Ein Anwaltsvertrag kann zwar auch als ein Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) einzuordnen sein, z.B. wenn der Anwalt ein Gutachten oder einen Vertragstext, z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, konstruieren soll. Doch wenn es um Vertretung in Rechtsstreiten geht, ist der Anwaltsvertrag regelmäßig ein Dienstvertrag, §§ 611 ff., 675 BGB. Wie der Streit später ausgeht, hängt von einigen Faktoren ab, auf die der Anwalt keinen Einfluss hat. Ein wesentlicher Punkt ist schon, ob die Chemie zwischen Ihnen und dem Anwalt stimmt. Man hofft, einen sympathischen und fähigen Anwalt zu bekommen. Es ist aber wie mit der Suche eines Zahnarztes oder Hautarztes oder Psychotherapeuten. Wieviele will man notfalls aufsuchen, bis man ein gutes Gefühl mit dem Dienstleister hat?
Man kommt in eine Kanzlei und legt sein Rechtsproblem dar. Der Anwalt sagt dann vielleicht: "Unterschreiben Sie mir diese Vollmacht hier und ich kümmere mich." Oder er gibt Ihnen auf, ihm noch bestimmte Unterlagen zu bringen, bis er die Sache einschätzen kann und vielleicht möchte er auch eine Vorauszahlung. So früh haben Sie sich noch gar keine Meinung bilden, kein Gefühl entwickeln können. Die Situation ist daher häufig unangenehm, man fühlt sich unsicher. Sie brauchen mehr Zeit zur Vertrauensbildung. Aber Ihr Problem eilt, Fristen (Frist zur Mängelanzeige gegenüber einem Reiseveranstalter, Verjährungsfrist, Frist für Einlegung einer Klage oder Berufung) drohen abzulaufen.
Also müssen Sie in den sauren Apfel beißen und hoffen, dass das von Ihnen verlangte Vertrauen (für den Abschluss des Anwaltsvertrags) nicht enttäuscht wird. Wenn Sie dann nach gewisser Zeit merken, der Anwalt nimmt die Dinge nicht so in die Hand, wie Sie sich das vorstellen und wenn Sie dann den Anwalt wechseln wollen, wird es teuer. Gemäß § 15 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die vorzeitige Beendigung des Auftrags ohne Einfluss auf die Gebührenforderung (galt auch schon vor dem RVG in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), § 13 Abs. 4). Nach Kündigung des Anwaltsvertrages durch Sie entstehen für Sie dann mit Beauftragung eines anderen Anwalts dieselben Gebühren noch einmal. Eventuell haben Sie Glück, wenn der Anwalt das Mandat kündigt und seine bisher erbrachte Leistungen für Sie keinen Wert hatten/haben. Dann könnte sein Honoraranspruch verloren gehen, siehe § 628 Abs. 1, S. 2 BGB.
Ob Sie am Ende (nach Erledigung des Falles) enttäuscht sind, hängt, wie schon erwähnt, nicht nur vom Können des Anwalts oder der Kanzlei ab, sondern auch von Ihnen. Der Anwalt sieht seinen Job nicht darin, Ihre Fähigkeiten zur Selbstorganisation oder Streitbeilegung zu trainieren. Machen Sie sich selbst fit!
Dazu bekommen Sie hier eine Anleitung.
***
Es ist sinnvoll, sich ohne Zeitdruck rechtzeitig darum zu kümmern, um gleich den Joker auszuspielen, wenn sie ihn brauchen: Ihren Anwalt/Ihre Anwältin. Fangen Sie mit der Suche frühzeitig an! Ein Anwalt kann Ihnen helfen, eine Eskalation und damit ein Anwachsen des Schadenspotentials zu vermeiden. Leider überschätzen Bürger häufig ihre Problemlösungsfähigkeiten oder hoffen, Augen zu und durch, dass schon alles irgendwie noch gut ausgeht und kommen erst zum Anwalt, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist (Beliebter Anwaltssatz). Und die anwaltliche Vertretung wird teurer als ein Rechtsberatungsgespräch.
I. Auswahl des Anwalts oder der Kanzlei
1. Wenn Sie in der komfortablen Position sind, in Ruhe suchen zu können, entscheiden Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen wollen/werden oder nicht!
Die Mehrheit dieser Rechtsschutzversicherungen bietet die Möglichkeit, sich ohne zusätzliche Kosten Rat vom Anwalt telefonisch zu holen. Das könnte Einfluss auf die Auswahl Ihres Anwalts und des Modells der Zusammenarbeit mit diesem bzw. der Kanzlei haben. Sie müssen ja nicht Leistungen doppelt einkaufen.
Allerdings sollten Sie nicht allzuviel von so einer Anwaltshotline erwarten. Stellen Sie sich nur mal vor, dass eine Rechtsschutzversicherung einen Vertrag diesbezüglich mit einer Kanzlei geschlossen hat. Ein Anwalt jener Kanzlei für die verschiedensten Probleme? Der wird häufig aus dem Stehgreif keinen Rat geben können. Er müsste in Gesetzen nachschlagen. Dazu ist am Telefon keine Zeit. Und eine Weiter-Durchleitung des Versicherungsnehmers zum Spezialisten des jeweiligen Rechtsgebiets hat wohl kaum eine Rechtsschutzversicherung mit so einer Anwalts-Hotline zu bieten.
Bei der Auswahl der Rechtsschutzversicherung, die wahrlich schwierig ist, lassen Sie sich helfen von den Anwälten: Einige bloggen über ihre Kommunikation mit den Rechtsschutzversicherern, über deren imkompetente Mitarbeiter, Langsamkeit und Stursinnigkeit. Dadurch lernen Sie die Versicherer kennen, von denen Sie lieber die Hände lassen. Da ist der RSV-Blog. RSV ist die Fachabkürzung für Rechtsschutzversicherung. Hier klagen verschiedene Anwälte über Ignoranz, mangelnde Fairniss und Imkompetenz der Rechtsschutzversicherer. Es gab auch mal den Blog auf www.ra-blog.de. Aber der ist mit Stand 13.11.2013 nicht mehr erreichbar/offline.
[Ergänzung, 27.07.2013: Manche Versicherungen wollen, um Kosten zu sparen, den Versicherungsnehmern vorschreiben, dass die sich von bestimmten Anwälten vertreten lassen, mit denen die Versicherungsgesellschaft einen speziellen Vertrag geschlossen hat, mit dem sie die Preise (Honorare) der Anwälte drückt, indem sie diesen verspricht, mehr Mandanten zu bekommen (mehr Arbeitsaufwand, weniger Einkommen für die Anwälte, die mitmachen). Solche Verträge mit Anwälten sind in der Anwaltschaft umstritten, werden teilweise als sittenwidrig angesehen, wenn nicht sogar gesetzwidrig.
Jetzt hat aber der Europäische Gerichtshof entschieden:
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 gewährt Freiheit des Rechtsschutzversicherten auf Wahl eines eigenen Anwalts.
Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungsgesellschaften, die die Wahl von Versicherungsnehmern auf bestimmte Anwälte einschränkt, sind unwirksam.
EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Akteinzeichen: C-442/12]
Ergänzung 09.12.2013: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 04.12.2013 einen Rechtsstreit zwischen der Rechtsanwaltskammer München und der HUK Coburg Versicherung, in der es um die Freiheit der Anwaltswahl ging, im Interesse der Versicherungsgesellschaft.
Die Huk-Coburg räumt Rechtschutzkunden Vergünstigungen ein, wenn sie sich im Schadenfall für einen von dem Versicherer empfohlenen Anwalt entscheiden. Das von der Huk-Coburg Rechtschutzversicherung mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung ist rechtlich nicht zu beanstanden, so der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 4. Dezember 2013 (Az.: IV ZR 215/12). Begründung: Die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts liege beim Versicherungsnehmer und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks werde nicht überschritten.
2008 hatte die HUK Coburg ein Bonus-Malus-System eingeführt, wie man es zuvor schon von Kfz-Versicherungen kannte. Nach diesem Modell gilt für Neukunden bei Inanspruchnahme der Versicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro. Bei Schadenfreiheit wird die Selbstbeteiligung von Jahr zu Jahr reduziert, nach sechs schadenfreien Jahren entfällt sie ganz. Bei häufiger Inanspruchnahme kann sich die Selbstbeteiligung auf bis zu 400 Euro erhöhen. Beauftragt der Kunde hingegen einen von dem Versicherer vorgeschlagenen Anwalt, wirkt sich die Inanspruchnahme nicht auf seinen Vertrag aus.
meine Quelle:
http://www.inovexx.de/aktuelles-kooperation.html?sid=961e2111e8a163669b11780ad5fde66b
Meldung vom 05.12.2013:
2. Prüfen Sie, ob der Anwalt Ihres (Anfangs-)Vertrauens eine Haftpflichtversicherung hat!
Jedenfalls wenn der Streitwert hoch ist. Vielleicht auch: welche? In einem ersten Mandantengespräch klären Sie, wenn Sie ein Mandat erteilen wollen, zuvor, ob es Haftungsbeschränkungen gibt. Wenn ja, lassen Sie sich diese erläutern!
Nachtrag 17.11.2013:
Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung ist am 18.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am folgenden Tag, dem 19.07.2013 in Kraft getreten.
Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.
Quelle: www.brak.de
3. Gibt es in der Kanzlei einen Fachanwalt auf dem Gebiet, welche(s) für Sie am meisten relevant sind?
Um sich Fachanwalt nennen zu dürfen, muss ein Anwalt sich in das betreffende Rechtsgebiet vertieft und dazu eine Prüfung abgeschlossen haben, in Form von Klausuren. Außerdem bestehen neben dem zu absolvierenden theoretischen Teil der vertiefenden Weiterbildung auch praktische Anforderungen. Der Anwalt muss nachweisen, dass er eine bestimmte Anzahl von Fällen des betreffenden Rechtsgebietes bearbeitet hat.
Ein Fachanwaltstitel ist kein Garant, aber abstrakt ein Indiz für eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit. Andere Indizien sind die Chemie zwischen Ihnen und dem Anwalt, was sich erst beim direkten Dialog feststellen lässt, Erfolge, von denen er oder seine Kanzlei auf der eigenen Website berichtet. Wenn man Fälle gewonnen hat, deren Thema für rechtsuchende Bürger relevant ist (Verbraucherschutz, Baurecht etc.).
Der Standort der Kanzlei spielt oft auch eine Rolle, die Entfernung zu Ihnen.
4. Wie ist die Kanzlei personell besetzt? Vertretungsverhältnisse
Gibt es dort auch noch einen zweiten Anwalt, der sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem für Sie am relevantesten Rechtsgebiet auszeichnet?
Stellen Sie sich vor, dass der Anwalt, den Sie gewählt haben und der sich also zunächst um Ihre Angelegenheit kümmert (kümmern soll), krank wird oder aus der Kanzlei wechselt oder etwas später einfach nur überlastet ist und so einige Fälle an Kollegen abgeben muss. Gibt es Kollegen, denen Sie eine ähnlich kompetente Weiterbearbeitung Ihres Falles zutrauen wollen? Wenn es keinen zweiten Fachanwalt auf dem für Sie besonders wichtigen Rechtsgebiet gibt, dann ließe sich befürchten, dass die Chancen auf Erfolg sinken.
Oder Sie müssen damit rechnen, dass es eine Unterbrechnung der Rechtsverfolgung gibt, weil Sie dann doch die Kanzlei wechseln müssen. Das kann dann auch teurer für Sie werden, wenn die alte und die neue Kanzlei die gleiche Gebühr für die Sachbearbeitung verlangen.
Klären Sie ab, wie sich Ihr Anwalt bzw. die Kanzlei auswärts vertreten lässt oder lassen würde, also wenn Ihr Anwalt aus Berlin z.B. nicht zu einer Gerichtsverhandlung nach Flensburg anreist, sondern dort einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt, welcher Anwalt das sein sollte.
In einem Starndardvollmachtsformular heißt es hierzu häufig:
"Die Bevollmächtigte (nämlich Kanzlei, J.S.) ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen".
Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie das unterschreiben, billigen, das Ihr Anwalt oder Ihre Kanzlei anstelle von Ihnen einen Vertreter aussucht, zu dem Sie noch kein Vertrauensverhältnis haben. Das kann jeder Wald- und Wiesenanwalt sein. Wenn Sie diese Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung streichen, dann muss die Kanzlei, der Sie die Vollmacht unterschreiben, mit Ihnen darüber kommunzieren und explizit Ihre Zustimmung einholen. Das lässt Ihnen die Kontrolle, kann aber mal, wenn Eile geboten ist, zu einem Stocken führen, wenn Sie nicht gleich für Ihre Kanzlei erreichbar sind oder nicht schnell antworten.
Lesetipp (eingefügt am 22.10.2013):
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 533/10:
Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann; wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war.
meine Fundstelle: Otto-Schmidt-Verlag, News
http://www.otto-schmidt.de/news/freie-berufe/zu-den-sorgfaltspflichten-eines-rechtsanwalts-bei-plotzlich-auftretender-erkrankung-2013-09-12.html
Wenn die Vollmacht auf eine bestimmte Niederlassung der Kanzlei örtlich begrenzt ist, darf die Kanzlei nicht einfach ohne Ihr Einverständnis einem Anwalt von einer anderen Niederlassung Ihren Fall übertragen. Ist also Ihr Anwalt erkrankt oder verlässt er die Kanzlei und fehlt nun ein Anwalt mit Erfahrungen auf dem für Sie relevanten Rechtsgebiet (Scheidungsrecht, Erbrecht, Rentenrecht usw.), dann ist die Kanzlei dazu verpflichtet, Ihnen das sofort anzuzeigen. Denn mindestens kommt es nun wohl zu Verzögerungen: Z.B. die Kanzlei sucht einen neuen Anwalt oder ein Anwalt soll von einer Niederlassung zu der Niederlassung wechseln, auf die sich Ihre Vollmacht bezieht. - Bis ein solcher Umzug vollzogen ist und der Anwalt sich in Ihren Fall eingearbeitet hat, also alle schon gewechselten Briefe und E-Mails und die Telefonnotizen gelesen hat, verstreicht Zeit. In dieser Zeit werden Sie nicht vertragsgemäß betreut/vertreten. Es drohen vielleicht Fristabläufe zu Ihren Lasten. - Denken Sie daran, wenn Sie eine Vollmacht unterschreiben! Gegebenenfalls schreiben Sie auf den Vollmachtsvordruck, den Sie unterschreiben, explizit drauf: "Bei Wechsel des anwaltlichen Vertreters unverzüglich benachrichtigen!"
5. Honorarberechnung
Ein Rechtsanwalt muss dem (neuen) Mandanten grundsätzlich nicht vor oder bei Abschluss eines Anwaltsvertrages/Mandatsvertrages über die Höhe der gesetzlichen Vergütung, die mit seiner Beauftragung anfällt, aufklären. Für den Regelfall der anwaltlichen Tätigkeit, die Geschäftsbesorgung ist das in § 675a letzter Halbsatz BGB ausdrücklich klargestellt.
Lassen Sie sich im Anwaltsgespräch erläutern, welche Kosten durch die Rechtsvertretung auf Sie zukommen! Wie hoch werden die Gebühren sein? Erwartet der Anwalt eine Anzahlung? Kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Was passiert, wenn Prozesskostenhilfe vom Gericht später gar nicht gewährt wird, der Anwalt für Sie aber schon tätig wurde? Wie kann das Risiko für Sie als Minderbemittelte(r) hier gemindert werden? Der Anwalt sollte Ihnen darlegen, wie vom Gericht zunächst eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe erreicht werden kann, bevor Sie ein Rechtsmittel einlegen, oder, wo Fristablauf droht, wie Sie den Verlust des Rechtsmittels wegen Fristablaufs verhindern können bei einer den effektiven Rechtsschutz kürzenden Richterpraxis, über Prozesskostenhilfeanträge erst nach Entscheidung in der Hauptsache (mitzu-)entscheiden.
Sind diese Rechtsvertretungskosten zu unbestimmt und Sie fürchten, dass Sie zu hoch werden, könnten Sie vielleicht pauschal eine Honoarvereinbarung treffen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Die Gebühren/das Honorar sollten bei der Auswahl der Kanzlei mit in die Auswahl einbezogen werden. Besser, Sie sprechen vor der Mandatserteilung aktiv darüber und halten sich vor Klärung/Einigung noch offen, eine andere Kanzlei aufzusuchen.
Einfluss auf die Höhe der Vergütung können Sie außerdem dadurch nehmen, dass Sie das Mandat sachlich, zeitlich begrenzen. Dann sollten Sie aber nicht einfach ein Ihnen vom Anwalt vorgelegtes Mandatsformular unterschreiben, denn solche Standardformulare sind regelmäßig weit gefasst. Siehe dazu nachfolgend Punkt 7. Als Auftraggeber/Mandant können Sie den Inhalt des Auftrags bestimmen. Gemäß § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. § 675 BGB ist ein Spezialfall eines Auftrags: entgeltliche Geschäftsbesorgung. Hier gilt es nun, eine Abweichung von standardisierten Geschäftsvorgängen (siehe § 675a BGB durch Individualvereinbarung zu erreichen. Damit kann dann erreicht werden, dass der Anwalt detaillierter Rechenschaft ablegen muss, und auch, dass seine Rechnung auch die individuell vereinbarten Leistungen ausweist, für die Vergütung verlangt wird. Somit erhält man mehr Möglichkeiten, bei unbrauchbaren Leistungen des Anwalts, bei Anwaltsfehlern Gegenrechte nach den §§ 320 ff, 326, 616 BGB geltend zu machen und sich erfolgreich im Prozess gegen Forderungen des Anwalts auf Vergütung zur Wehr setzen zu können.
6. Rechtsanwalt zieht Forderung für Sie ein
Vereinbaren Sie aktiv, auf welche Weise das Geld aus Forderungen, die Sie gegen ihren Schuldner durchsetzen wollen, zu Ihnen gelangt! Lassen Sie sich zusichern, nach wieviel Tagen spätestens der Anwalt von Ihrem Streitgegner erhaltenes Geld an Sie (oder eine von Ihnen angegebene Person) auszahlt und was und wie er hier abrechnet.
Sie haben Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung. Darin sollte erkennbar sein, wieviel vom Schuldner/Streitgegner auf die Haupftforderung gezahlt wurde, welcher Anteil für die Verzugszinsen ist und welcher für Ihre (anderen) Aufwendungen für die Rechtsverfolgung (z.B. Kopierkosten, Gebühren von Ämtern) und schließlich welcher Teil auf die Gebühren, Steuern und Auslagen Ihres Anwalts gezahlt wurde.
Soll der Schuldner seine Schuld an Sie auf ein Anderkonto der Kanzlei zahlen? Beansprucht der Anwalt eine sogenannte Hebegebühr für die Einziehung des Geldes? Das Anwaltshonorar erhöht sich bei der Entgegennahme von Fremdgeld (sogenannte Hebegebühr, Nr. 1009 VV - RVG). Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.
Sie könnten hier versuchen mit Ihrem Anwalt (Ihrer Anwaltskanzlei als Vertragspartner) zu vereinbaren, dass der Schuldner von Ihrem Anwalt aufgefordert wird, seine Schuld auf Ihr Konto zu zahlen, nicht auf das Anderkonto der Kanzlei. Damit könnten Sie verhindern, dass die Kanzlei das Fremdgeld nicht (rechtzeitig) an Sie weiterleitet, damit später vielleicht aufrechnet (, obwohl die Aufrechnung vielleicht nicht gerechtfertigt ist). So ließe sich auch die Hebegebühr vermeiden. Die muss der Schuldner zahlen, aber wenn er kaum das Geld zur Zahlung Ihrer Anwaltsgebühren zusammenbekommt? Dann kann Ihr Anwalt die Hebegebühr von Ihnen fordern.
Standardvollmachtsformulare, die Anwälte bei Beauftragung ihren Mandanten zur Unterschrift vorlegen, sind recht weit gefasst und ermächtigen auch "zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten."
Dies ist für Sie zu vage. Regeln Sie diesen Punkt, wie eben beschrieben, konkreter, in Bezug auf Ihr Problem, Ihre Geldforderungen gegen Ihren Schuldner!
7. Keine Blanko-Vollmachten unterschreiben
Es kommt häufig in der Anwaltspraxis vor, dass Anwälte Mandanten einen Vordruck unterschreiben lassen, bevor dieser ordnungsgemäß vom Anwalt ausgefüllt worden ist. Zwei Probleme im Zusammenhang mit einer Standard-Vollmacht habe ich bereits in den vorstehenden Punkten 4 und 6 angesprochen.
Keinesfalls sollten Sie Ihre Unterschrift auf einem Vollmachtsformular leisten, auf dem der Betreff fehlt, also die Bezeichnung des konkreten Problems, zu deren Lösung Sie den Anwalt/die Kanzlei einschalten/beauftragen wollen. Je konkreter die Beschreibung, desto besser. Beschränken Sie Ihr Mandat! Desto beschränkter sind nämlich die Möglichkeiten für die Anwälte, Gebühren abzurechnen oder den Streitwert möglichst hoch zu schätzen unter Einbeziehung von Tätigkeiten, die von Ihnen nicht gewünscht waren oder später nicht gewünscht sind, weil sie nichts einbrachten. So können Sie etwa ein von einer Behörde, deren Bescheid Sie anwaltlich angreifen lassen wollen, verwendetes Aktenzeichen auf das Formular schreiben. Aber Achtung: Die Vollmachtsurkunde dient der Regelung der Handlungs- und Vertretungsmacht nach außen (gegenüber Dritten), ist nicht selbst eine Manifestation des Anwaltsvertrags. Sie ist nur ein Indiz dafür, dass ein Anwaltsvertrag wohl geschlossen sein muss. Es empfiehlt sich für den Anwalt, sich Auftrag schriftlich erteilen zu lassen, wobei der Inhalt festzuhalten ist. In einem Vollmachtsvordruck ist oft nicht entsprechend Raum, den Inhalt des Auftrags genügend genau festzuhalten.
Im Folgenden werden bei Schriftwechseln Aktenzeichen der Kanzlei verwendet. Häufig fehlt das kanzleiinterne Aktenzeichen auf der Vollmachtsurkunde, da die Akte häufig erst nach Beauftragung der Kanzlei/des Anwalts angelegt wird. Ideal für den Mandanten ist es aber, wenn auf seiner Vollmacht, von der er sich natürlich gleich eine Kopie geben lässt oder, wenn er die Vollmacht von zu Hause oder seinem Büro mitbringt oder zusendet, das kanzleiinterne Aktenzeichen bereits draufsteht. Versuchen Sie, ein Vollmachtsformular zu Ihrer Unterschriftsleistung = schriftliche Anwaltsbeauftragung (zugesendet) zu erhalten, die ein Aktenzeichen zum Auftrag bereits enthält!
Damit ist später immer leichter zuzuordnen, welche Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrer Kanzlei welchem Auftrag zugehört. Verschiedene Aufträge (mit jeweils eigener Vollmacht) sollten strikt getrennt werden. Denn zu jedem Auftrag kann es notwendig werden, dass der Anwalt Anträge beim Gericht stellt, für die jeweils Gebühren anfallen, z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Antrag auf Prozesskostenhilfe zugunsten des Mandanten.
Nachteile können Ihnen auch entstehen, wo die (General)Vollmacht sich auf die Einlegung von Rechtsmitteln bei der nächsten Instanz erstreckt. Angenommen, das Gericht erlässt einen Beschluss und der Gegner legt dagegen ein Rechtsmittel ein und Ihr Anwalt legt sein Mandat jetzt nieder. Das Gericht wird das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel noch Ihrem Anwalt zustellen, aufgrund der Vollmacht, die der Anwalt dem Gericht zugesandt hat. Jetzt erhält ihr Anwalt die Kopie des Rechtsmittels der gegnerischen Seite und den Beschluss und Sie verlieren Zeit, bis sie in dessen Besitz kommen. - Wenn Sie von Anfang an ihre Vollmacht auf eine Instalnz begrenzen, dann sollte das Gericht das Rechtsmittel des Gegners gegen seinen Beschluss schon gleich direkt an Sie zusenden. Wie es sich hinsichtlich des Beschlusses selbst verhält, ist unklar (müsste ich im Kommentar nachsuchen.).
Die fehlende Vollmacht für eine nächsthöhere oder übernächsthöhere (Sprungrevision) Instanz kann aber auch ein Nachteil sein, wenn es dazu führt, dass der Anwalt ohne Vollmacht keine Rechtsmittel für sie prüft und sie die Vollmacht erst später erteilen, den Anwalt also zeitlich unter vermeidbaren Druck setzen, um Ihre Rechte zu weiter zu vertreten.
Es sollte also von den Umständen abhängen, was am klügsten ist, wenn man die Frage bespricht, wie weit die Vollmacht reichen soll: Unbeschränktes oder beschränktes Mandat? Man kann die Entwicklungen des Rechtsstreits häufig schlecht vorausahnen.
8. Kommunikationswege klären
Viel Ärger mit Anwälten beruht auf mangelhafter Kommunikation. Und wenn Sie viel Papier kopieren und zur Kanzlei senden müssen, entsteht Ihnen hoher Zeitaufwand und weitere Kosten, deren Durchsetzung weiteren Aufwand für Sie macht (Geltendmachung/Einbeziehung in Ihre bestehenden Forderungen, Nachweis).
Eine Kommunikation unter Nutzung des Internets spart Ihnen hier einiges. Allerdings bestehen hier Sicherheitsbedenken. Unverschlüsselte E-Mails sind keine so gute Wahl. Sie sind unsicher. Den E-Mail-Verkehr mit verschlüsselten E-Mails bietet kaum eine Kanzlei an. Die meisten Anwälte und ihre Rechtsanwalts-Fachangestellten beherrschen die Verschlüsselung der E-Mails mit GnuGPG nicht. Manche Anwälte lehnen eine Kommunikation per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen (auch im Interesse ihrer Mandanten) heute noch ab.
Ein moderner Anwalt, der auf der Höhe der Zeit ist in Sachen Datenschutz und Internetnutzung, könnte hier anbieten, neue moderne Kommunikationsmittel zu nutzen, die stark verschlüsselt sind und auch einfach zu bedienen sind. Es gibt solche, aber die wenigsten Anwälte wissen davon. Denn viele Anwälte machen sich auch zuwenig Gedanken darum, ihren Mandanten die Kommunikation möglichst einfach zu machen - und verschenken so ein Potential, mehr lukrativere Aufträge zu bekommen.
Verschlüsselte E-Mails können z.B. mit Sendinc versandt werden, ein Werkzeug auch gegen lange Vorratsdatenspeicherung, denn die auf einem Server liegenden E-Mails werden nach wenigen Tagen gelöscht, sobald sie abgerufen werden. Wenn der Anwalt bei Sendinc nicht nur einen kostenlosen Account nutzt, bekommt er als Komfortfunktion auch die Möglichkeit, sich bestätigen zu lassen, wann der Adressat (Sie als Mandant) seine E-Mail abgerufen hat. Dito der Kunde. Das ist also zugleich eine E-Mail mit elektronischem Einschreiben.
Auch gibt es Chat-Werkzeuge, die im Unterschied zu Skype heute als derzeit sicher gelten können, manche mit Videofunktion, manche mit der Möglichkeit, während des Chats Dokumente vom Computer zuzusenden. Sie könnten sich bei Nutzung solcher Werkzeuge den einen oder anderen (wiederholten) Besuch in der Kanzlei sparen, wenn Sie sich mit dem Anwalt/der Kanzlei einigen, diese Werkzeuge zu nutzen. Sie ersparen sich die Nutzung von Postdienstleistern und selbst Fahrtwege/Fahrtkosten und verfügen auch noch über eine bessere Dokumentation Ihrer Kommunikation mit dem Anwalt/der Kanzlei.
Wenn Sie E-Mails zur Kommunikation verwenden, schreiben Sie in die Betreffszeile das Aktenzeichen des Anwalts in Ihrer Angelegenheit. Achtung! Diese Betreffszeile gehört zu den unverschlüsselten Metadata und kann gelesen werden, wenn sie den Textkörper mit PGP verschlüsseln. Allein mit dem Aktenzeichen des Anwalts kann aber praktisch niemand was anfangen.
Wenn Sie alles maskieren wollen, können Sie mit Anwalt vielleicht eine kryptische Zahlenfolge für Ihren Fall vereinbaren, die Sie in den Betreff setzen, damit ein klarer Bezug zu Ihrem Auftrag/Ihrer Vollmacht hergestellt ist! Achten Sie darauf, dass auch der Anwalt ebenso handelt!
Es wird schwierig sein, einen Anwalt/eine Kanzlei zu finden, der/die hier "mitspielt".
9. Wer ist Vertragspartner?
Solche Regelungen über die Art und Weise Ihrer Kommunikation, wie sie eben unter 7. angesprochen wurden, sind leichter zu vereinbaren, wenn Sie mit immer demselben Anwalt kommunizieren. Aber halten sich an solche besonderen Vereinbarungen auch deren Kollegen der gleichen Kanzlei? Häufig wissen die nicht von solchen Vereinbarungen im Besprechungstermin, weil sie mündlich getroffen und nicht in der Akte in einem Aktenvermerk dokumentiert wurden und nicht informiert sind. Viele Kanzleien dürften auch nicht über interne Richtlinien verfügen, wie die Kanzleibeschäftigten mit den Mandanten zu kommunizieren haben. Was ist, wenn Kollegen aus der Kanzlei Ihren Anwalt vertreten (müssen)?
Daher ist empfehlenswert, zu klären, ob Sie den Dienstleistungsvertrag oder Werkvertrag mit einem bestimmten Anwalt schließen oder mit der Kanzlei, für die er tätig ist. Zettel mit vorgedrucktem Text, die Ihnen Anwälte vorlegen zur Mandatserteilung, sind hier unter Umständen unklar und enthalten nicht Ihre getroffenen Sondervereinbarungen. Häufig sollen Sie Ihre Vollmacht der Kanzlei erteilen.
Sie sollten deshalb schnellstmöglich aufzeichnen, welche Vereinbarungen Sie mit dem Anwalt (bisher nur mündlich) getroffen haben und diesem den Anwalt geben mit der Bitte, diese Punkte schriftlich zu bestätigen oder mit Ihnen einen Vertrag zu formulieren. In diesem wird auch explizit erklärt, wer die Vertragsparteien sind.
Unbedingt sollen Sie darauf drängen, von jeder von Ihnen erteilten Vollmacht eine Kopie zu erhalten.
II. Gibt es Streitschlichtungsstellen oder Schiedsgerichte?
Vielleicht lässt sich das Problem ohne Anwalt prüfen, indem Sie eine Schiedsstelle einschalten!
Schauen Sie doch mal nach, ob es für den Lebensbereich Ihres Problems (ungenau. Wenn Sie schon ein Problem haben, hilft der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung meistens nicht mehr, da es eine Wartezeit von drei Monaten für viele Rechtsgebiete gibt) oder der Lebensbereiche, wo sie mit rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen, eine Schiedsstelle/Streitschlichtungsstelle gibt. Ich habe eine Sammlung mit Schiedsstellen angelegt. Wenn ja, würde ich mich erkundigen, mit welcher Zeit zur Entscheidung des Falles zu rechnen ist, ob Gebühren oder Honorare für Sie anfallen, wenn ja, in welcher Höhe. Die können Sie dann ja vergleichen mit den fällig werdenden Anwaltsgebühren, anhand des (geschätzten) Streitwerts. Es gibt Streitwertrechner im Internet. Damit lassen sich die Kosten des Prozesses, die an das betreffende Gericht zu zahlen sind, und solche an Ihren Anwalt und den der Gegenseite berechnen.
III. Anwaltspflege, Alltag im Umgang mit Anwälten
1. Bevor Sie Ihre Dokumente, Urkunden, Ihre Akte dem Anwalt übergeben, fertigen Sie sich Kopien!
Wenigstens von den Blättern, die für Sie nicht reproduzierbar sind. Reproduzierbar sind solche Dokumente, von denen Sie eine digitale Kopie auf Ihrem Computer oder USB-Stick haben (wie E-Mails). (Bei notariellen Urkunden geht das freilich nicht.)
Warum?
Klar wollen Sie Druckkosten und Stromkosten für das Scannen und Kopieren und den PC sparen und die Zeit zum Erstellen der Kopien. Aber dann tun Sie das unter Inkaufname des Verlusts wichtiger Dokumente und damit des Streitfalles. Gründe, darauf zu vertrauen, dass Ihre Dokumente in fremder Hand nicht abhanden kommen, sind nur: Bequemlichkeit und Nichtkenntnis oder Unterschätzung von Murphys Gesetz.
Sie sollten sich gar nicht angewöhnen, dem Anwalt voll zu vertrauen, um sich Last vom Halse zu schaffen. Die Bequemlichkeit wird bei dieser Verhaltensvariante des Augen-verschließens mit einem höheren Risiko erkauft.
Ihre Akten können in der Kanzlei verloren gehen. Es kommt in Kanzleien dazu, dass die Bürogemeinschaften wechseln, Anwälte kommen und gehen im Laufe eines bei Gericht ausgetragenen Rechtsstreits. Es wird renoviert und daher werden die Akten in Kartons gepackt und durch Dritte transportiert und aufbewahrt. Die Mitarbeiter der Rechtsanwälte verschludern was, der Anwalt nimmt Ihre Akte mit in den Urlaub ...
2. Führen Sie Gesprächsprotokolle!
Sowohl über Ihre Ausprachen während Ihres Kanzleibesuches als auch aller Telefonate. Schreiben Sie in Ihr Gesprächsprotokoll mit hinein: Datum, Uhrzeit, Dauer, Inhalt und welche Sekretärin dran war.
Lassen Sie sich den Namen der Sekretärin sagen! Meistens versteht man ihn ja nicht gleich. - Damit Sie das nicht verschieben und dann vergessen, kaufen Sie sich einen A5-Block mit Gesprächsprotokoll-Vordruck! Die A6-Formate, die man manchmal von Krankenkassen oder Gewerkschaften bekommt, sind etwas zu klein.
Dieser Block liegt ständig auf Ihrem Schreibtisch in Reichweite. Wenn Sie sich später schlecht konzentrieren können und gerade nur eine leichte Aufgabe brauchen, dann heften Sie sich die bereits ausgefüllten Gesprächsprotokollblätter in die zugehörigen Hefter, wenn Sie es noch nicht getan haben (Denn wenn Sie das Telefonat beginnen, dann wohl schon mit geöffneter Akte, in die Sie sogleich das Gesprächsprotokoll abheften können).
3. Machen Sie dem Anwalt deutlich, dass Sie Wert darauf legen, von jedem Schriftstück, das der Anwalt, nachdem er mit Ihrer Vollmacht für Sie gegenüber Dritten kommuniziert, eine Kopie von ihm erhalten.
Das heißt von allen Schriftsätzen des Gerichts das Verfahren betreffend und von allen Schriftsätzen der gegnerischen Partei! Und auch Kopien der Kommunikation zwischen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihrem Anwalt! Ihr Anwalt ist Ihr Vertreter, gibt in Ihrem Interesse Erklärungen ab, auch gegenüber der Versicherung. Deswegen haben Sie einen Anspruch darauf, dass er solche Erklärungen dokumentiert und Ihnen übergibt. Versuchen Sie auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung im Ernstfalle anzumahnen, dass diese Ihnen Zweitschriften von Schreiben an Ihren Anwalt zusendet.
Wenn Ihre Akte nicht spiegelgleich zu der Ihres Anwalts ist (bis auf dessen persönlichen Aktennotizen), dann sind sie schlechter informiert und damit haben Sie Nachteile. Sie dürfen nicht aus dem Auge verlieren, dass Ihr Anwalt auch mal später noch Ihr Gegner werden könnte. Sie müssen ihm vielleicht Anwaltsfehler nachweisen. Der Anwalt versucht, seine Fehler vor Ihnen zu verstecken. Solche ergeben sich z.B. aus der Kommunikation mit dem Gericht, z.B. wenn es den Anwalt wiederholt auffordert, irgendwelche Schriftstücke einzureichen oder Informationen zu geben. Möglicherweise kann er das nicht, weil er was aus der Akte verschludert hat, siehe oben.
Dito bei der Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung. Obwohl die Rechtsschutzversicherung die Deckung übernimmt, stellt Ihr Anwalt Ihnen die Rechnung aus, obwohl er direkt mit der Versicherung abrechnen könnte.
Wenn Sie Kopien solcher Schriftsätze, Urkunden, Faxe bekommen (von Ihrem Anwalt, von Ihrer Rechtsschutzversicherung, vom Gericht, bei dem Sie den Rechtsstreit mit Hilfe Ihres Anwalts ausfechten), scannen Sie sich diese ein für Ihre (spiegelgleiche) elektronische Akte, dann schreiben Sie auf einen freien Platz oben oder unten folgende Notizen:
- Von wem haben Sie diese Kopie erhalten?
- Wann haben Sie die Kopie erhalten?
Das Gleiche gilt für Kopien, die Sie sich selbst durch eigene Akteneinsicht bei Gericht organisiert haben: Schreiben Sie beim Einheften in Ihre Papierakte drauf, dass sie diese Kopie von Ihrer Akteneinsicht beim ...-Gericht am .... haben (und was die Kopien kosteten. Nachweis der Kosten in Form einer Quittung vom Gericht gleich mit anheften!).
Wenn Ihnen Ihr Anwalt in seiner Kanzlei im Vier-Augen-Gespräch Dokumente für Ihre Unterlagen aushändigt, dann machen Sie sich zu Hause unverzüglich darauf bzw. auf einem Notizzettel, den Sie dann darauf kleben, die Notizen: Von wem erhalten? Wann, bei welcher Gelegenheit?
Diese Maßnahmen können in mehrfacher Weise später behilflich sein bei der Geltendmachung der Kosten des Rechtsstreits, bei Beschwerden über Ihren Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer - wegen Nichtzusendung/nicht rechtzeitiger Zusendung von Kopien aus der Kommunikation in Ihrem Interesse (=berufliche Pflichtverletzung), bei der Wiederherstellung einer verlorenen Akte.
Drängen Sie darauf, von Ihrem Rechtsanwalt immer auch mitgeteilt zu bekommen, wann bei ihm in der Kanzlein Schrifstücke zugegangen sind. Das gilt ganz besonders für Urteile und Beschlüsse der Gerichte oder Rechtspfleger, bei denen Fristen zur Einlegung von Rechtsmittel mit der Zustellung in Lauf gesetzt werden.
Stellen Sie sich vor: Sie haben vom Anwalt einen Beschluss erhalten, er hat sein Mandat niedergelegt und sie wollen Rechtsmittel einlegen. Bis wann müssen Sie das tun? Entscheidend für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist das Datum des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss dem Rechtsanwalt zugestellt worden ist. Er behält erfahrungsgemäß die Umschläge bei sich und sendet nur den Inhalt aus den Umschlägen an seinen Mandanten weiter. Zu einer ordentlichen Aktenführung gehört es, alle Briefumschläge mitaufzubewahren, hinten an den Dokumenten anzuheften, mit Vermerk über den Eingang.
Wenn Sie die Frist verpassen, erklärt das angerufene Gericht das von Ihnen eingelegte Rechtsmittel für unzulässig. Daher müssen Sie möglichst schnell von Ihrem Ex-Rechtsvertreter in Erfahrung bringen, wann das Urteil/der Beschluss an seine Kanzlei zugestellt worden ist.
4. Gehen Sie nicht davon aus, dass Schriftstücke, die Sie während des Rechtsstreits, in dem Ihr Anwalt Sie vertritt, vom Streitgegner bekommen, auch Ihr Anwalt bekommen hat!
Geben Sie Ihrem Anwalt auch solche Schriftsätze, die Ihr Gegner nur Ihnen zusandte zu einer Zeit, während der Sie davon ausgehen, dass der Gegner schon weiß, dass Ihr Anwalt Sie vertritt. Dazu müssen Sie sich in angemessener Zeit mit Ihrem Anwalt verständigen, um herauszufinden, ob auch der Anwalt eine Zweitschrift oder Kopie des Schreibens erhalten hat.
5. Papierakte und digitale Akte
Wo hier von "Akte" die Rede ist, meinte ich den Pappordner mit allen Papierschriftstücken. Den können Sie überall mit hinnehmen, ohne davon abhängig zu sein, dass Ihnen jemand erlaubt, Ihren USB-Stick an dessen Computer zu stecken. Zum Beispiel zu einem anderen Anwalt oder zum Freund. Anwälte erlauben erfahrungsgemäß nicht, dass ein USB-Stick vom Mandanten an seinen PC gesteckt wird.
Aber zusätzlich sollten Sie noch die digitale Akte führen. Das ist Ihr Backup der Papierakte und Sie können eben so auch schnell bestimmte Schrifstücke mailen oder mit Computer faxen.
6. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen und eine Rechtsschutzversicherung haben, dann bringen Sie ihm gleich den Versicherungsvertrag und die dafür geltenden Versicherungsbedingungen mit.
Er kann dann selbst nachsehen, ob Ihr Fall ein versicherter Fall ist. Er sollte es Ihnen dann sagen, wenn er glaubt, dass Ihr Problem nicht von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Dann entscheiden sie nach Absprache, ob Sie Ihre Versicherung fragen wollen, ob sie versichert sind oder nicht (Diese Anfrage nennt man "Deckungszusage einholen"). Das Problem ist folgendes: Sie haben sicherlich ein Interesse daran, dass Ihre Versicherung Sie nicht gleich wieder loswerden will und den Vertrag kündigt, oder? Viele Versicherungen haben in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel, wonach sie den Versicherungsvertrag (außerordentlich) kündigen dürfen, sobald sie in zwei Leistungsfällen eine Deckungszusage erteilt haben.
Als je ein Fall gelten eine Klage und das in gleicher Sache geführte einstweilige Verfahren für einen beschleunigten Rechtsschutz vom Gericht. Anerkennt Ihre Versicherung, dass sie für Ihre Kosten aufkommt, kann sie schon kündigen. Es liegt in ihrem Ermessen. Es wird wahrscheinlicher, dass sie es tut, wenn Sie Ihre Versicherung darüber hinaus schon gefragt haben, ob es in anderen Fällen die Deckungszusage übernimmt. Denn auch Fälle der Ablehnung von Deckungszusagen betrachtet sie womöglich als "Leistungsfälle". Sie sollten möglichst vermeiden, derlei "Leistungsfälle" auszulösen, oder klarer: möglichst Leistungsanfragen zu stellen, wenn bereits aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heraus erkennbar ist, dass eine Deckungszusage nicht erfolgen wird.
Sie sollten den Anwalt darauf hinweisen, dass dieser nicht leichtfertig eine Anfrage an die Versicherung stellt, weil dies dazu führen könnte, dass Sie ihre Versicherung schneller wieder loswerden, als Sie wollen. Hat der Anwalt schon Ihre Versicherungsbedingungen von Ihnen bekommen, dann kann er prüfen und sollte mit Ihnen absprechen, ob er eine Anfrage auf Deckungszusage stellt oder nicht. Bei Fällen mit kleinem Streitwert lohnt es sich, darüber nachzudenken, ob man die Versicherung überhaupt in Anspruch nimmt. Man spart sie sich vielleicht besser für große Risiken auf. Bevor der Rechtsanwalt also der Rechtsschutzversicherung anzeigt, dass Sie ihn beauftragt haben, Ihre Rechte wahrzunehmen und eine Deckungszusage anfordert, lassen Sie sich lieber vom Anwalt einen "Kostenvoranschlag" erstellen, also die voraussichtlichen Gebühren berechnen. Dann können Sie abwägen, was Ihnen lieber ist. Eine Versicherung soll ja hohe Risiken absichern. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass man sowieso schon auch einen Selbstbehalt hat, verringert sich die von der Versicherung zu zahlende Versicherungssumme auch noch, so dass es nicht lohnt, sie wegen kleiner Streitwerte in Anspruch zu nehmen.
Unter Umständen können Sie Ihrem Anwalt die Schuld geben, wenn Ihre Versicherung den Vertrag mit Ihnen kündigt (eben weil sie außer einer positiven Deckungszusage bereits eine negative Deckungszusage erteilt hat und damit nach ihrer Ansicht eine Kündigung möglich ist, da zwei Leistungsfälle gegeben sind). Es kann sein, dass Sie dann eine neue Rechtsschutzversicherung schwieriger bekommen bzw. zu teureren Preisen, weil sie vorgewarnt werden durch eine Datenbank, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) führt.
Die Einholung einer Deckungszusage durch den Rechtsanwalt könnte für Sie Geld kosten: Ob die Einholung von Deckungszusagen bei Rechtsschutzversicherungen eine Geschäftsgebühr nach dem RVG (bzw. davor nach der BRAGO) auslöst, ist in der Fachliteratur umstritten!
Wollen Sie auf jeden Fall vermeiden, dass der Anwalt hier Ihnen eine Geschäftsgebühr berechnet (, wenn die Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgelehnt worden ist,) dann müssen Sie das selbst tun, wenn der Anwalt im Besprechungstermin Ihnen nicht sagt, dass er dafür keine Geschäftsgebühr berechnen wird. Verbinden Sie also die Klärung dieses Punktes mit der Frage an den Anwalt, welche Gebühren / Kosten er Ihnen in Rechnung stellen wird, wenn die Rechtsschutzversicherung keinen Schutz leisten wird und wie hoch die sein werden.
Wenn Sie also selbst die Anfrage nach der Deckungszusage stellen: Mit Vorsicht! Vielleicht telefonisch? (Falls dann der automatisierte Ansagetext kommt, dass einzelne Gespräche zur Qualitätsverbesserung mitgeschnitten werden können, sagen sie, sobald sie eine natürliche Person der Versicherung in der Leitung haben, dass das Gespräch nicht mitgeschnitten werden soll.)
7. Sie sollten, jedenfalls wenn das zuständige Gericht für Ihren Rechtsstreit sich in Ihrer Nähe befindet, auch mal von Ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen.
Vereinbaren Sie mit der Justizangestellten am Gericht einen Termin! Die Telefonnummer steht ja auf den Schreiben von der zuständigen Kammer des Gerichts. Sie sollten das nicht Ihrem Anwalt erzählen, denn Sie wollen ihn kontrollieren.
8. Vor dem Absenden wichtiger Schriftsätze an das Gericht oder eine Widerspruchsstelle der Verwaltung sollte der Anwalt Ihnen Gelegenheit gegeben haben, seinen Entwurf zu lesen und gegebenenfalls zu ergänzen oder klarzustellen.
So verschenken Sie nicht leichtfertig Ihr Argumentationspotential. Sie müssen ja eine Strategie entwickeln, wie Sie das Gericht überzeugen wollen. Der sehr gute Argumentationsweg entsteht dadurch, dass in mehreren Bearbeitungsschritten der Text vervollständigt wird und die Struktur des Textes überarbeitet wird. Und zwischen dem Hin und Her in E-Mails haben Sie auch unter vier Augen gesprochen. Vielleicht erzählt Ihr Anwalt von faulen Tricks, mit denen Richter sich aufwändige Schreibarbeit bei Urteilen vom Halse schaffen (insbesondere Vergleichsvorschläge). Dagegen müssen Sie sich wappnen. Durch diesen Kommunikationsprozess wird die Gefahr, wichtige Tatsachen und Argumente zu vergessen, verringert.
Zu solchen Schriftsätzen gehören:
- Antrag auf einstweilige Anordnung
- Beschwerde gegen den Gerichtseschluss mit der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
- Klagen
- Klageerwiderungen
- Berufung
- Erinnerung
Es ist kein Zeichen von Schwäche oder Inkompetenz, wenn der Anwalt Ihnen vor dem Versenden des Schriftsatzes an das Gericht seinen Entwurf zum Lesen zu Hause gibt, sondern von Kommunikationsstärke und Rücksicht. Seien Sie ein Team!
9. Teilanerkenntnis, Erledigungserklärung und Vergleich sind vom Prozessbevollmächtigten auch dann wirksam erklärt worden, wenn der Kläger behauptet, mit den Erklärungen nicht einverstanden gewesen zu sein.
(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013 (Az.: L 2 U 201/12 WA)
Daher sowas vorher mit dem Anwalt kommunzieren, ihn zu diesen Beendigungsmöglichkeiten rechtzeitig befragen!
10. Wenn Ihr Anwalt in Ihrem Namen eine Unterlassungserklärung gegenüber einer anderen (anwaltlich vertretenen) Person abgibt, weil Sie von jenem eine Abmahnung erhalten haben, muss das nicht heißen, dass Sie sich an die Erklärung halten müssen. - Wenn Sie Ihrem Anwalt nicht eine explizite Vollmacht zur Abgabe jener konkreten Erklärung erteilt haben.
Erkennen Sie den Kontrast zum vorstehenden Punkt 9? Rechtsanwalt Dr. Bahr hat vom Landgericht Hamburg zugunsten seines Mandanten, für den er einem anderen wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte, eine Entscheidung erhalten, die besagt:
Bei Zweifeln darüber, ob die vom Rechtsanwalt abgegebene Erklärung (d.h. ihm aufgrund seiner Unterschrift zuzurechnende Erklärung) wirksam ist, muss sich die abmahnende Seite nicht damit begnügen, dass der Anwalt eine Unterlassungserklärung abgibt, ohne auch eine Vollmacht zur Abgabe der Erklärung vorzulegen. Spätetestens nach Aufforderung muss der Anwalt seine Bevollmächtigung vorlegen. - Hat Ihr Anwalt das nicht getan, können Sie sich, wenn es Ihnen hilft, später darauf berufen, dass Ihr Anwalt keine Vollmacht hatte, eine Unterlassungerklärung in Ihrem Namen abzugeben.
Quelle: Rechts-Newsletter Dr. Bahr vom 15.05.2013
11. Mit Beendigung des Mandats hat der Anwalt Rechenschaft abzulegen
Es kommt nicht so selten vor, dass Anwälte die Finger vom Fall des Mandanten lassen, sobald ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat, setzen dann noch ihre Gebühren mit gegen die unterlegene Verwaltungsbehörde durch (, die sich oft vehement gegen die Höhe wehrt und kürzt, weswegen der Anwalt noch mal bei Gericht um die Angemessenheit seiner Gebührenforderung kämpfen muss, wovon sein Mandant gar nichts mehr erfährt), aber informieren darüber schon nicht mehr die Mandanten. Es gibt nichts mehr vom Mandanten zu verdienen und daher ist jeder Handschlag jetzt zuviel.
Dabei bleiben die Mandanten im Ungewissen darüber, ob nicht irgendwann doch noch der Anwalt Gebühren gegen ihn geltend macht. Käme der Anwalt sogleich mit der Forderung, würde der Mandant ihn vielleicht bitten, betimmte Tätigkeiten auszuführen, die typisch für den Fall sind, vielleicht eine Erinnerung einzulegen. Kommt der Anwalt aber nach Jahren mit seiner Gebührenforderung, sind diese Möglichkeiten nicht mehr gegeben.
Fakt ist hier: Der Auftrag ist erst abgeschlossen mit einer ordentlichen Rechenschaftslegung. Dazu gehört auch, das die Entscheidung des Gerichts dem Mandanten erläutert wird, auch hinsichtlich der Kosten (dem Grunde nach, der Höhe nach). Der Anwalt hat zu erklären, ob er Antrag stellen wird, dass der Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn der Richter darüber noch nicht in seinem Urteil oder Beschluss entschieden hat; also die Gebühren zu erstatten hat, auf die der Anwalt Anspruch hat. Der Mandant hat ein Recht auf Klarheit, ob die Sache für ihn hinsichtlich der Anwaltsgebühren und Auslagen erledigt ist oder nicht. Und wenn nicht, ob noch Chancen bestehen, diese erstattet zu bekommen.
Es gibt aber genug Anwälte, die ihren Mandanten angehen, bevor die Möglichkeiten, von seinen Gebühren befreit zu werden, ausgeschöpft worden sind. Es gibt Anwälte, die das nicht mehr interessiert, ob/wie der Mandat die Anwaltskosten noch erstattet bekommt. Die erfüllen diesbezüglich Ihre Leistungspflichten nicht. Daher bestehen hier durchaus berechtigte Gründe, gegen Gebührenforderungen des Anwalts die Einrede des nicht (vollständig) erfüllten Vertrags zu erheben.
Es muss in der Anwaltsrechnung klar drinstehen, für welche Tätigkeiten, welche Anträge der Anwalt seine Gebühren oder sein Honorar fordert, was damit abgegolten ist. Dann bleibt einem anderen Rechtsexperten später die Möglichkeit, leicht nachzuvollziehen, welche sinnvollen/notwendigen Tätigkeiten der Anwalt unterlassen hat. Oder es ist schwerer für den Anwalt, bestimmte seiner Leistungen doppelt abzurechnen.
Wenn Sie als Mandant teilweise auf die Rechnung ihres Anwalts zahlen und der Anwalt möchte später mit der noch offenen Forderung gegen Ihre Ansprüche aufrechnen, muss klar sein, für welche Leistungen der Anwalt noch Forderungen erhebt. Es kann ja sein, dass diesen Forderungen von Ihnen zu Recht Einreden entgegengehalten werden können.
Der für die Durchführung eines Mahnverfahrens, die Durchführung einer Zwangsvollstreckung beauftragter Anwalt muss alles gegenüber dem Mandanten abrechnen, was er vom Schuldner bekommen hat, was noch offen bleibt. Der Anwalt muss hier die Verzugszinsen mit in die Rechnung aufnehmen. Er muss auch Kopien seiner Rechnung dem Mandanten geben, mit der er seine Gebühren gegenüber dem Gegner/Schuldner verlangt.
Wenn er gut ist, stehen auf seiner Rechnung gegenüber dem Gegner auch die Kosten, die sein(e) Mandant(in) ihm genannt hat, die er zur Rechtsdurchsetzung schon hatte (abgesehen von den Anwaltskosten). Der Anwalt hat ja nicht nur die eigenen Auslagen abzurechnen, sondern auch die seines Mandanten. Das vergessen viele Anwälte.
IV. Auf den Anwalt verzichten
Im Punkt III.6. habe ich bereits dargelegt, wenn man, obwohl man im Besitz eines Vertrags mit einer Rechtsversicherungsgesellschaft ist, auf die anwaltliche Vertretung verzichten sollte oder sich wenigstens bewusst Gedanken machen sollte, ob der Einsatz nicht zu hoch ist. Das war der Grund "Aufsparung der wertvollen Rechtsschutzversicherung für Fälle mit höherem Risiko"
Es gibt eine andere Konstellation, in der der Einsatz eines Anwalts nachteilig werden kann. Das erläutere ich nachfolgend, vor dem Hintergrund, dass wir Kosten sparen wollen. Die kurze und verständliche Formulierung fällt mir auf Anhieb noch nicht leicht. Vielleicht kann ich später noch nachbessern, um verständlicher zu werden. Kurz formuliert geht es auch hier um ein Missverhältnis zwischen Gewinnchance und Kostenrisiko (Gebühren Ihres Anwalts für Vertretung vor Gericht im Falle des Unterliegens), das erst dadurch entsteht, dass Ihr Streitgegner nach Beginn des Rechtsstreits Ihre Forderungen teilweise erfüllt.
***
Diese Konstellation betrifft Fälle, in denen ein Rechtsstreit vor Gericht geführt werden soll oder muss. Wir beschränken uns dabei auf solche Gerichte, an denen kein Anwaltszwang besteht, d.h. an denen Sie Ihre Rechte prozessual allein verteidigen oder erstreiten dürfen.
Versetzen wir uns zunächst in den Anwalt hinein, welche Interessen er hat.
Er möchte optimalerweise in möglichst wenig Zeit viel verdienen können. Das bedeutet, dass er bei niedrigen Streitwerten, die für die Berechnung seiner Gebühren auch nur wenig Zeit investieren will, um den durchschnittlichen Stundensatz hochzuhalten. Niedriger Streitwert - wenig Zeit, hoher Streitwert, mehr Zeit, um dem Mandaten zu seinem Recht zu verhelfen.
Sobald bestimmte Gebührentatbestände nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ausgelöst sind, muss er prinzipiell, rein wirtschaftlich betrachtet, daran interessiert sein, das Mandat möglichst schnell erledigt zu kriegen, wenn keine weiteren Gebühren in Aussicht stehen. Folge: Die Motivation sinkt, für Sie möglichst 100 % Ihrer Forderungen herauszuholen, wenn die andere Seite Schwierigkeiten macht. Er verliert mit weiteren Prüfungen und Kommunikation mit Ihnen Zeit, soweit er nichts mehr hinzuverdienen kann. Wenn die Gegenseite einen Teil Ihrer Ansprüche erfüllt und dann vorschlägt, den ganzen Streit zu erledigen, könnte es sein, dass Ihr Anwalt sich dem gegenüber aufgeschlossen zeigt und Ihnen eine Erledigungserklärung oder einen schlechten Vergleich ansinnt.
Beispiel: Eine Verwaltungsbehörde zahlt einen von Ihnen beantragten Betrag aus, ohne aber einen von Ihnen geforderten Verwaltungsakt zu erlassen, aufgrund dessen sie (die Behörde) Ihnen das Geld zuspricht. Ihnen fehlt der Behaltensgrund für das Geld. Sie haben keine Rechtssicherheit. Die Behörde könnte später auf die Idee kommen, diese Summe von Ihnen zurückzuverlangen. Um sich davor zu schützen, brauchen Sie nicht nur das Geld (richtige Klageart dafür: Leistungsklage), sondern auch den Verwaltungsakt (richtige Klageart: Verpflichtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage).
Oder: Die Behörde ändert einen für Sie nachteiligen Verwaltungsakt (während des Gerichtsstreits am Verwaltungsgericht) ohne klare Begründung oder unter Angabe eines Grundes, ohne auf Ihre Begründung Bezug zu nehmen, mit der Sie Ihren Widerspruch im Widerspruchsverfahren begründet haben, mit dem Zweck, das Widerspruchsverfahren nicht mit einem Erfolg für Sie abschließen zu müssen, um nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens, die Sie hatten, tragen zu müssen. Und um die Kosten zu minimieren, die beim Verlieren des Gerichtsstreits auf sie zukommen. Sie sinnt nun an, der Rechtsstreit sei erledigt. Ihr Anwalt wäre einverstanden. Der Richter auch. Sie aber wollen festgestellt haben, dass der angegriffene belastende Verwaltungsakt rechtswidrig war und Sie deswegen zu Recht eine Klage erhoben haben. Ihre Anfechtungsklage (und Verpflichtungsklage) müsste nun in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage umgewandelt werden (Klageänderung).
In der Hauptsache hatten Sie schon Erfolg, aber nicht 100 Prozent. Sie wollen die Fehler der Behörde aufgearbeitet sehen. Die Behörde soll Verantwortung tragen, ihre Fehler im Verwaltungsakt festgestellt werden. Es kann passieren, dass das Gericht Ihre Feststellungsklage abweist mit der Behauptung, es bestehe nun kein Rechtsschutzinteresse mehr (Das Feststellungsinteresse ist ein Zulässigkeitsmerkmal für eine Klage und Gerichte haben Interesse daran, dieses Merkmal streng zu prüfen, denn eine Ablehnung des Feststellungsinteresses erspart den Richtern Arbeit). - Dann müssten Sie die Kosten Ihres Anwalts bezahlen.
In dieser Konstellation kann es klüger sein, diese Kostengefahr zu verringern, indem Sie Ihren Anwalt vom Mandat entbinden, um eine Gebühr zu sparen: die Entscheidungsgebühr. Wenn die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist (häufig bei Behörden) und sich die Rechtsstreitkosten (deswegen) in Grenzen halten, können Sie es eher darauf ankommen lassen und eine Feststellungsklage begehren. Verlieren Sie, bekommen Sie Ihren Aufwand für den Rechtsstreit zwar nicht erstattet und müssen die Rechtsstreitkosten der Gegenseite tragen. Oder letzteres vielleicht nicht mal: in Verfahren vor dem Sozialgericht. Aber der Gegner muss Ihnen doch Ihre Anwaltskosten zahlen, da/soweit Ihre (ursprüngliche) Klage ja erfolgreich gewesen wäre und die Gegenseite diesen Streit provoziert hat.
Merke:
Wenn Sie ein Anwalt vertritt und Sie wollen ab einen bestimmten Zeitpunkt, in dem Ihr Anwalt Ihnen ansinnt, eine Erledigungserklärung abzugeben oder Sie darüber informiert, dass ab jetzt das Prozessrisiko hinsichtlich des restlichen Streitgegenstands erheblich steigt, eigentlich weiter streiten, um noch mehr, als sie schon erreicht haben, dann steht für Sie vielleicht auf dem Spiel, dass, wenn Sie nicht nach teilweiser Erfüllung Ihrer Ansprüche (oder teilweiser Stattgabe Ihres Widerspruchs) durch die Gegenseite die Erledigung erklären, die Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr, Entscheidungsgebühr) tragen müssen, die sonst die Gegenseite übernehmen müsste. Wenn Ihnen jetzt das Kostenrisiko zu hoch wird in Bezug auf die Gebühren Ihres Anwalts, prüfen Sie, ob sie ohne Anwalt weiter kämpfen!
Allerdings wenn Sie dann verlieren, haben Sie den Streit nur teilweise gewonnen und demzufolge werden Ihnen die Anwaltskosten auch nur teilweise vom Gegner ersetzt, leider. Es sei denn, sie können den Teil, wo Sie allein weiterkämpfen wollen, als selbständige Sache abspalten. Dazu kann Sie ja noch Ihr Anwalt beraten.
Versuchen Sie, diese Situation schon auch vorauszudenken, bevor Sie den Anwalt das Mandat geben, sie vor dem Gericht zu vertreten (mit der Folge, dass eine Verfahrensgebühr ausgelöst wird)!
V. Streit mit Ihrem Anwalt
Wenn Sie in einen Streit mit der von Ihnen beauftragten Kanzlei, dem beauftragten Rechtsanwalt (jeweils Auftragserteilung durch Übergabe einer von Ihnen unterschriebenen Vollmacht) geraten, werden Ihnen die guten Dokumentationen, die Sie sich - dank dieser Checkliste auch - gefertigt haben, helfen. Das war das Motiv dieses Beitrags: Hilfestellungen zur Vermeidung und Durchführung von Streiten mit Anwälten, Verteidigungsmittel gegen unberechtigt (hohe) Anwaltsgebühren oder Anwaltshonorare.
1. An wen wenden?
Sie können sich über Ihren Anwalt bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer (= RAK) beschweren. Eine Fallgruppe ist Untätigkeit, eine andere die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, wozu auch sogenannte Fremdgeldverstöße gehören, wenn der Anwalt Geld für seinen Mandanten entgegengenommen hat und dieses ganz oder teilweise einbehält. Für einige Probleme hält sich die RAK aber nicht zuständig: Ihre Unzufriedenheit mit der Bearbeitung und/oder Beanstandungen der Kostenrechnungen. Diese Problemkreise gehören in den Bereich des Zivilrechts und sind im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. (Dann ist fraglich, ob Sie sich für jenen Rechtsstreit einen Anwalt nehmen ...).
Seit Januar 2011 gibt es eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin.
Sie ist in meiner Schiedsstellensammlung hier im Blog erwähnt.
Mit einiger Vorsicht können Sie auch Auszüge aus Anwaltsschreiben im Internet als Beweise veröffentlichen, so, wie andere Verbraucher sich in Bewertungsportalen "Luft machen" können über schlechte Produkte, schlechten Kundenservice, indem sie Beweismittel wie Rechnungen oder Ablehnungen von Schadensersatzforderungen durch Verkäufer veröffentlichen. Denn Anwaltsschriftsätze sind keine Werke im Sinne des Urheberrechts, weil zu sachlich (einfach nur handwerkliche Texte, die die Rechtsarbeit erfordert) und also nicht urheberrechtlich geschützt. Eventuell müssen Sie aber Namen aus Datenschutzgründen schwärzen.
2. Berufsrechtliche Normen
RDG, RVG, BRAO, BORA, CCBE-Richtlinien, §§ 611 ff, 675 (631 ff) BGB
Strafrecht, z.B. §§ 203 f., 246, 266, 356 StGB
Literaturtipp
Laurence J. Peter / Raymond Hull - Das Peter-Prinzip oder Die Hierarchie der Unfähigen, nebst einer Fortsetzung von Laurence J. Peter: Schlimmer geht´s immer.
erschienen z.B. Verlag Volk & Welt, 2. Aufl. 1989
"Typisch Anwalt: Drauflosrattern kann tödlich sein, Johanna Busmann gibt Tipps gegen Verhandlungsfehler.", in: AdVoice 04/14, S. 32 - 34. AdVoice ist eine Zeitschrift des Forums junger Anwaltschaft im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Johanna Busmann ist Anwaltstrainerin
[Artikel zuletzt am 09.12.2014 durchgesehen und leicht korrigiert und ergänzt.]