Ein Anwaltsvertrag kann zwar auch als ein Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) einzuordnen sein, z.B. wenn der Anwalt ein Gutachten oder einen Vertragstext, z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, konstruieren soll. Doch wenn es um Vertretung in Rechtsstreiten geht, ist der Anwaltsvertrag regelmäßig ein Dienstvertrag, §§ 611 ff., 675 BGB. Wie der Streit später ausgeht, hängt von einigen Faktoren ab, auf die der Anwalt keinen Einfluss hat. Ein wesentlicher Punkt ist schon, ob die Chemie zwischen Ihnen und dem Anwalt stimmt. Man hofft, einen sympathischen und fähigen Anwalt zu bekommen. Es ist aber wie mit der Suche eines Zahnarztes oder Hautarztes oder Psychotherapeuten. Wieviele will man notfalls aufsuchen, bis man ein gutes Gefühl mit dem Dienstleister hat?
Man kommt in eine Kanzlei und legt sein Rechtsproblem dar. Der Anwalt sagt dann vielleicht: "Unterschreiben Sie mir diese Vollmacht hier und ich kümmere mich." Oder er gibt Ihnen auf, ihm noch bestimmte Unterlagen zu bringen, bis er die Sache einschätzen kann und vielleicht möchte er auch eine Vorauszahlung. So früh haben Sie sich noch gar keine Meinung bilden, kein Gefühl entwickeln können. Die Situation ist daher häufig unangenehm, man fühlt sich unsicher. Sie brauchen mehr Zeit zur Vertrauensbildung. Aber Ihr Problem eilt, Fristen (Frist zur Mängelanzeige gegenüber einem Reiseveranstalter, Verjährungsfrist, Frist für Einlegung einer Klage oder Berufung) drohen abzulaufen.
Also müssen Sie in den sauren Apfel beißen und hoffen, dass das von Ihnen verlangte Vertrauen (für den Abschluss des Anwaltsvertrags) nicht enttäuscht wird. Wenn Sie dann nach gewisser Zeit merken, der Anwalt nimmt die Dinge nicht so in die Hand, wie Sie sich das vorstellen und wenn Sie dann den Anwalt wechseln wollen, wird es teuer. Gemäß § 15 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die vorzeitige Beendigung des Auftrags ohne Einfluss auf die Gebührenforderung (galt auch schon vor dem RVG in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), § 13 Abs. 4). Nach Kündigung des Anwaltsvertrages durch Sie entstehen für Sie dann mit Beauftragung eines anderen Anwalts dieselben Gebühren noch einmal. Eventuell haben Sie Glück, wenn der Anwalt das Mandat kündigt und seine bisher erbrachte Leistungen für Sie keinen Wert hatten/haben. Dann könnte sein Honoraranspruch verloren gehen, siehe § 628 Abs. 1, S. 2 BGB.
Ob Sie am Ende (nach Erledigung des Falles) enttäuscht sind, hängt, wie schon erwähnt, nicht nur vom Können des Anwalts oder der Kanzlei ab, sondern auch von Ihnen. Der Anwalt sieht seinen Job nicht darin, Ihre Fähigkeiten zur Selbstorganisation oder Streitbeilegung zu trainieren. Machen Sie sich selbst fit!
Dazu bekommen Sie hier eine Anleitung.
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Es ist sinnvoll, sich ohne Zeitdruck rechtzeitig darum zu kümmern, um gleich den Joker auszuspielen, wenn sie ihn brauchen: Ihren Anwalt/Ihre Anwältin. Fangen Sie mit der Suche frühzeitig an! Ein Anwalt kann Ihnen helfen, eine Eskalation und damit ein Anwachsen des Schadenspotentials zu vermeiden. Leider überschätzen Bürger häufig ihre Problemlösungsfähigkeiten oder hoffen, Augen zu und durch, dass schon alles irgendwie noch gut ausgeht und kommen erst zum Anwalt, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist (Beliebter Anwaltssatz). Und die anwaltliche Vertretung wird teurer als ein Rechtsberatungsgespräch.
I. Auswahl des Anwalts oder der Kanzlei
1. Wenn Sie in der komfortablen Position sind, in Ruhe suchen zu können, entscheiden Sie, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen wollen/werden oder nicht!
Die Mehrheit dieser Rechtsschutzversicherungen bietet die Möglichkeit, sich ohne zusätzliche Kosten Rat vom Anwalt telefonisch zu holen. Das könnte Einfluss auf die Auswahl Ihres Anwalts und des Modells der Zusammenarbeit mit diesem bzw. der Kanzlei haben. Sie müssen ja nicht Leistungen doppelt einkaufen.
Allerdings sollten Sie nicht allzuviel von so einer Anwaltshotline erwarten. Stellen Sie sich nur mal vor, dass eine Rechtsschutzversicherung einen Vertrag diesbezüglich mit einer Kanzlei geschlossen hat. Ein Anwalt jener Kanzlei für die verschiedensten Probleme? Der wird häufig aus dem Stehgreif keinen Rat geben können. Er müsste in Gesetzen nachschlagen. Dazu ist am Telefon keine Zeit. Und eine Weiter-Durchleitung des Versicherungsnehmers zum Spezialisten des jeweiligen Rechtsgebiets hat wohl kaum eine Rechtsschutzversicherung mit so einer Anwalts-Hotline zu bieten.
Bei der Auswahl der Rechtsschutzversicherung, die wahrlich schwierig ist, lassen Sie sich helfen von den Anwälten: Einige bloggen über ihre Kommunikation mit den Rechtsschutzversicherern, über deren imkompetente Mitarbeiter, Langsamkeit und Stursinnigkeit. Dadurch lernen Sie die Versicherer kennen, von denen Sie lieber die Hände lassen. Da ist der "RSV-Blog". RSV ist die Fachabkürzung für Rechtsschutzversicherung. Hier klagen verschiedene Anwälte über Ignoranz, mangelnde Fairniss und Imkompetenz der Rechtsschutzversicherer. Es gab auch mal den "ra-Blog.de". Aber der ist mit Stand 13.11.2013 nicht mehr erreichbar/offline.
[Ergänzung, 27.07.2013: Manche Versicherungen wollen, um Kosten zu sparen, den Versicherungsnehmern vorschreiben, dass die sich von bestimmten Anwälten vertreten lassen, mit denen die Versicherungsgesellschaft einen speziellen Vertrag geschlossen hat, mit dem sie die Preise (Honorare) der Anwälte drückt, indem sie diesen verspricht, mehr Mandanten zu bekommen (mehr Arbeitsaufwand, weniger Einkommen für die Anwälte, die mitmachen). Solche Verträge mit Anwälten sind in der Anwaltschaft umstritten, werden teilweise als sittenwidrig angesehen, wenn nicht sogar gesetzwidrig.
Jetzt hat aber der Europäische Gerichtshof entschieden:
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 gewährt Freiheit des Rechtsschutzversicherten auf Wahl eines eigenen Anwalts.
Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungsgesellschaften, die die Wahl von Versicherungsnehmern auf bestimmte Anwälte einschränkt, sind unwirksam.
EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Akteinzeichen: C-442/12]
Ergänzung 09.12.2013: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 04.12.2013 einen Rechtsstreit zwischen der Rechtsanwaltskammer München und der HUK Coburg Versicherung, in der es um die Freiheit der Anwaltswahl ging, im Interesse der Versicherungsgesellschaft.
Die Huk-Coburg räumt Rechtschutzkunden Vergünstigungen ein, wenn sie sich im Schadenfall für einen von dem Versicherer empfohlenen Anwalt entscheiden. Das von der Huk-Coburg Rechtschutzversicherung mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung ist rechtlich nicht zu beanstanden, so der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 4. Dezember 2013 (Az.: IV ZR 215/12). Begründung: Die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts liege beim Versicherungsnehmer und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks werde nicht überschritten.
2008 hatte die HUK Coburg ein Bonus-Malus-System eingeführt, wie man es zuvor schon von Kfz-Versicherungen kannte. Nach diesem Modell gilt für Neukunden bei Inanspruchnahme der Versicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro. Bei Schadenfreiheit wird die Selbstbeteiligung von Jahr zu Jahr reduziert, nach sechs schadenfreien Jahren entfällt sie ganz. Bei häufiger Inanspruchnahme kann sich die Selbstbeteiligung auf bis zu 400 Euro erhöhen. Beauftragt der Kunde hingegen einen von dem Versicherer vorgeschlagenen Anwalt, wirkt sich die Inanspruchnahme nicht auf seinen Vertrag aus.
meine Quelle:
http://www.inovexx.de/aktuelles-kooperation.html?sid=961e2111e8a163669b11780ad5fde66b
Meldung vom 05.12.2013, mit Stand 05.04.2023 nicht mehr vorhanden
2. Prüfen Sie, ob der Anwalt Ihres (Anfangs-)Vertrauens eine Haftpflichtversicherung hat!
Jedenfalls wenn der Streitwert hoch ist. Vielleicht auch: welche? In einem ersten Mandantengespräch klären Sie, wenn Sie ein Mandat erteilen wollen, zuvor, ob es Haftungsbeschränkungen gibt. Wenn ja, lassen Sie sich diese erläutern!
Nachtrag 17.11.2013:
Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung ist am 18.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am folgenden Tag, dem 19.07.2013 in Kraft getreten.
Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, www.brak.de
3. Gibt es in der Kanzlei einen Fachanwalt auf dem Gebiet, welche(s) für Sie am meisten relevant sind?
Um sich Fachanwalt nennen zu dürfen, muss ein Anwalt sich in das betreffende Rechtsgebiet vertieft und dazu eine Prüfung abgeschlossen haben, in Form von Klausuren. Außerdem bestehen neben dem zu absolvierenden theoretischen Teil der vertiefenden Weiterbildung auch praktische Anforderungen. Der Anwalt muss nachweisen, dass er eine bestimmte Anzahl von Fällen des betreffenden Rechtsgebietes bearbeitet hat.
Ein Fachanwaltstitel ist kein Garant, aber abstrakt ein Indiz für eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit. Andere Indizien sind die Chemie zwischen Ihnen und dem Anwalt, was sich erst beim direkten Dialog feststellen lässt, Erfolge, von denen er oder seine Kanzlei auf der eigenen Website berichtet. Wenn man Fälle gewonnen hat, deren Thema für rechtsuchende Bürger relevant ist (Verbraucherschutz, Baurecht etc.).
Der Standort der Kanzlei spielt oft auch eine Rolle, die Entfernung zu Ihnen.
4. Wie ist die Kanzlei personell besetzt? Vertretungsverhältnisse
Gibt es dort auch noch einen zweiten Anwalt, der sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem für Sie am relevantesten Rechtsgebiet auszeichnet?
Stellen Sie sich vor, dass der Anwalt, den Sie gewählt haben und der sich also zunächst um Ihre Angelegenheit kümmert (kümmern soll), krank wird oder aus der Kanzlei wechselt oder etwas später einfach nur überlastet ist und so einige Fälle an Kollegen abgeben muss. Gibt es Kollegen, denen Sie eine ähnlich kompetente Weiterbearbeitung Ihres Falles zutrauen wollen? Wenn es keinen zweiten Fachanwalt auf dem für Sie besonders wichtigen Rechtsgebiet gibt, dann ließe sich befürchten, dass die Chancen auf Erfolg sinken.
Oder Sie müssen damit rechnen, dass es eine Unterbrechnung der Rechtsverfolgung gibt, weil Sie dann doch die Kanzlei wechseln müssen. Das kann dann auch teurer für Sie werden, wenn die alte und die neue Kanzlei die gleiche Gebühr für die Sachbearbeitung verlangen.
Klären Sie ab, wie sich Ihr Anwalt bzw. die Kanzlei auswärts vertreten lässt oder lassen würde, also wenn Ihr Anwalt aus Berlin z.B. nicht zu einer Gerichtsverhandlung nach Flensburg anreist, sondern dort einen Anwalt mit der Vertretung beauftragt, welcher Anwalt das sein sollte.
In einem Starndardvollmachtsformular heißt es hierzu häufig:
"Die Bevollmächtigte (nämlich Kanzlei, J.S.) ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen".
Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie das unterschreiben, billigen, das Ihr Anwalt oder Ihre Kanzlei anstelle von Ihnen einen Vertreter aussucht, zu dem Sie noch kein Vertrauensverhältnis haben. Das kann jeder Wald- und Wiesenanwalt sein. Wenn Sie diese Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung streichen, dann muss die Kanzlei, der Sie die Vollmacht unterschreiben, mit Ihnen darüber kommunzieren und explizit Ihre Zustimmung einholen. Das lässt Ihnen die Kontrolle, kann aber mal, wenn Eile geboten ist, zu einem Stocken führen, wenn Sie nicht gleich für Ihre Kanzlei erreichbar sind oder nicht schnell antworten.
Lesetipp (eingefügt am 22.10.2013):
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 533/10:
Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann; wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war.
meine Fundstelle: Otto-Schmidt-Verlag, News
www.otto-schmidt.de/news/freie-berufe/zu-den-sorgfaltspflichten-eines-rechtsanwalts-bei-plotzlich-auftretender-erkrankung-2013-09-12.html
Hinweis, 05.04.2023: Die Webadresse des Fundes existiert inzwischen nicht mehr. Der Link wurde hier daher entfernt.
Wenn die Vollmacht auf eine bestimmte Niederlassung der Kanzlei örtlich begrenzt ist, darf die Kanzlei nicht einfach ohne Ihr Einverständnis einem Anwalt von einer anderen Niederlassung Ihren Fall übertragen. Ist also Ihr Anwalt erkrankt oder verlässt er die Kanzlei und fehlt nun ein Anwalt mit Erfahrungen auf dem für Sie relevanten Rechtsgebiet (Scheidungsrecht, Erbrecht, Rentenrecht usw.), dann ist die Kanzlei dazu verpflichtet, Ihnen das sofort anzuzeigen. Denn mindestens kommt es nun wohl zu Verzögerungen: Z.B. die Kanzlei sucht einen neuen Anwalt oder ein Anwalt soll von einer Niederlassung zu der Niederlassung wechseln, auf die sich Ihre Vollmacht bezieht. - Bis ein solcher Umzug vollzogen ist und der Anwalt sich in Ihren Fall eingearbeitet hat, also alle schon gewechselten Briefe und E-Mails und die Telefonnotizen gelesen hat, verstreicht Zeit. In dieser Zeit werden Sie nicht vertragsgemäß betreut/vertreten. Es drohen vielleicht Fristabläufe zu Ihren Lasten. - Denken Sie daran, wenn Sie eine Vollmacht unterschreiben! Gegebenenfalls schreiben Sie auf den Vollmachtsvordruck, den Sie unterschreiben, explizit drauf: "Bei Wechsel des anwaltlichen Vertreters unverzüglich benachrichtigen!"
5. Honorarberechnung
Ein Rechtsanwalt muss dem (neuen) Mandanten grundsätzlich nicht vor oder bei Abschluss eines Anwaltsvertrages/Mandatsvertrages über die Höhe der gesetzlichen Vergütung, die mit seiner Beauftragung anfällt, aufklären. Für den Regelfall der anwaltlichen Tätigkeit, die Geschäftsbesorgung ist das in § 675a letzter Halbsatz BGB ausdrücklich klargestellt.
Lassen Sie sich im Anwaltsgespräch erläutern, welche Kosten durch die Rechtsvertretung auf Sie zukommen! Wie hoch werden die Gebühren sein? Erwartet der Anwalt eine Anzahlung? Kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Was passiert, wenn Prozesskostenhilfe vom Gericht später gar nicht gewährt wird, der Anwalt für Sie aber schon tätig wurde? Wie kann das Risiko für Sie als Minderbemittelte(r) hier gemindert werden? Der Anwalt sollte Ihnen darlegen, wie vom Gericht zunächst eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe erreicht werden kann, bevor Sie ein Rechtsmittel einlegen, oder, wo Fristablauf droht, wie Sie den Verlust des Rechtsmittels wegen Fristablaufs verhindern können bei einer den effektiven Rechtsschutz kürzenden Richterpraxis, über Prozesskostenhilfeanträge erst nach Entscheidung in der Hauptsache (mitzu-)entscheiden.
Sind diese Rechtsvertretungskosten zu unbestimmt und Sie fürchten, dass Sie zu hoch werden, könnten Sie vielleicht pauschal eine Honoarvereinbarung treffen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Die Gebühren/das Honorar sollten bei der Auswahl der Kanzlei mit in die Auswahl einbezogen werden. Besser, Sie sprechen vor der Mandatserteilung aktiv darüber und halten sich vor Klärung/Einigung noch offen, eine andere Kanzlei aufzusuchen.
Einfluss auf die Höhe der Vergütung können Sie außerdem dadurch nehmen, dass Sie das Mandat sachlich, zeitlich begrenzen. Dann sollten Sie aber nicht einfach ein Ihnen vom Anwalt vorgelegtes Mandatsformular unterschreiben, denn solche Standardformulare sind regelmäßig weit gefasst. Siehe dazu nachfolgend Punkt 7. Als Auftraggeber/Mandant können Sie den Inhalt des Auftrags bestimmen. Gemäß § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. § 675 BGB ist ein Spezialfall eines Auftrags: entgeltliche Geschäftsbesorgung. Hier gilt es nun, eine Abweichung von standardisierten Geschäftsvorgängen (siehe § 675a BGB durch Individualvereinbarung zu erreichen. Damit kann dann erreicht werden, dass der Anwalt detaillierter Rechenschaft ablegen muss, und auch, dass seine Rechnung auch die individuell vereinbarten Leistungen ausweist, für die Vergütung verlangt wird. Somit erhält man mehr Möglichkeiten, bei unbrauchbaren Leistungen des Anwalts, bei Anwaltsfehlern Gegenrechte nach den §§ 320 ff, 326, 616 BGB geltend zu machen und sich erfolgreich im Prozess gegen Forderungen des Anwalts auf Vergütung zur Wehr setzen zu können.
6. Rechtsanwalt zieht Forderung für Sie ein
Vereinbaren Sie aktiv, auf welche Weise das Geld aus Forderungen, die Sie gegen ihren Schuldner durchsetzen wollen, zu Ihnen gelangt! Lassen Sie sich zusichern, nach wieviel Tagen spätestens der Anwalt von Ihrem Streitgegner erhaltenes Geld an Sie (oder eine von Ihnen angegebene Person) auszahlt und was und wie er hier abrechnet.
Sie haben Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung. Darin sollte erkennbar sein, wieviel vom Schuldner/Streitgegner auf die Haupftforderung gezahlt wurde, welcher Anteil für die Verzugszinsen ist und welcher für Ihre (anderen) Aufwendungen für die Rechtsverfolgung (z.B. Kopierkosten, Gebühren von Ämtern) und schließlich welcher Teil auf die Gebühren, Steuern und Auslagen Ihres Anwalts gezahlt wurde.
Soll der Schuldner seine Schuld an Sie auf ein Anderkonto der Kanzlei zahlen? Beansprucht der Anwalt eine sogenannte Hebegebühr für die Einziehung des Geldes? Das Anwaltshonorar erhöht sich bei der Entgegennahme von Fremdgeld (sogenannte Hebegebühr, Nr. 1009 VV - RVG). Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.
Sie könnten hier versuchen mit Ihrem Anwalt (Ihrer Anwaltskanzlei als Vertragspartner) zu vereinbaren, dass der Schuldner von Ihrem Anwalt aufgefordert wird, seine Schuld auf Ihr Konto zu zahlen, nicht auf das Anderkonto der Kanzlei. Damit könnten Sie verhindern, dass die Kanzlei das Fremdgeld nicht (rechtzeitig) an Sie weiterleitet, damit später vielleicht aufrechnet (, obwohl die Aufrechnung vielleicht nicht gerechtfertigt ist). So ließe sich auch die Hebegebühr vermeiden. Die muss der Schuldner zahlen, aber wenn er kaum das Geld zur Zahlung Ihrer Anwaltsgebühren zusammenbekommt? Dann kann Ihr Anwalt die Hebegebühr von Ihnen fordern.
Standardvollmachtsformulare, die Anwälte bei Beauftragung ihren Mandanten zur Unterschrift vorlegen, sind recht weit gefasst und ermächtigen auch "zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten."
Dies ist für Sie zu vage. Regeln Sie diesen Punkt, wie eben beschrieben, konkreter, in Bezug auf Ihr Problem, Ihre Geldforderungen gegen Ihren Schuldner!
7. Keine Blanko-Vollmachten unterschreiben
Es kommt häufig in der Anwaltspraxis vor, dass Anwälte Mandanten einen Vordruck unterschreiben lassen, bevor dieser ordnungsgemäß vom Anwalt ausgefüllt worden ist. Zwei Probleme im Zusammenhang mit einer Standard-Vollmacht habe ich bereits in den vorstehenden Punkten 4 und 6 angesprochen.
Keinesfalls sollten Sie Ihre Unterschrift auf einem Vollmachtsformular leisten, auf dem der Betreff fehlt, also die Bezeichnung des konkreten Problems, zu deren Lösung Sie den Anwalt/die Kanzlei einschalten/beauftragen wollen. Je konkreter die Beschreibung, desto besser. Beschränken Sie Ihr Mandat! Desto beschränkter sind nämlich die Möglichkeiten für die Anwälte, Gebühren abzurechnen oder den Streitwert möglichst hoch zu schätzen unter Einbeziehung von Tätigkeiten, die von Ihnen nicht gewünscht waren oder später nicht gewünscht sind, weil sie nichts einbrachten. So können Sie etwa ein von einer Behörde, deren Bescheid Sie anwaltlich angreifen lassen wollen, verwendetes Aktenzeichen auf das Formular schreiben. Aber Achtung: Die Vollmachtsurkunde dient der Regelung der Handlungs- und Vertretungsmacht nach außen (gegenüber Dritten), ist nicht selbst eine Manifestation des Anwaltsvertrags. Sie ist nur ein Indiz dafür, dass ein Anwaltsvertrag wohl geschlossen sein muss. Es empfiehlt sich für den Anwalt, sich Auftrag schriftlich erteilen zu lassen, wobei der Inhalt festzuhalten ist. In einem Vollmachtsvordruck ist oft nicht entsprechend Raum, den Inhalt des Auftrags genügend genau festzuhalten.
Im Folgenden werden bei Schriftwechseln Aktenzeichen der Kanzlei verwendet. Häufig fehlt das kanzleiinterne Aktenzeichen auf der Vollmachtsurkunde, da die Akte häufig erst nach Beauftragung der Kanzlei/des Anwalts angelegt wird. Ideal für den Mandanten ist es aber, wenn auf seiner Vollmacht, von der er sich natürlich gleich eine Kopie geben lässt oder, wenn er die Vollmacht von zu Hause oder seinem Büro mitbringt oder zusendet, das kanzleiinterne Aktenzeichen bereits draufsteht. Versuchen Sie, ein Vollmachtsformular zu Ihrer Unterschriftsleistung = schriftliche Anwaltsbeauftragung (zugesendet) zu erhalten, die ein Aktenzeichen zum Auftrag bereits enthält!
Damit ist später immer leichter zuzuordnen, welche Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrer Kanzlei welchem Auftrag zugehört. Verschiedene Aufträge (mit jeweils eigener Vollmacht) sollten strikt getrennt werden. Denn zu jedem Auftrag kann es notwendig werden, dass der Anwalt Anträge beim Gericht stellt, für die jeweils Gebühren anfallen, z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Antrag auf Prozesskostenhilfe zugunsten des Mandanten.
Nachteile können Ihnen auch entstehen, wo die (General)Vollmacht sich auf die Einlegung von Rechtsmitteln bei der nächsten Instanz erstreckt. Angenommen, das Gericht erlässt einen Beschluss und der Gegner legt dagegen ein Rechtsmittel ein und Ihr Anwalt legt sein Mandat jetzt nieder. Das Gericht wird das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel noch Ihrem Anwalt zustellen, aufgrund der Vollmacht, die der Anwalt dem Gericht zugesandt hat. Jetzt erhält ihr Anwalt die Kopie des Rechtsmittels der gegnerischen Seite und den Beschluss und Sie verlieren Zeit, bis sie in dessen Besitz kommen. - Wenn Sie von Anfang an ihre Vollmacht auf eine Instalnz begrenzen, dann sollte das Gericht das Rechtsmittel des Gegners gegen seinen Beschluss schon gleich direkt an Sie zusenden. Wie es sich hinsichtlich des Beschlusses selbst verhält, ist unklar (müsste ich im Kommentar nachsuchen.).
Die fehlende Vollmacht für eine nächsthöhere oder übernächsthöhere (Sprungrevision) Instanz kann aber auch ein Nachteil sein, wenn es dazu führt, dass der Anwalt ohne Vollmacht keine Rechtsmittel für sie prüft und sie die Vollmacht erst später erteilen, den Anwalt also zeitlich unter vermeidbaren Druck setzen, um Ihre Rechte zu weiter zu vertreten.
Es sollte also von den Umständen abhängen, was am klügsten ist, wenn man die Frage bespricht, wie weit die Vollmacht reichen soll: Unbeschränktes oder beschränktes Mandat? Man kann die Entwicklungen des Rechtsstreits häufig schlecht vorausahnen.
8. Kommunikationswege klären
Viel Ärger mit Anwälten beruht auf mangelhafter Kommunikation. Und wenn Sie viel Papier kopieren und zur Kanzlei senden müssen, entsteht Ihnen hoher Zeitaufwand und weitere Kosten, deren Durchsetzung weiteren Aufwand für Sie macht (Geltendmachung/Einbeziehung in Ihre bestehenden Forderungen, Nachweis).
Eine Kommunikation unter Nutzung des Internets spart Ihnen hier einiges. Allerdings bestehen hier Sicherheitsbedenken. Unverschlüsselte E-Mails sind keine so gute Wahl. Sie sind unsicher. Den E-Mail-Verkehr mit verschlüsselten E-Mails bietet kaum eine Kanzlei an. Die meisten Anwälte und ihre Rechtsanwalts-Fachangestellten beherrschen die Verschlüsselung der E-Mails mit GnuGPG nicht. Manche Anwälte lehnen eine Kommunikation per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen (auch im Interesse ihrer Mandanten) heute noch ab.
Ein moderner Anwalt, der auf der Höhe der Zeit ist in Sachen Datenschutz und Internetnutzung, könnte hier anbieten, neue moderne Kommunikationsmittel zu nutzen, die stark verschlüsselt sind und auch einfach zu bedienen sind. Es gibt solche, aber die wenigsten Anwälte wissen davon. Denn viele Anwälte machen sich auch zuwenig Gedanken darum, ihren Mandanten die Kommunikation möglichst einfach zu machen - und verschenken so ein Potential, mehr lukrativere Aufträge zu bekommen.
Verschlüsselte E-Mails können z.B. mit Posteo oder Web.de versandt werden oder mit Sendinc. Sendinc ein Werkzeug auch gegen lange Vorratsdatenspeicherung, denn die auf einem Server liegenden E-Mails werden nach wenigen Tagen gelöscht, sobald sie abgerufen werden. Wenn der Anwalt bei Sendinc nicht nur einen kostenlosen Account nutzt, bekommt er als Komfortfunktion auch die Möglichkeit, sich bestätigen zu lassen, wann der Adressat (Sie als Mandant) seine E-Mail abgerufen hat. Dito der Kunde. Das ist also zugleich eine E-Mail mit elektronischem Einschreiben.
Auch gibt es Chat-Werkzeuge, die im Unterschied zu Skype heute als derzeit sicher gelten können, manche mit Videofunktion, manche mit der Möglichkeit, während des Chats Dokumente vom Computer zuzusenden. Sie könnten sich bei Nutzung solcher Werkzeuge den einen oder anderen (wiederholten) Besuch in der Kanzlei sparen, wenn Sie sich mit dem Anwalt/der Kanzlei einigen, diese Werkzeuge zu nutzen. Sie ersparen sich die Nutzung von Postdienstleistern und selbst Fahrtwege/Fahrtkosten und verfügen auch noch über eine bessere Dokumentation Ihrer Kommunikation mit dem Anwalt/der Kanzlei.
Wenn Sie E-Mails zur Kommunikation verwenden, schreiben Sie in die Betreffszeile das Aktenzeichen des Anwalts in Ihrer Angelegenheit! Achtung! Diese Betreffszeile gehört zu den unverschlüsselten Metadata und kann gelesen werden, wenn sie den Textkörper mit PGP verschlüsseln. Allein mit dem Aktenzeichen des Anwalts kann aber praktisch niemand was anfangen.
Wenn Sie alles maskieren wollen, können Sie mit Anwalt vielleicht eine kryptische Zahlenfolge für Ihren Fall vereinbaren, die Sie in den Betreff setzen, damit ein klarer Bezug zu Ihrem Auftrag/Ihrer Vollmacht hergestellt ist! Achten Sie darauf, dass auch der Anwalt ebenso handelt! Doch ein solches Prozedere macht den Schreibkräften in der Kanzlei die Arbeit schwer. Die müssen auch Zugriff auf vereinbarte Passwörter und Schlüsselung zur Identifizierung bekommen.
Es wird schwierig sein, einen Anwalt/eine Kanzlei zu finden, der/die hier "mitspielt".
9. Wer ist Vertragspartner?
Solche Regelungen über die Art und Weise Ihrer Kommunikation, wie sie eben unter 7. angesprochen wurden, sind leichter zu vereinbaren, wenn Sie mit immer demselben Anwalt kommunizieren. Aber halten sich an solche besonderen Vereinbarungen auch deren Kollegen der gleichen Kanzlei? Häufig wissen die nicht von solchen Vereinbarungen im Besprechungstermin, weil sie mündlich getroffen und nicht in der Akte in einem Aktenvermerk dokumentiert wurden und nicht informiert sind. Viele Kanzleien dürften auch nicht über interne Richtlinien verfügen, wie die Kanzleibeschäftigten mit den Mandanten zu kommunizieren haben. Was ist, wenn Kollegen aus der Kanzlei Ihren Anwalt vertreten (müssen)?
Daher ist empfehlenswert, zu klären, ob Sie den Dienstleistungsvertrag oder Werkvertrag mit einem bestimmten Anwalt schließen oder mit der Kanzlei, für die er tätig ist. Zettel mit vorgedrucktem Text, die Ihnen Anwälte vorlegen zur Mandatserteilung, sind hier unter Umständen unklar und enthalten nicht Ihre getroffenen Sondervereinbarungen. Häufig sollen Sie Ihre Vollmacht der Kanzlei erteilen.
Sie sollten deshalb schnellstmöglich aufzeichnen, welche Vereinbarungen Sie mit dem Anwalt (bisher nur mündlich) getroffen haben und diesem den Anwalt geben mit der Bitte, diese Punkte schriftlich zu bestätigen oder mit Ihnen einen Vertrag zu formulieren. In diesem wird auch explizit erklärt, wer die Vertragsparteien sind.
Unbedingt sollen Sie darauf drängen, von jeder von Ihnen erteilten Vollmacht eine Kopie zu erhalten.
II. Gibt es Streitschlichtungsstellen oder Schiedsgerichte?
Vielleicht lässt sich das Problem ohne Anwalt prüfen, indem Sie eine Schiedsstelle einschalten!
Schauen Sie doch mal nach, ob es für den Lebensbereich Ihres Problems (ungenau. Wenn Sie schon ein Problem haben, hilft der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung meistens nicht mehr, da es eine Wartezeit von drei Monaten für viele Rechtsgebiete gibt) oder der Lebensbereiche, wo sie mit rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen, eine Schiedsstelle/Streitschlichtungsstelle gibt. Ich habe eine Sammlung mit Schiedsstellen angelegt. Wenn ja, würde ich mich erkundigen, mit welcher Zeit zur Entscheidung des Falles zu rechnen ist, ob Gebühren oder Honorare für Sie anfallen, wenn ja, in welcher Höhe. Die können Sie dann ja vergleichen mit den fällig werdenden Anwaltsgebühren, anhand des (geschätzten) Streitwerts. Es gibt Streitwertrechner im Internet. Damit lassen sich die Kosten des Prozesses, die an das betreffende Gericht zu zahlen sind, und solche an Ihren Anwalt und den der Gegenseite berechnen.
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