift von der Kundenbank zurückgegeben wurde, ohne dass Germanwings die ihr entstandenen Aufwendungen nachzuweisen bräuchte.

Quelle: Pressemeldung des BGH mit dem Urteil: 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49717&pos=0&anz=1

Den Inhalt des eines Versäumnisurteils des Landgerichts Dortmund vom 25.05.2007 (Az.: 8 O 55/06) gegen Germanwings kann man auf einer Webseite von RA Kotz nachlesen. Hier hat Germanwings geltend gemacht, dass eine Lastschrift ihr Personalkosten von 40,15 € verursache und Kosten für Porto, Papier und Druck angeblich in Höhe von 12,33 €.

Anmerkung:

Im Prinzip ist so ein Begehren als Schadensersatzverlangen einzuordnen. Jemand, der von einem anderen einen Schadensersatz verlangt, muss den Schaden in der Höhe aber darlegen und im Bestreitensfalle auch nachweisen, um seine geltend gemachten Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Die Klausel dreht diese allgemeinen Prozessregeln um. Natürlich hat ein Kunde keinen Einblick in die Kostenstruktur von Germanwings und kann daher Germanwings nicht nachweisen, dass niedrigere Kosten als 50 EUR entstanden sind. Er kann höchstens von seiner Bank Auskunft bekommen, welche Rücklastschriftgebühr sie von der Bank von Germanwings verlangt hat. Die Regel ist also grob ungerecht. Auch die Vorinstanzen haben die 50 €-Klausel für unwirksam erklärt.

Wenn Sie sich auf einen Streit vor Gericht wegen einer Klausel in den AGB, die der Fluggesellschaft einen pauschalierten Schadensersatz einräumt, streiten, wird die Airline darzulegen haben, welcher Aufwand ihr tatsächlich durch Ihre Stornierung entstanden ist.

Eine auch recht hohe Rücklastschriftgebühr räumte sich in Kenntnis dieser Entscheidung auch noch ein Jahr danach das Reisebuchungsportal Opodo in seinen AGB ein, nämlich in Höhe von 25,- €. In der Tagesausgabe vom 07.08.2010 veröffentlichte "Die Welt" einen Leserbrief eines Opodo-Kunden, der sich darüber beschwerte (Seite R3, "Ärger der Woche").

Von den Gerichten durchweg anerkannt sind grundsätzlich nur die Rücklastschriftgebühren. Die Sparkassen erheben eine Rücklastschriftgebühr von 3,- €. Darüber hinaus versucht das Unternehmen, den Verbrauchern die ihm entstehenden Lohnkosten für das Personal, welches den Stornofall bearbeiten muss, abzuwälzen. Diesbezüglich können Sie kämpfen, aber bitte nur mit Rechtsschutzversicherung (ohne Selbstbehalt) und Rechtsanwalt.

[Nachtrag am 22.04.2013: Ich muss meinen letzten Satz hier teilweise widerrufen. Wegen einem Betrag unter 50,- € sollte man lieber nicht seine Rechtsschutzversicherung auf´s Spiel setzen, denn nach zwei Streitfällen kündigen viele Rechtsschutzversicherungen bereits ihrem Kunden, unabhängig davon, ob sie später sich vor dem Gericht durchsetzen oder nicht. Siehe hierzu meine Liste von Ratschlägen beim Umgang mit Rechtsanwälten, dort Punkt III.6 und IV.]

[Nachtrag 08.05.2016: Nach erfolgter Rücklastschrift kann gemahnt werden. Es kann hier nur das Porto und die Kosten für das Material (Briefpapier, Umschlag, Druckertinte) ersetzt verlangt werden, nicht hingegen Personalkosten. Diese Kosten liegen bei unter 3,00 €.]

1.4. Werbung mit Flugticketpreisen ohne Berücksichtigung der erhobenen Luftverkehrssteuer rechtswidrig

Die Wettbewerbszentrale hat im Winter 2011 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen Germanwings erwirkt, nach der es der Fluggesellschaft untersagt wird, Preise ohne Berücksichtigung der Luftverkehrssteuer zu werben. Germanwings hat in seinen Newslettern eigene Flüge mit einem Preis von 9,99 € beworben. Die im konkreten Fall zu zahlenden 8,- € Luftverkehrssteuer wurden nur in einer Fußnote erwähnt. Seit 1.1.2011 müssen Fluggesellschaften die Luftverkehrssteuer zahlen. Diese Kosten reichen sie weiter an die Kunden. Die Kosten sind im Endpreis für das Flugticket zu berücksichtigen. Mit dieser Art der Preiswerbung hat Germanwings gegen deutsches und europäisches Recht verstoßen

LG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: 31 O 62/11]

2. Air Berlin

2.1. Die von Air Berlin gemachten Flugpreisangaben in der Weise, dass dem Kunden zu dem ihm präsentierten Flugpreis noch weitere Kosten und Gebühren berechnet werden, sind rechtswidrig.

Zum 1. Juli 2008 hatte Air Berlin begonnen, Kunden für Buchungen von Air-Berlin-Flügen Gebühren aufzuerlegen, sogenannte Service-Gebühren (zum Service-Begriff vergleichen Sie bitte meine Definition im Glossar!). Quelle zu dieser Angabe: www.geld-magazin.de, Abruf am 11.09.2012, Artikel: Kostenfalle bei Flugbuchung: Service Charge.

Pro Flugbuchung auf ihrer Website verlangte Air Berlin 10,- €, bei Buchungen über Air Berlins Callcenter wurden dem Kunden sogar 20,- € berechnet. Zu den ausgewiesenen Flugpreisen berechnete Air Berlin noch andere Kosten und Flughafensteuern extra hinzu, warb also nicht mit Endpreisen, sondern mit Zwischenpreisen, die wie Endpreise dargestellt wurden. Damit wurden Kunden mit zusätzlichen Kosten überrascht, die sich schon im Buchungsprozess befanden bzw. wurde ihnen damit Ihre Vergleichsarbeit erschwert oder zunichte gemacht.

Ein Verbraucherschutzverein hatte deswegen Air Berlin mit Schreiben vom 31. Juli 2008 abgemahnt, d.h. aufgefordert, diese Praxis zu unterlassen. Dabei stützte sich der Verbraucherschutzverein auf § 1 der Preisangabenverordnung. Air Berlin ignorierte dies. Selbst die am 31.10.2008 in Kraft getretene EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung ABl 293 [im Folgenden kurz als LVO bezeichnet]) veranlasste Air Berlin nicht zu einem Ablass. Später stützte der Verbraucherverein seine Unterlassungsaufforderung auch auf die neue LVO und die EG-Verordnung Nr. 1 008/2008 des Europäischen Parlaments. Air Berlin widersetzte sich, ließ beide Abmahnungen zurückweisen. Der Verbraucherschutzverein verklagte daraufhin Air Berlin - mit Erfolg.

Das Landgericht verurteilte Air Berlin dazu, ...

"1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www.airberlin.com im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung die Preise für ausgewählte Flüge, in die obligatorisch zu entrichtende Zuschläge (hier Steuern und Gebühren sowie Kerosinzuschlag) nicht eingerechnet sind, darzustellen wie nachfolgend ersichtlich:

(es folgt die Abbildung der "Anlage Antrag", Bd. I Bl. 21 d.A.),

2. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www.airberlin.com im Buchungsschritt 2 die Preise für Flüge, die nach den im Buchungsschritt 1 genannten Suchkriterien in einer tabellarischen Aufstellung präsentiert werden, so anzugeben, dass eine bei der Buchung eines der dargestellten Flüge zu entrichtende “Service Charge” (hier 10,- €; bei Zahlung mit Kreditkarte bis zu 17,- €) in den in der Tabelle angegebenen Preis nicht eingerechnet ist, wie aus dem nachfolgend wiedergegebenen Ausdruck ersichtlich:

(es folgt die Abbildung der “Anlage Antrag 2″, Bd. I Bl. 121f. d.A.)"

hier Widergabe des Zitats meiner Quelle, wo das Urteil in allen wesentlichen Teilen abgebildet ist:

http://www.damm-legal.de/kg-berlin-flugpreisangabe-zu-welcher-der-kunde-noch-steuern-und-kerosin-zuschlaege-addieren-muss-ist-irrefuehrend#more-4843

Gegen das erstinstanzliche Urteil hatte Air Berlin Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 4. Januar 2012 wies das Kammergericht Berlin die Berufung als unbegründet zurück (Aktenzeichen: 24 U 90/10) und für eine Vorlage des Rechtsstreits bzw. sich daraus ergebender Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof sah das Kammergericht keine Veranlassung. Das Kammergericht stellte klar, dass es nicht ausreicht, den Gesamtpreis irgendwo im Buchungsvorgang unterzubringen, sondern dass eine Fluggesellschaft immer den korrekten Endpreis - einschließlich aller Gebühren und Zusatzkosten angeben muss.

---

Und jetzt kommt´s:

Die Touristik-Zeitschrift meldet auf ihrer Website am 22.5.2012, dass Air Berlin, der Lufthansa folgend, jetzt ebenfalls die Service-Charge im Internet streicht und zwar mit Wirkung ab 1. Juli 2012. Raten Sie mal, was die Motivation dafür war?

Ja, nicht nur, dass sie rechtswidrig war, nein, mit den jetzt günstigeren Endpreisen kann man die Flugpreise günstiger verkaufen, als die Partner-Agenturen, denen man schon keine Provisionen mehr zahlt und die daher darauf angewiesen sind, dem Kunden Service-Gebühren für die Buchung des Fluges mit Air Berlin zu berechnen. Gleichzeitig hat Air Berlin einen neuen Low Cost-Tarif eingeführt. Der heißt "Just Fly". Und hier muss der Kunde eine Gebühr für das Einchecken bezahlen. 

Die Gebühren werden also zu einem anderen Bahnhof verschoben. Der preisbewusste Verbraucher kann sie kaum umgehen. Gebühren für das Checkin gab es zuvor schon bei Ryanair. Ich frage mich, wie lange es dauert, bis es diese Gebühr auch bei der Lufthansa gibt. Die Checkin-Automaten sind inzwischen kein Privileg für Bonuskarteninhaber mehr.

Quellen:

http://www.touristik-aktuell.de/nachrichten/cockpit/news/datum/2012/05/22/air-berlin-neuer-billig-tarif-keine-service-charge-im-internet/

http://www.geld-magazin.de/reisen/fluege/fluege-einzelansicht/article/kostenfalle-bei-flugbuchung-service-charge.html

https://www.ost-impuls.de/archives/402-Flugbuchung-Kreative-Preis-Gestaltung-mit-Phantasiegebuehren.html

2.2. Einseitige nachvertragliche Kürzung der Gültigkeitsfristen für Bonuspunkte im Rahmen eines Vielfliegerprogramms ist unwirksam

BGH, Urteil vom 28.01.2010, Aktenzeichen: Xa ZR 37/09

Zunächst ein BGH-Urteil gegen LTU. LTU ist zwar nicht Air Berlin, aber wurde 2008 mit Air Berlin verschmolzen; LTU lebte als Tochterunternehmen und Marke von Air Berlin noch eine geraume Zeit weiter. Aber die Integration ist im April 2011 abgeschlossen.

Im Zuge der Verschmelzung wurde das Vielfliegerprogramm von LTU-Redpoints zwangsbeendet, und zwar ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen, was auf eine Verweigerung der Auszahlung des den Kunden vertraglich versprochenen Rabatts hinauslief. Die Gültigkeitsdauer der verdienten Punkte war von 5 Jahre auf sechs Monate verkürzt worden.

Ein Kunde musste sich erst bis zum BGH durchklagen, um zu seinem Recht zu kommen. Wie der Spiegel am 28.01.2010 berichtete, war die Beendigung des Bonusprogramm zum 31. Oktober 2007 von LTU im September 2007 angekündigt worden. Zur Zeit der Ankündigung hatte der letztlich erfolgreiche Kläger 54.000 Bonuspunkte angesammelt. Um diese vergütet, d.h. verrechnet zu bekommen, hätte er bis Ende April 2008 einen LTU-Flug buchen müssen, wobei der Flug bis Ende Oktober 2008 stattfinden hätte müssen.

Der BGH fand, dass der Kunde unangemessen benachteiligt wurde.

Ergänzung 30.12.2011: Jetzt ist ein Rechtsstreit in ganz ähnlicher Sache gegen die Lufthansa anhängig. Da der Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt wurde, kann der Fall bis zum BGH führen. Nach Angaben von Spiegel Online hat die LH am 3. Januar 2011 die Preise für Bonusflüge kurzfristig erhöht mit der Folge, dass den Kunden die angesparten Bonuspunkte entwertet werden, wenn sie diese nicht kurzfristig nutzen, nämlich binnen 4 Wochen. Geklagt hat dagegen IT-Professor Tobias Eggendorfer, ein Kunde mit "Senator-Status". Einer der Punkte dabei ist, dass LH erst nach Inkrafttreten der erneuten AGB darüber in seinem Kundenmagazin unterrichtet hat und nicht mal in einer der Newsletter, die viermal monatlich verschickt würden.

Ergänzung 19.01.2013: Professor Eggendorfer hatte in erster Instanz gewonnen, aber in der zweiten Instanz vor dem OLG Köln (Az.: 15 U 45/12) verloren. Der Rechtsstreit geht wahrscheinlich in die dritte Runde vor den BGH. Eggendorfer hat in der zweiten Januarwoche die Urteilsbegründung erhalten.

Ergänzung 20.01.2013: Biztravel Nr. 1 / 2013 meldet auf S. 10, dass der Streit, bevor das Oberlandesgericht eine Entscheidung traf, die zugunsten von Lufthansa ausgefallen wäre, mit einem Vergleich endete. Eggendorfer hätte nämlich Revision einlegen können. Lufthansa ist ihm entgegen gekommen und hat sich verpflichtet, bei Änderungen der Miles-&-More-Regeln eine dreimonatige Vorlauffrist einzuhalten, meldet Biztravel.

2.3. Air Berlin erstattet bei Stornierung eines Fluges Steuern und Gebühren nicht

Hier habe ich noch keine Gerichtsentscheidung. Aber das ist ein klarer Fall von rechtswidriger Abzocke. Diese beiden Posten fallen unter "ersparte Aufwendungen". Dass Air Berlin diese Bestandteile des Flugpreises nicht erstattet, erklärte ein erfahrener Touristiker im Forum der Interessengemeinschaft freier Reisebüros am 12.08.2008.

Quelle: http://www.igfr.de/viewtopic.php?t=492

Nach den AGB von Air Berlin gehören ersparte Aufwendungen nicht zum Schadensersatz. Zu Stornierungen heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"3.4. Stornierung und Nichtantritt eines Fluges
3.4.1. Die Stornierung des gebuchten Fluges (...) muss der Fluggesellschaft (...) unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei Air Berlin. Nach Reiseantritt ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Für Stornierungen gelten die folgenden Regelungen:

 

Flextarif:

3.4.1.1. Wird ein im Spartarif gebuchter Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug im Spartarif nicht angetreten oder storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet. Im Falle des Nichtantritts oder der Stornierung eines Fluges, der ursprünglich im Spartarif gebucht war, kommt für den Preisanteil des ursprünglichen Spartarifs, je nach Sachlage, Ziffer 3.4.1.2. oder 3.4.1.3. zur Anwendung.

3.4.1.2. Spartarif:
Wird ein im Spartarif gebuchter Kurz-   oder Mittelstreckenflug  (innerdeutsche Flüge, innereuropäische Flüge, einschließlich Russische Föderation westlich des Urals und Kaukasus, oder Flüge zwischen Europa und Nordafrika / der Türkei / den Kanarischen Inseln / Azoren & Madeira / Israel / Irak  / Iran / Syrien / Libanon / Jordanien)  nicht angetreten oder storniert, so ist die Fluggesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt."

Air Berlin hält sich nicht an die eigenen AGB.

Darüber hinaus weigert(e) sich Air Berlin auch, die aufgrund der Nichtbeförderung nicht entstandenen Kerosinkosten und Luftsicherheitskosten an den Kunden zurückzuerstatten. Diese Zurückerstattung wird in den AGB ausgeschlossen und der Kunde akzeptiere mit seiner Buchung ja die AGB.

Quelle: http://www.vielfliegerforum.de/viewtopic.php?f=59&t=4757. Erklärung von buda01 am 08.12.2007 und 19.01.2008.

Auch hierzu müsste noch ein Gericht entscheiden, dass diese AGB unwirksam sind. Das dürften überraschende, weil systemwidrige Klauseln sein. Denn auch hierbei handelt es sich um ersparte Aufwendungen. Bzw. um Aufwendungen, die sowieso entstanden sind (Overheadkosten, Fixkosten für den Flug an sich).

Dieses Verhalten der Airline hat auch Auswirkungen auf (Online-)Reisebüros, die dann natürlich auch nicht diese ersparten Aufwendungen an den Kunden zurückzahlen, wenn die Kunden sich wegen der Rückabwicklung an sie wenden. Mehr zu dieser Thematik lesen Sie in meinem Artikel Tests von Flugbuchungsportalen mit Preisvergleich, Teil 2 - die rechtlichen Probleme erläutert am Beispiel Flugladen.de.

Wenn Sie das Problem mit der Stornierung haben, wenden Sie sich - mein Geheimtipp - nicht an die allgemeine Hotline von Air Berlin (01805 - 737 800, 14c/min), die offenbar die Funktion hat, Ansprüche abzuwiegeln, sondern freundlich an den Kundenservice (030/34-34-19-19 bzw. kundenservice@airberlin.com), der eventuell auch den Kerosinzuschlag zurückerstattet.

2.4. Landgericht Berlin: Air Berlin muss Flughafen-Kosten gesondert angeben

Die Fluglinie Air Berlin muss die Kosten für den Flughafen auf ihren Internet-Angeboten gesondert ausweisen (LG Berlin, Urt. v. 28.04.2015 - Az.: 16 O 175/14). [http://tinyurl.com/pmcupsg]

Die Klägerin monierte die Preisangaben für Flugreisen auf der Seite der Fluglinie Air Berlin. Dort würden nur Gesamtsummen genannt und nicht einzelne Posten, getrennt nach Arten von Zuschlägen. Insbesondere würden nicht die Flughafengebühren getrennt angegeben. 

Air Berlin verteidigte sich damit, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, da zum Buchungszeitpunkt die Flughafengebühren noch nicht feststünden.

All dies ließ das Gericht nicht gelten und verurteilte Air Berlin zur Unterlassung. Es bestünde eine gesetzliche Pflicht, Zuschläge - wie hier die Flughafengebühren - als eigenständige Posten auszuweisen.

Auch der Einwand der Unmöglichkeit greife nicht durch. Selbst wenn zum Buchungszeitpunkt die Gebührenhöhe noch nicht feststünde, so müsse Air Berlin in jedem Fall den Betrag ausweisen, den es bei der Bestellung als Pauschalbetrag nehme.

Quelle/Zitat für 2.4: RA Dr. Bahr, Rechtsnewsletter, 21. Woche 2015, vom 27.05.2015 

[Hinweis/Nachtrag, 21.04.2017: Wer sich nach seinem Storno nicht angefallene Kosten zurückzahlen lassen will, sollte sich bei der betreffenden Flughafengesellschaft einmal das Verzeichnis über die Berechnung der Gebühren gegenüber den Flughafengesellschaften suchen. Z.B. Berliner Flughäfen.

Nach deren Entgeltverordnung werden Gebühren berechnet pro Fluggast = Passagierentgelt (aktuell: 8,94 € [innerhalb Schengen-Raum], 9,10 € [Flüge mit Verlassen des Schengen-Raums], 6,95 € [Transitgäste]. Es gibt weiterhin Terminalentgelte von der Fluggesellschaft zu bezahlen, Entgelte auf das Fluggerät, je nach Lärmklasse, Entgelt für die Slots, an denen die Flugzeuge zur Be- und Entladung stehen, je nach Dauer, Sicherheitsentgelt: pro Passagier 0,76 €, PRM-Entgelt für die Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechend der EU-Verordnung 1107/2006, pro abfliegenden Passagier 0,22 €.]

Quelle: Entgeltordnung, Berlin-Schönefeld, gültig ab 01.01.2017: 

http://www.berlin-airport.de/de/_dokumente/geschaeftspartner/entgelte-ordnungen/2017-01-01-Entgeltordnung-SXF-deu.pdf

[2.5. Große Teile von Air Berlin werden von Lufthansa übernommen

Nachtrag 12.10.2017, 11.50 Uhr: Air Berlins Geschichte kommt zum Ende. Heute morgen haben sich Air-Berlin-Manager die Lufthansa bei Verhandlungen unter Leitung des Insolvenzverwalters geeinigt. Mitte August 2017 hatte Air Berlin die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Flugbetrieb war seitdem nur durch einen Kredit des Bundes über 150 Millionen Euro gesichert. Für heute 12.00 Uhr ist der Notartermin angesetzt zur Leistung der Unterschriften unter dem Kaufvertrag, teilte LH-Chef Spohr morgens Medienvertretern mit.

Kann man sagen, die Airline ist dem Mismanagement und Größenwahn von ausländischen Managern zum Opfer gefallen? Obwohl sie sich oft nicht an das deutsche Recht hielten, siehe oben, haben sie es nicht geschafft, Gewinne zu erzielen. Selbstverständlich ist eine Bewertung des Niedergangs sehr komplex. Die Fehler sind im System angelegt. Zum Schluss haben erhebliche Personalprobleme von Flughafenservice-Dienstleistern in Berlin Tegel zum Aufgeben beigetragen.]

Quellnachweis: RTDeutsch, 12.10.2017:  https://deutsch.rt.com/wirtschaft/58848-air-berlin-pleite-lufthansa-uebernimmt-grosse-teile/

3. Ryanair

Ryanair fliegt zwar nicht zwischen Deutschland und Russland, aber die gegen die Airline zu Gunsten des Verbrauchers ergangenen Urteile könnten auch auf ähnliche Gepflogenheiten von Airlines, die nach Russland fliegen, übersetzbar sein.

3.1. Wenn Ryanair schon die Barzahlung ausschließt und nur Kreditkartenzahlung zulässt, dann darf Ryanair nicht auch noch Gebühren für die Annahme der Zahlung per Kreditkarte verlangen.

BGH, Urteil vom 20.05.2010, Xa ZR 68/09

Die Nichtzulassung von Bargeld (nicht einmal zur Begleichung der Übergepäck-Gebühr) begründete der Billigflieger vor Gericht so:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"

Leicht ersichtlich, dass dies nur eine Pseudo-Begründung ist. So könnten alle möglichen Dienstleister argumentieren, gäbe es keinen Wettbewerb. Schlimm nur, wenn es insofern eine Art Waffenstillstandsabkommen oder Absprachen zwischen Wettbewerbern gibt.

In der Gebührentabelle von Ryanair waren u.a. folgende Gebühren vorgesehen:

  • Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €
  • Zahlungskartengebühr:Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €

Nur eine Visa-Elektron-Karte war frei von jeglichen Gebühren.

Das Landgericht Berlin hatte auch schon den Ausschluss der Barzahlung zur Tilgung von Gebühren an die Airline für unwirksam erklärt. Nach der gesetzlichen Regelung im BGB sind Geldschulden grundsätzlich durch Barzahlung zu begleichen, meint das Landgericht Berlin.

Der Bundesgerichtshof ließ diesen Ausschluss durch vertragliche Vereinbarung zwar zu (setzt eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag voraus), weil Ryanair seine Dienstleistungen fast ausschließlich über das Internet anbietet und eine Barzahlung für beide Seiten mit einem nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre, verbot aber, dass Ryanair für die einzig mögliche Zahlungsart Kreditkarte auch noch Gebühren verlangt.

Der Verwender von AGB darf bei der Gestaltung seiner AGB sein Interesse an Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung berücksichtigen, jedoch nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen, so der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung.

Anmerkung:

Das ist auch logisch. Die Entgegennahme der Zahlung ist keine Leistung im Interesse des Vertragspartners, der zahlt. Es ist eine gesetzliche Gläubigerpflicht. Die Kosten für die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht dürfen nicht auf den Kunden (=Schuldner) abgewälzt werden (so auch der BGH). Es ist auch unbillig, wenn der Verbraucher immer für den mit den Dienstleister abzuwickelnden Zahlungsverkehr allein aufkommen soll. Auch Verbrauchern entstehen schon gegenüber ihren Zahlungsdienstleistern Kosten durch die Bezahlung an sich. Nach dem Sprichwort "Wo gehobelt wird, fallen auch Späne", muss ein Unternehmer schon selbst im eigenen Interesse die Kosten der von ihm ausgesuchten Zahlungsdienstleister übernehmen, denn ohne Zahlungsmöglichkeiten für Kunden gibt es keine Kunden.

Aber der Einsparungs-Trend bei Unternehmen geht dahin, alle Fixkosten zu variablen Kosten zu machen, die individualisiert werden und anschließend dem "Kostenverursacher" Kunde überbürdet werden. Damit sinkt das unternehmerische Risiko. Doch irgendwo gibt es Grenzen. Das ist natürlich eine ungesunde Sichtweise, den Kunden als Kostenverursacher zu sehen. Aber viele Manager haben keine Skrupel, ganz besonders nicht der Führer von Ryanair, von dem es heißt, dass nach seiner Auffassung der Kunde auch für den Toilettengang im Flugzeug zahlen soll.

[Ergänzung 15.5.2011: Laut FVW (Heft 09/11, S. 12) sind bei Easyjet nur die Bezahlung mit Visa Elektron oder der Carte Bleue für Kunden kostenfrei. Die Buchungsgebühr ist gerade von 6,50 € auf 10,00 € erhöht worden.]

Ergänzung 15.12.12:

Jetzt hat Ryanair wieder eine Kreditkartengebühr eingeführt, für Deutschland aber zusammen mit der Zahlungsart elektronisches Lastschriftverfahren, das die einzige gebührenfreie Zahlungsart ist (nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist das zwingend notwendig, siehe oben). Die Gebühr ist jetzt prozentual abhängig vom Flugpreis, 2 Prozent. Unklar ist, ob wirklich in Bezug auf den Flugpreis oder in Bezug auf den Flugpreis plus alle Zusatzgebühren, die mit einem Male zu bezahlen sind.

3.2. Es muss dem Fluggast möglich sein, seinen Zahlungspflichten gebührenfrei nachzukommen.

Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Ryanairs Kreditkartengebühren

Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009 (23 U 243/08)

Diese Kammergerichtsentscheidung ist dem zuvor genannten BGH-Urteil vorausgegangen.

Anmerkung:

Wie in den Kommentaren zu dieser Meldung bei der WELT zu lesen ist, sind Kreditkartengebühren gängige Praxis auch bei anderen Fluggesellschaften: Lufthansa, Germanwings. Der Unterschied: Es gibt eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit. Bei Germanwings ist das die Lastschrift.

Leider gibt es auch Flugbuchungsportale, die kaum irgendwelche Zahlungsmöglichkeiten anbieten außer der Kreditkarte. Ich machte im Februar 2011 eigene schlechte Erfahrungen mit einem Tochterunternehmen eines französischen Online-Reisebüros, nämlich Govolo. Dort gab es im Februar 2011 noch einige weitere Kundenbenachteiligungen, die ich hier beschrieben habe. Auch das holländische Reisebüro Flugladen, das zunächst mit dem Verkauf von Flügen in Deutschland begann, verlangt auf jede Zahlungsvariante vom Kunden 7,00 €. Auch das ist klar rechtswidrig.

3.3. Gebühr für Bezahlung von Flugtickets unzulässig

Ende 2011 hatte das Kammergericht Berlin erneut gegen Ryanair wegen erhobener Gebühren an Kunden für die Geldzahlung entschieden. Die Bearbeitungsgebühr (Höhe 5,- €) ist nach der Gerichtsentscheidung unzulässig. Und diese Bearbeitungsgebühren waren auch erst online beim dritten Buchungsschritt sichtbar geworden. Kostenlos war die Bezahlung nur mit der Visa Electron (siehe 3.2.). Ryanair hat die Gerichtsentscheidung aus 2009 also praktisch ignoriert.

Kammergericht Berlin, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 5 U 147/10.

Quelle zu dieser Gerichtsentscheidung: Teurer fliegen, Tagesspiegel online vom 16.4.2012, http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/internetbuchungen-teurer-fliegen/6511496.html

und Verbraucherzentrale Bundesverband mit einer Meldung (Flugpreise müssen alle Gebühren enthalten) vom 30.01.2012, http://www.vzbv.de/8717.htm

3.4. Ryanair verstößt gegen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz geltende Anbieterkennzeichnungspflicht, wenn es auf seiner Website keine E-Mail-Adresse angibt. Ein Kontaktformular ist kein ebenbürtiger Ersatz.

Das Kammergericht Berlin hat mit Entscheidung vom 7. Mai 2013 die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21.02.2012 im Rechtsstreit zwischen Verbraucherschutzvertretern und Ryanair bestätigt, wonach Ryanair gegen das Telemediengesetz verstößt mit der Unterlassung der Angabe einer elektronischen Adresse.

Eine Begründung in so klaren und selbstverständlichen Worten wie die jetzt des Kammergerichts habe ich bisher zu dieser Problematik noch nicht gelesen. Über Jahre hinweg war es unklar und es gab hierzu divergierende Gerichtsentscheidungen, ob bzw. wann die Angabe einer E-Mail-Adresse zur Anbieterkennzeichnung auf einer Website gehört. Einige Richter hielten diese Angabe für entbehrlich, soweit ein Kontaktformular auf der Website unter "Kontakt" oder "Impressum" angeboten wurde.

Ich kann jetzt leider auf die Schnelle nicht sagen oder mich erinnern, ob bzw. wann § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nachträglich mal geändert worden ist, um diese Rechtsunklarheit zu beseitigen. 

Ryanair berief sich hier u.a. darauf, dass ja andere Fluggesellschaften auf ihrer Website auch keine E-Mail angeben. Zurecht weist das Kammergericht darauf hin, das unrechtes Verhalten nicht unter Hinweis darauf, das auch andere sich unrecht verhalten, gerechtfertigt werden kann.

Nachlesen kann man das Berufungsurteil (Aktenzeichen 5 U 32/12) hier:

http://openjur.de/u/635522.html

Vermutlich werden unsere Verbraucherschutzorganisationen jetzt auch die anderen Fluggesellschaften abmahnen, die jetzt nicht reagieren und eine E-Mail-Adresse angeben, an die sich Verbraucher wenden können.

Zu dieser Thematik "Vermeidung der Kommunikation mit den eigenen Kunden" habe ich ja bereits ausführlich Stellung genommen am Beispiel des französischen Online-Reisebüros Govolo (siehe schon meinen Link dorthin unter 3.2.).

3.5. Ryanair-Klage gegen Reiseportal scheitert überwiegend vorm BGH

Ryanair werde nicht wettbewerbswidrig behindert, wenn ein Web-Reiseportal Daten von der Webseite der Fluggesellschaft abgreift, urteilte der Bundesgerichtshof am 30.04.2014 (Az.: I ZR 224/12).

Ryanair hatte die niederländischen Reiseanbieter Beins Travel Group wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 4 UWG) verklagt, weil die für ihre Portale wie z.B. Cheap Tickets Daten verwendete, die es sich von der Website von Ryanair "holte", mit der Screenscrape-Technik. So können auch Flüge von Ryanair in der Metasuchmaschine gezeigt und schließlich vermittelt werden.

Quelle: Heise-Meldung vom 30.04.2014

4. Iberia

Eine Kreditkarte ist ein Zahlungsmittel, aber keine für den Antritt eines Fluges notwendige Reiseunterlage.

Daher darf ein Fluggast nicht vom Flug ausgeschlossen werden, wenn er die Kreditkarte nicht am Check-In-Schalter vorweisen kann, mit der er den Flug zuvor bezahlt hat. Die entsprechende Klausel in den AGB, mit der sich eine Airline das Recht einräumt, dem Gast Zutritt an Bord zu verweigern, ist unwirksam. Dieses Urteil hat der Bund der Verbraucherzentralen errungen. Iberia musste Schadensersatz an die Kundin leisten, deren Bank sie nach der Kreditkartenzahlung aus Sicherheitsgründen gebeten hatte, die Karte auszutauschen, so dass sie am Checkin-Schalter schon eine neue Karte hatte.

Landgericht Frankfurt am Mail, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2-24 O 142/10.

Anmerkung:

Wenn es nach dem Willen mancher Airlines und mancher Buchungs-Websites (wie Govolo) ginge, dann liefe alles nur noch über Kreditkarten. Die Manager haben Dollarzeichen auf ihrer Brille. Ohne die Kreditkarte ließe sich ja kein komfortabler Abgleich mit den Kundendaten, seiner PNR-Nummer vornehmen. Anscheinend passt es Iberia nicht, wenn sie ihre PNR-Daten nicht mit der Kreditkartennummer verknüpfen kann. Man sollte sich vielleicht mal genau den Datenschutz bei dieser Airline ansehen.

Außerdem ist zu sehen, dass die Banken, um mehr Geschäfte mit Kreditkarten machen zu können, in der Reisebranche wildern: Sie bieten Rabatte für Reisen an, wenn man diese Reisen mit bestimmten Kreditkarten bezahlt, die man bei Ihnen erhält. Dafür verzichten Sie auf ihre Provision vom Reiseveranstalter oder vielleicht auch von der Airline. Dieses Preisdumping schädigt unsere Reisebüros. Ich finde, Banken sollten keine Reisen verkaufen oder vermitteln dürfen.

Ihnen als weniger erfahrener Gast der Airlines rate ich, bei der Buchung an Ihrem PC darauf zu achten, dass es verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gibt. Falls die eine oder andere nicht funktioniert (vielleicht weil Ihr Browser nicht so eingestellt ist, wie es die Buchungsseite braucht), dann sparen Sie sich Ärger, wenn Sie noch auf andere Weise zahlen können. Auch wenn es jetzt Klarheit durch ein Urteil gibt - man muss sich den Ärger ja nicht aufhalsen. Es lässt sich gewiss (hoffentlich) eine akzeptable Alternative finden.

5. KLM

Streichung des Zubringerflugs und Verpassen des direkten Anschlussfluges bei gleicher Fluggesellschaft - Entschädigung zu zahlen für gesamte Strecke

KLM klagte gegen seine deutschen Fluggäste (ein Ehepaar), die mit dieser Fluggesellschaft von Berlin aus über Amsterdam nach Aruba fliegen wollte, auf Zahlung des Flugpreises. Das Ehepaar flog zwar, doch einen Tag später, weil KLM am Berliner Flughafen etwa 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug die Flugscheine einzog und neue für den nächsten Tag herausgab.

Das Amtsgericht in Berlin hat die Klage abgewiesen, da das Paar einen Gegenanspruch von je 600 € pro Person hatte (siehe zu diesem Anspruch auch unten sub. 7. Klage gegen Condor), mit dem es aufgerechnet hat. Die Fluggesellschaft ging in Berufung und verlor.

Am 14. Oktober 2010 hat der BGH über die Revision der KLM entschieden, die sie zurückwies. Der BGH entschied, dass nach der Annullierung eines Zubringerfluges nicht nur die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (gemäß Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 ) für den Zubringerflug zu zahlen ist, sondern auch der für den verpassten direkten Anschlussflug, wenn beide Flüge durch dieselbe Fluggesellschaft ausgeführt werden sollten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zahlung wegen nicht vermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (hier konkret Nebel) lagen nach Auffassung des BGH nicht vor.

Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können, und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

BGH, Az: Xa Zr 15/10. Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/

Ergänzung/Kommentar 19.01.2013: 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass (neben Passagiere) auch Reiseveranstalter wegen Verspätungen gegen Fluggesellschaften klagen und Schadensersatz verlangen können. Das folgt daraus, dass Sie von Kunden bei Verspätungen Schadensersatzforderungen oder Forderungen der Minderung von Reisen ausgesetzt sind. Es ist unbillig, wenn Sie für auf solchen Geldeinbußen sitzen bleiben würden, die den Fluggesellschaften zuzurechnen sind. Der Reiseveranstalter kann nach dem OLG Regress geltend machen (Rückgriff nehmen nach Inanspruchnahme durch seine Kunden) oder schon gleich im Namen des Kunden dessen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen. In dem Rechtsstreit ging es um einen Flug von Frankfurt nach Madrid. Wegen einer vierstündigen Verspätung schaffte die Passagiere nicht mehr seinen Anschlussflüge.

OLG Frankfurt am Main, Az.: 16 U 39/11.

6. Lufthansa

Mein Lufthansa-Erfahrungsbericht: Lufthansa-Flug von Berlin nach Moskau Domodedowo über Frankfurt am Main (vom 29.7.2012) 

6.1. Ein Luftfahrtunternehmen darf nicht mit "Tickets ab 99 EUR" werben, wenn in solchen Tickets nicht auch die zwangsläufig entstehenden Kosten für die Buchung enthalten sind.

Landgericht Köln, Urteil vom 15.11.2006, Az: 33 O/277/06

6.2. Die Beschränkung der Haftung für aufgegebenes Gepäck auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam

Das Oberlandesgericht Köln hat 2003 eine Klausel der Lufthansa wegen Unwirksamkeit aufgehoben (Urteil vom 12.09.2003, 6 U 206/02), mit der die Lufthansa sich seiner Verantwortung für das Gepäck seiner Kunden entziehen wollte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein Westphalen hat dieses Urteil erreicht.

6.3. Die Haftungshöchstgrenze nach dem Montrealer Abkommen bemisst sich pro reisenden Flugpassagier, nicht pro Gepäckstück.

BGH, Urteil vom15.03.2011, X ZR 99/2010

Eine Frau ist mit ihrem Lebenspartner 2008 nach Malaga geflogen. Das Gepäck beider ist abhanden gekommen. Die Lufthansa ist daraufhin auf Schadensersatz verklagt worden. Die Frau bekam Geld für ihre Reisetasche, ihr Lebenspartner Geld für seine Tasche zum Höchstbetrag nach dem Montrealer Abkommen (etwa 1.200 €). Die Frau hatte aber noch eine Tasche mit ihrer Golfausrüstung dabei, die sie in die Tasche ihres Reisepartners gesteckt hatte, die auch verschwand. Den Wert dieser Ausrüstung wollte die Lufthansa nicht entschädigen, weil sie ja bereits den Höchstbetrag für die Tasche, in der sich die Tasche mit dem Golfgepäck befunden hatte, gezahlt hatte. Für ihre Golftasche hatte die Frau keinen Gepäckschein. Die Lufthansa vertrat die Ansicht, die Haftungshöchstgrenze nach dem Montrealer Abkommen beziehe sich auf jedes Gepäckstück, für das ja auch ein Gepäckschein ausgegeben werde und den Passagiere bei der Geltendmachung von Verlustschäden vorlegen müssen.

Die Frau hat sich den Anspruch ihres Partners, soweit seine Ansprüche nicht abgegolten worden sind, abtreten lassen und verlangte Schadensersatz auch für die Golfausrüstung. Mit diesen Begehren verlor sie zunächst in den unteren Instanzen. Das Problem war hier, wie das Montrealer Abkommen richtig auszulegen ist.

Der BGH revidierte die klageabweisenden Urteile der Instanzgerichte, die auf die Sache abstellten, auf das Gepäckstück, für das als Nachweis ein Gepäckschein an eben nur eine Person ausgegeben wird. Der Lebenspartner habe den höchstmöglichen Ersatz für sein Gepäckstück erhalten und die Frau den Wert aus ihrer Reisetasche. Beide unteren Gerichte haben § 22 Abs. 2 S. 1 des Montrealer Abkommens nicht richtig gewürdigt, wonach ausdrücklich die Haftungshöchstgrenze auf jeden Flugpassagier bezogen wird, nicht auf je ein Gepäckstück. Und außerdem:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Montrealer Abkommen nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 Montrealer Abkommen dokumentieren kann. Der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB verbrieft nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks. Daher kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden.

Das Urteil Az: X ZR 99/10 in voller Länge auf der Website des Bundesgerichtshofs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Sort=3&Art=en

Lufthansa ging in Berufung. 

6.4. Keine kurzfristige Entwertung der Leistungen aus dem Bonusprogramm Miles & More zulässig

Der IT-Professor Tobias Eggendorfer war Lufthansa-Vielflieger und hatte am Bonusprogramm Miles&More teilgenommen. Die Lufthansa änderte das Programm, schränkte die Leistungen, die man für die erflogenen Bonuspunkte bekommen konnte laut dem Vertrag, ein und entwertete damit die schon verdienten Bonuspunkte ihrer Kunden. Eggendorfer klagte dagegen und gewann den Prozess. vor dem Kölner Landgericht.

Das Landgericht erklärte, die Einschränkungen der Leistungen hätten 4 Monate vor Inkrafttreten angekündigt werden müssen. 

LG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az.: 32 O 317/11

Links 

meine Quelle: http://www.spiegel.de/reise/aktuell/urteil-im-vielflieger-prozess-lufthansa-durfte-bonusmeilen-nicht-entwerten-a-821747.html

Zum Thema Vielfliegerprogramme, seinem Nutzen empfehle ich meinen Artikel aus der Serie "Anonymes Reisen", Teil 6.

Blog von Tobias Eggendorfer, auf dem er von der Berufung vor dem Oberlandesgericht berichtet: http://meilenschwund.wordpress.com/kontakt/

Ergänzung 19.07.2013: Lufthansa ging in die Berufung. Das Berufungsgericht kündigte an, die Klage von Professor Eggendorfer abweisen zu wollen (Aktenzeichen des OLG Köln als Berufungsgericht: 15 U 45/12). Daraufhin kündigte Eggendorfer an, dann in Revision gehen zu wollen. Dann würde der Bundesgerichtshof entscheiden. Daraufhin hat Lufthansa einen Vergleich geschlossen. Danach verpflichtet sich Lufthansa, bei Änderungen der Miles&More-Bedingungen eine Frist bis zur Inkraftsetzung der Änderungen seit Ankündigung von 3 Monaten einzuhalten.

6.5. Anerkenntnis nach Klageerhebung - dicht am Gerichtsurteil vorbei

Die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet von einem Streit einer deutschen Airline mit ihren Kunden um Schadensersatz wegen Verzögerungen und notwendig gewordener Umbuchung. Dabei geht es um die Strecke Oslo - München. Es kann sich nur um Lufthansa oder Air Berlin handeln. Die Passagiere haben ihre Forderungen an die Verbraucherzentrale abgetreten, so dass diese die Schadensersatzforderungen durchsetzen konnte. Um 13.55 Uhr sollte die Maschine der Airline, bei der eine 13-köpfige deutsche Gruppe gebucht hatte, vom Airport in Oslo abfliegen. Der Flug war aber gestrichen worden, wovon die Gruppe erst am Aushang am Abfertigungsschalter erfuhr. Es gab keine Betreuung oder Unterstützung für die Gruppe am Airport. Nur dank der Hilfe von Flughafenbediensteter konnte die Gruppe umbuchen auf einen Flug einer skandinavischen Airline. Der Start war bereits zwischen 15 und 16 Uhr, die Ankunft in München war gegen 22 Uhr, 5,5 Stunden später als ursprünglich vorgesehen.

Eine Beschwerde bei der Airline und beim Luftfahrtaufsichtsamt hatte teilweise Erfolg. Die Airline erstattete die Verpflegungsmehraufwendungen der Passagiere, mehr aber auch nicht. Die Airline sah sich nicht in der Schuld: der Ausfall wurde auf technische Fehler zurückgeführt, die nach Ansicht der Airline unvorhersehbar gewesen sein sollen. Die Passagiere verlangten pro Person 400 EUR Entschädigung auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung, die abgestuft nach Zeitintervallen Entschädigungsleistungen bei Flugannulierung vorsieht.

Nach Klageerhebung durch die Verbraucherzentrale zahlte die Airline und kam so einem Gerichts-Urteil zuvor.

Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ132769702415488/link901421A.html

Weiter zu Teil 2 dieser Sammlung, zu 7. Condor

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