I. Für Verbraucher
1. Streit in Bezug auf Pauschalreisen, die im Internet gebucht wurden?
http://www.reiseschiedsstelle.de/
Träger ist der Verein zur Förderung alternativer Streitschlichtung im Reiserecht e.V., mit verantworltlich der bekannte Reiserechts-Experte Prof. Dr. Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht und Reiserecht an den Technischen Universitäten Darmstadt und Dresden
Schweiz:
2. Ombudsmann der Schweizer Reisebranche
http://www.ombudsman-touristik.ch/
3. Ärger mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
3.1. Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr (SöP)
Für Kunden von Bahn, Bus, Schiffs- und Flugunternehmen. Wurde am 1.12.2009 gegründet und löste damit die Schlichtungsstelle Mobilität ab.
https://soep-online.de/index.html
Das Verfahren ist kostenfrei für Verbraucher. Die Schlichter sind Volljuristen. Das Recht des Omnibus- und Fernverkehrs wird im EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG) geregelt. Danach obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte dem Bund. Dieser hat die SöP 2013 als Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Kraftomnibusverkehr in diesem Gesetz anerkannt. Laut SNUB (siehe nachfolgend 3.2.) ursprünglich auch nur für Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt.
3.2. Die Nahverkehrs-Schlichtungsstelle
http://www.nahverkehr-snub.de/
Die Schlichtungsstelle soll bei Streitigkeiten rund um den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) helfen. Daher gibt es Überschneidungen mit der Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr (siehe vorstehend). Mitglieder sind diverse Verkehrsbetriebe, vor allem aus den Bundesländern Bremen und Niedersachsen.
Die Schlichtungsstelle war nur für die Bundesländer Bremen und Niedersachsen eingerichtet worden. Der Beirat ist vom Verein eingesetzt worden, um die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle zu garantieren. Damit insbesondere die Interessen der Fahrgäste gewahrt werden, besteht der Beirat zum Großteil aus Mitgliedern von Fahrgastverbänden und Verbraucherschutzzentralen. Inzwischen wurde die regionale Beschränkung auf 2 Bundesänder aufgegeben.
3.3. Schlichtungsstelle Nahverkehr NRW
http://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de/doc12270A und www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
3.4. Schlichtungsstelle Nahverkehr Mitte
für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
http://www.schlichtungsstelle-nahverkehr-mitte.de/
Die Schlichtungsstelle Nahverkehr Mitte und die söp haben sich im Januar 2013 zur Kooperation entschlossen, um erhebliche Vorteile hinsichtlich Qualität und Kosten der Schlichtungsarbeit zu nutzen.
3.5. Ombudsstelle Nahverkehr
für Bayern
http://www.vdv.de/b_und_b/ombudbayern.html
4. Ärger mit der Fluggesellschaft
Eine Schlichtungsstelle für das Flugwesen soll eingerichtet werden. Dazu müssen sich verschiedene Interessengruppen und die Fluggesellschaften miteinander einigen. Grundsätzlich haben deutsche Luftfahrtunternehmen ihre Bereitschaft erklärt, aber auf die Umsetzung müssen Verbraucher noch warten. Informationen dazu gibt es bei der SöP (siehe oben). Stand: November 2011. Die SöP hatte in den ersten beiden Jahren des Bestehens insgesamt Fälle von 6.800 Reisenden zu bearbeiten. Flugreisen betrafen 2.300 Fälle, wovon nur 156 förmlich abgeschlossen werden konnten.
Ergänzung 25.10.2012:
In der Sendung "Umwelt und Verbraucher" im Deutschlandradio wurde Anfang Juli 2012 über die Entwicklungen zum Thema Schlichtungsstelle für Streite mit Fluggesellschaften berichtet. Inzwischen gibt es einen Gesetzesentwurf zur Einführung der Schlichtungsstelle. Der Verkehrsklub Deutschland bemängelt diesen Entwurf. Heidi Tischmann vom Verkehrsklub wurde dazu interwiewt. Hier ist der Link zum Interview:
"Unsere Kritik geht an die Airlines".
5. Ärger mit der Versicherungsgesellschaft oder dem Vermittler?
Ombudsmann der Versicherungen
Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html
Diese Schlichtungsstelle arbeitet kostenfrei für Verbraucher. Der Ombudsmann kann verbindliche Entscheidungen bei Streiten mit einem Streitwert bis 10.000 Euro aussprechen.
Nicht alle Versicherungen, die Reiseversicherungsprodukte verkaufen, unterziehen sich der Streitschlichtung beim Ombudsmann. Dazu gehören (laut Info der Stiftung Warentest, Stand Dezember 2011): AGA (Allianz-Konzern) mit der Marke Elvia, ERV und die URV.
(Quelle: http://www.test.de/Reiseruecktrittsversicherung-Zwei-Tarife-sehr-gut-4310546-4315093/)
Beschwerden gegen Versicherungsvermittler:
http://www.versicherungsombudsmann.de/Navigationsbaum/Vermittlerrichtlinie.jsp
6. Ombudsmann der privaten Krankenversicherung (PKV) und private Pflegeversicherung
Kronenstraße 13, 10117 Berlin
http://www.pkv-ombudsmann.de/der-ombudsmann/
7. Ärger mit der Bank?
Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank
Adresse: Deutsche Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main
Bei Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (u.a. mit Ausgabe von elektronischem Geld un dessen Umtausch), das Verbraucherkreditrecht (§§ 491 bis 510 BGB), das Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB), zu dem auch Zahlungen ins Ausland gehören.
http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html
Lesen Sie hier, welche Probleme bei Auslandsüberweisungen nach Russland auf ein Rubelkonto auftreten und wie Sie diese möglichst vermeiden.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Grauerhaindorfer Straße 108, 53117 Bonn oder Lurgiallee 112, 60439 Frankfurt am Main.
Bei Streitigkeiten aus dem Zahlungsdiensterecht (ZAG), die §§ 675c bis 676c BGB oder dem Anwendungsbereich des Artikels 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) kann eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingelegt werden, und zwar auch von Personen, die keine Verbraucher sind.
Aktualisierung/Ergänzung am 09.05.2014:
Es handelt sich hier nun um die BaFin-Schlichtungsstelle für Verbraucherrechtsstreitigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB. Bis zum 21.07.2013: Schlichtungsstelle nach dem Investmentgesetz).
Das ist eine sogenannte Auffang-Schlichtungsstelle für alle solche Streitigkeiten, welche nicht in den Aufgabenbereich der Ombudsstelle für Investmentfonds beim Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) fallen.
Quelle für Ergänzung: Bafin-Journal April 2014, abrufbar auf der Website der Bafin.
8. Ärger mit der Schufa?
http://www.schufa-verbraucherbeirat.de/de/ombudsmann/verfahren/verfahren_1.jsp
Seit 2010 hat auch die Schufa ihren Ombudsmann, den Verfassungsrechtler und Datenschutzrechtsspezialisten Prof. Dr. Dr. Winfried Hassemer. Als externer Schlichter vermittelt er in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren schnell und unbürokratisch zwischen dem Verbraucher, der SCHUFA und den Vertragspartnern. Der Antrag auf Eröffnung des Ombudsmannverfahrens kann ausschließlich schriftlich gestellt werden.
SCHUFA Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
9. Ärger mit dem Stromversorger?
www.schlichtungsstelle-energie.de
Im November 2011 ging das Portal online. Meldungen zur Schlichtungsstelle Energie (Rechtsform eingetragener Verein) liefen am 25.10.2011 durch die Medienlandschaft. Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet Energieversorger zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren. Der Energieversorger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, der Verbraucher nicht. Die Schlichtungsstelle spricht nur Empfehlungen aus. Der Verbraucher hat gegen den Energieversorger, wenn seiner Beschwerde gegenüber dem Energieversorger nicht abgeholfen wurde, Anspruch auf die Streitschlichtung nach § 111b Energiewirtschaftsgesetz.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Aktuell erregt die Empfehlung des Ombudsmanns dieser Schlichtungsstelle, Dieter Wolst, der früher Richter am Bundesgerichtshof war, allgemein hohe Aufmerksamkeit. Er empfiehlt dem Berliner Energiehändler Flexstrom, den versprochenen Bonus (häufig im Vorvertragsstadium in der Werbung als Aktionsbonus bezeichnet), den er verweigert an ehemalige Kunden auszuzahlen, doch zahlen soll [Aktualisierung 17.02.2016: Der Link zu jener Empfehlung ist tot. Die url zur Meldung "Empfehlung Ombudsmann zur Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen von Flexstrom] war: http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/Download/30.12.2011-Empfehlung_des_Ombudsmannes_zur_Wirksamkeit_allgemeiner_Gesch%C3%A4ftsbedingungen.pdf).
Flexstrom hält sich nicht daran und verklagt trotzdem ehemalige Kunden, die eben den Betrag für den Bonus einbehalten haben, weil sie damit aufgerechnet haben. Damit vermeidet es die Kosten des Streitschlichtungsverfahrens, die für den Stromhändler höher liegen (Fallpauschale: 350 €) als die Kosten des Streits vor dem Amtsgericht, wenn man dort verliert.
Flexstrom interpretiert im Nachhinein (nach Kündigung des Stromliefervertrages durch den Kunden) den Bonus anders als in der Werbung als Treuebonus, der Kunden nur zustehe bei einer Vertragsdauer von länger als 1 Jahr (also 2 Jahre, da das Liefervertragsverhältnis ordentlich jeweils nur nach einem Jahr Laufzeit beendet werden kann.). Die Höhe des den Kunden versprochenen Bonusses varriiert: 50, 80, 100, 120 € usw, auch in Abhängigkeit vom gekauften Kilowattstunden-Paket. Diese Methoden praktiziert(e) Flexstrom schon über Jahre.
Die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen erging zugunsten von Flexstrom, allerdings häufig auch nur in beschleunigten Verfahren (§ 495a ZPO), in denen sich der Richter nicht ernsthaft mit den Umständen beschäftigt und keine Korrektur durch ein höhere Gericht befürchten muss. Die Gerichtsentscheidungen sind dann von niedrigerer Qualität, um nicht zu sagen, willkürlich. Ich mutmaße, dass die Quote der Verbraucher, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten ließen, in solchen Verfahren niedriger war.
Die Klausel in Punkt 7.3. der Flexstrom-AGB ist unklar oder/und überraschend und daher unwirksam, meinte eine nicht geringe Anzahl von Gerichten zugunsten der Verbraucher. Sollte der Rechtsstreit mal irgendwann wegen grundsätzlicher Bedeutung vom BGH zuungunsten von Flexstrom entschieden werden, könnte die Bombe platzen, sprich: Flexstrom vielleicht dem Schicksal von Teldafax folgen.
Die Bonusklausel, zu der es mindestens zwei Versionen in den AGB von Flexstrom gibt, wird benutzt, um in Stromanbieter-Preisvergleichsportalen ganz oben zu stehen mit dem Bestpreis, bei dem dieser Bonus mitberücksichtigt wird für Verträge mit einer Laufzeit von 12 Monate. Auf die AGB (mit Einschränkungen des Anspruchs auf den Bonus) wird bei der Werbung auf Preisvergleichsportalen und auch in Werbematerialien allerdings nicht hingewiesen. Ich schreibe das aus eigener Erfahrung, da ich selbst betroffen bin. Die Verbraucherzentrale Berlin hat derzeit eine Klage gegen Flexstrom in Bezug auf diese unlautere Werbung am Landgericht Berlin laufen (Mündliche Verhandlung am 02.10.2012). Ich warte den Ausgang ab und klage dann den mir versprochenen Bonus ein.
Lesetipp: Verbraucherzentrale NRW vom 04.05.2012 §Flexstrom soll Bonus zahlen".
[Nachtrag 17.02.2016: Der Beitrag der Verbraucherzentrale NRW "Flexstrom soll Bonus zahlen" ist nicht mehr unter der ursprünglichen von mir verlinkten url http://www.vz-nrw.de/UNIQ133872035711288/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html verfügbar. Daher Link entfernt.]
[Nachtrag 01.05.2013: Wie ich erwartet hatte, ist Flexstrom (im April) insolvent geworden. Die mir versprochenen 50,- € werde ich auch nie mehr bekommen. Der Bundesgerichtshof hat über die Bonusklauseln von Flexstrom jetzt auch entschieden, nach der Anmeldung der Insolvenz.]
10. Ärger mit Ihrem (alten oder neuen) Internetprovider oder Mobilfunkprovider?
Bundesnetzagentur
Ein Streitschlichtungsverfahren ist nach § 47a TKG [Schlichtung] vorgesehen. Darauf wird in den AGB der Internetprovider hingewiesen (ob in allen, ist nicht bekannt, aber z.B. bei Vodafone: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vodafone D2-Dienstleistungen.). Zuständig ist die Bundesnetzagentur.
http://www.bundesnetzagentur.de
11. Ärger mit der Deutschen Post und/oder DHL?
Schlichtungsstelle Postwesen, bei der Bundesnetzagentur
Stellen Sie einen Antrag gemäß § 10 Postdienstleistungsverordnung per im Internet abrufbaren Formular und senden ihn an die Adresse
Schlichtungsstelle Postwesen
Postfach 8001
53113 Bonn.
Voraussetzung ist, dass noch kein Rechtsstreit am Gericht anhängig ist.
Die Verfahrensgebühr beträgt 0,1 % des Streitwertes, mindestens jedoch 25 Euro.
Website: http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Verbraucher/VerbraucherservicePost/SchlichtungImPostwesen/schlichtungimpostwesen_node.html
... oder führen Sie (mithilfe eines Rechtsanwalts) ein Mahnverfahren durch!
Wie man das macht, habe ich in meinem Artikel DHL/Deutsche Post weigerte sich Schadensersatz zu zahlen - bis zum gerichtlichen Mahnverfahren beschrieben (Erfahrungsbericht):
12. Ärger im Online-Handel?
Bürgern in Baden-Württemberg und Hessen steht eine Schlichtungsstelle für Streitfälle hinsichtlich im Internet abgeschlossener Verträge zur Verfügung.
https://www.online-schlichter.de/de/index.php
Bedingung für die Hilfe ist, dass der Bürger/die Bürgerin einen Vertrag via Internet abgeschlossen hat, aus dem Probleme folgen.
Die hessische Verbraucherministerin Lucia Puttrich hat jetzt angeregt, für alle Bundesbürger diese oder so eine "Online-Schlichtungsstelle" einzurichten. Sie berichtet, dass in 75 Prozent aller Fälle eine Regelung erreicht werden konnte (, was immer das im Detail auch heißen mag). Eine entsprechende Schlichtungsstelle wird es vielleicht auch europaweit geben. Der EU-Verbraucherschutzkommissar hat sich in der Stadt Kehl angekündigt, um sich das Projekt persönlich anzusehen.
Quelle: Heise am 13.02.2012 nach dpa: Ministerin wirbt für Online-Schlichtungsstelle
Ergänzung 28.03.2013
Zur Streitschlichtung im Online-Handel gibt es auf europäischer Ebene (und damit auch für die Verbraucher, die sich in einem Bundesland befinden, welches die oben in diesem Abschnitt erwähnte Schlichtungsstelle nicht zur Verfügung steht) das Zentrum für europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) mit Sitz in Kehl (siehe Absatz zuvor).
Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD) hat sich jetzt zu einer Kooperation mit dem ZEV entschlossen. Mitglieder im BDD sind bekannte und weniger bekannte Unternehmen, bekannte z.B. wie Deutsche Telekom, Tupperware, Vorwerk, Energieversorger wie EnBW und Lichtblick.
Verbraucher können sich also gegen die Mitglieder des BDD beschweren und online ein Schlichtungsverfahren initiieren.
13. Streitschlichtungsstelle der Europäischen Union zur Streitbeilegung bei Online-Geschäften mit Verbrauchern.
http://www.ec.europa.eu/consumers/odr
(Diesen Punkt 13 eingefügt am 24.02.2017)
Die Website existiert in vielen Sprachen. Zweck der Insitution, deren staatsrechtlicher Charakter (Zivilrechtliche Einrichtung? Zwischenstaatliche Einrichtung? Organ der EU?) fragwürdig ist, soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten
Am 9. Januar 2016 trat die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung (OS) in Verbraucherangelegenheiten in Kraft. Seit diesem Tag sind Online-Händler verpflichtet, auf ihren Webseiten auf die Website jener EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung hinzuweisen. Diese Verordnung gilt für die außergerichtliche Streitbeilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern.
Zur unmittelbaren Wirkung von EU-Verordnungen auf Subjekte der Mitgliedsstaaten lese man Fachliteratur zum EU-Recht.
Betreffend der Verpflichtung von Unternehmern gibt es schon einige Gerichtsentscheidungen. Danach müssen die Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einen Link zu jener Website der EU setzen:
LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016 - Az.: 14 O 21/16
LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016 - Az.: 315 O 189/16: Der Websiteinhaber (ein Immobilienmakler) hat die Adresse der EU-Plattform auf seiner Website zu zeigen, und zwar nicht nur an versteckter Stelle. Tut er es nicht, handele er wettbewerbswidrig. Die Abmhnung durch Anwälte hatte Erfolg.
OLG München vom 22.09.2016 - Az.: 29 U 2498 /16: Der Unternehmer hat nicht nur die Adresse der EU zu zeigen, sondern muss jene Seite sogar verlinken, so dass mit Klick darauf sich die Seite der EU-Plattform öffnet.
Das OLG München ist örtlich nicht für ganz Deutschland zuständig. Die Entscheidung hat keine Gesetzeskraft, daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass nunmehr jeder Online-Händler oder Dienstleister einen Link zu setzen hat, womöglich noch von der Impressumseite. Andere Oberlandesgerichte können hier weniger verbraucherfreundlich entscheiden. Und der BGH hat in einem Beschluss vom 08.12.2016 - Az: I 88/16) entschieden: Bei Online-Werbung mit Testsiegeln reicht die Angabe der Internetseite aus, Verlinkung nicht erforderlich.
Es gibt Gerichtsentscheidungen von Richtern, die das Internet nicht verstehen und glauben, Websitebetreiber müssten Betreiber solcher Websites, auf die sie verlinken, fragen, ob sie mit dem Link einverstanden sind. Die Kombination aus beidem (Pflicht zum Link setzen und Pflicht, um Erlaubnis für Linksetzung fragen zu müssen) würde quasi zu einer weiteren Registrierungspflicht führen und die EU könnte so leicht Daten sammeln. Dabei besteht keine Notwendigkeit dazu, die so dringlich wäre, als das die Grundrechte hier eingeschränkt werden dürften.
Es geht natürlich bei der Pflicht des Unternehmers, die Website der EU zu promoten, um einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (und eigentumsgleichen Rechten: Freiheit über Inhalte und Gestaltung der selbst aufgebauten und finanzierten Website) und die das Recht auf Berufsausübung bzw. Gewerbefreiheit. Ob es grundrechtlich gerechtfertigt ist, ist fragwürdig. Die EU-Bürokraten (und auch Richter und Bürokraten in den USA) wollen alles regeln und kontrollieren (auch das Plastiktüten Löcher haben müssen, damit Kinder nicht ersticken und Warnungen, dass man sich an heißem Kaffee den Mund verbrennen kann) und die Frage stellt sich, wie weit Verbraucherschutz gehen darf, wenn er auf Kosten von anderen Bürgern geht. Denn mit einem starken Verbraucherschutz geht Bevormundung einher, also Einmischung in private Angelegenheiten der Bürger. Über die Höherbewertung der Interessen der regulierten und derjenigen, die gehegt werden, ließe sich streiten. Das ist die Frage, was besser ist: Liberalismus pder Sozialismus, Für und Wider zweier unterschiedlicher Verständnisse über Gesellschaften und Freiheit.
Und diese Streitschlichtungsstelle der EU macht Rechtsberatern Konkurrenz und stellt daher einen Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit dar. Es ist kein Platz für staatliche Aktivitäten in Märkten, die funktionieren. (Einrichtungen wie diese Streitschlichtungsstelle sichern einer Elite Jobs, die aus Steuern finanziert werden, die Bürger der Mitgliedsstaaten bezahlen müssen.) EU-Bürokraten üben aber praktisch staatliche Gewalt aus, wo die Mitgliedstaaten ihre Souveränität abgegeben haben. Dies ist der Fall, wo EU-Verordnungen ohne Ratifikation durch die Mitgliedsländer direkt auf die Grundrechtsträger wirken. Die EU-Bürokraten haben aber keine demokratische Legitimität. Das EU-Konstrukt ist demokratisch rechtsstaatlich verfehlt.
Einfach gesagt, werden Privatrechtssubjekte nunmehr mit dieser Pflicht aus der EU-Verordnung dazu verdonnert, für halbstaatliche (anderes Beispiel: DENA im Energiesektor oder die Außenhandelskammern, die Wirtschaftsberatung wie freie Wirtschaftsberater und in Konkurrenz zu diesen durchführen) oder supranationale sektiererische Institutionen wie die EU-Komission, die sie in ihren Freiheiten einschränken, kostenlos (auf eigene Kosten, etwa Gewinneinbußen) Werbung zu machen, gegen ihre eigenen Interessen, weil diese Einrichtungen im Markt als Player mitspielen (, indem sie Kunden aufsaugen), die aber über Steuermittel und steuerlich begünstigten Stiftungen) finanziert werden. Solche Einrichtungen, die oft mit Lobbyverbänden verwoben sind und bestimmten Konzernen (etwa Wirtschaftsberatungen und IT-Unternehmen) zugute kommen, schaden dem Gebot der Schaffung eines freien fairen Marktes und missachten das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Bekanntermaßen ist die Stiftung Finanztest und Warentest häufig nicht neutral in ihren Qualitätsstudien und Tests und promotet staatliche Finanzprodukte im Interesse staatlicher Fiskalinteressen (z.B. Riesterrente) und schadet Teilnehmern am Finanzmarkt. Der staatlich gelenkte Verbraucherschutz ist insgesamt erfahrungsgemäß eher nicht neutral und dient Interessen der Eliten durch Steuerung von Meinungen der Bürger (über Produkte und Unternehmen). Der Verbraucherschutz mit vielen seiner Einrichtungen übt insofern auch Aufgaben der Meinungsmanipulation aus wie die regierungstreuen Massenmedien. Und diese müssen die Bürger selbst bezahlen, über Steuern.
Übrigens: "Für einige Branchen und in den folgenden Ländern gibt es derzeit keine Streitbeilegungsstellen" (Stand 24.02.2017):
"Kroatien, Polen, Rumänien, Spanien.
Deshalb können Sie als Verbraucher dieses EU-Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit Händlern in diesen Ländern benutzen." (Das muss aber kein Nachteil sein, wenn dafür die Steuern niedriger sind und mehr Geld in der Börse der Verbraucher bleibt).
14. Ärger mit Ihrem Rechtsanwalt?
14.1. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Neue Grünstraße 17/18
10179 Berlin
http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/
Existiert seit Januar 2011 und ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt.
Erste Schlichterin ist Dr. Renate Jäger, ehemalige Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strasbourg.
Für Verbraucher ist die Vermittlung kostenlos. Eine erfolgreiche Vermittlung setzt voraus, dass beide Parteien zum Dialog und zur Mitwirkung bereit sind. Der Schlichter kann die Parteien nur dabei unterstützen, den Konflikt einvernehmlich beizulegen. Bleibt ein Schlichtungsverfahren erfolglos, haben die Beteiligten immer noch das Recht, die Gerichte anzurufen.
14.2. Die örtlichen Rechtsanwaltskammern (RAK)
... als Aufsichtsorgane vermitteln ebenfalls bei Streiten zwischen Verbrauchern (Mandanten) und Rechtsanwälten.
z.B. Rechtsanwaltskammer Berlin: www.rak-berlin.de
Ausführlicher zu Problemen mit Rechtsanwälten, was man vor und bei der Beauftragung eines Anwalts beachten sollte, um möglichst wenig Ärger zu bekommen, habe ich in einer kommentierten Checkliste gesammelt.
15. Ärger mit der Wäschereinigung?
Ergänzung: Anfang Juli 2013 entschied der Bundesgerichtshof über Klauseln von Textilreinigern zur Begrenzung ihrer zivilrechtlichen Haftung bei Beschädigung oder Verlust der Kleidung der Kunden auf Klage der Verbraucherschutzzentrale. Die Klauseln wurden für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt:
Sekundär-Informationsquelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-urteil-vii-zr249-12-agb-textilreinigung-klausel-unwirksam-haftungsbegrenzung/
Textilschiedsstelle in Ihrer Nähe! In Berlin wird die Verbraucherzentrale als Geschäftsstelle der Schiedsstelle tätig. Sie nimmt die Anträge an, legt sie anonym der Schiedsstelle vor und teilt den Schiedsspruch mit. Für die Bearbeitung des Antrags ist eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 20 Euro zu zahlen. Weitere Informationen gibt es unter www.vz-berlin.de (Stichwort: Beratungsangebot) oder unter Tel: 030/21485-0.
Textilreinigungsreklamationen: Liste von Schiedsstellen:
http://asurl.de/49
16. Ärger mit Handwerkern?
Schlichtungsstellen gibt es an den örtlichen Industrie- und Handwerkskammern. Die Suche kann man aufnehmen von der Website des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, www.zdh.de
Domizil: Berlin, Mohrenstraße 21/21, 10117 Berlin.
17. Ärger mit der Altenpflegeeinrichtung?
Am 10. Juni 2011 hat der Bundestag beschlossen, dass Schiedsstellen für Pflegetransparenzstellen einzurichten sind. Der Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Anbieter sozialer Dienste e.V. (BPA), Bernd Meurer, begrüßte das. Der BPA vertritt zirka 7.000 private Pflegeeinrichtungen. Hier geht es um die Schlichtung von Streit, wenn sich Pflegeeinrichtungen zu unrecht benotet fühlen. Pflegeeinrichtungen werden für ihre Qualität bewertet. Die Bewertungen helfen Verbrauchern bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung. Pflegeeinrichtungen fürchten nicht selten solche Bewertungen und versuchen diese zu behindern, durch Intransparenz.
Die Schiedsstelle kann künftig angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung eines Vereinbarungspartners eine Vereinbarung der Pflege-Transparenzvereinbarung nicht zustande gekommen ist.
18. Ärger mit Ärzten und Krankenhäusern
Schlichtungsstellen der Landesärztekammern
19. Ärger mit der privaten Krankenversicherung (PKV)
Ombudsmann der privaten Krankenversicherung
Das ist seit Anfang 2014 Heinz Lanfermann, teilt Finanztest 3/2014 mit (S. 69).
In einem Kurzinterview erklärt er, die meisten Fälle handeln von Meinungsverschiedenheiten über die medizinische Notwendigkeit einzelner Behandlungsmaßnahmen. Oft geht es auch um die Auslegung oder Anwendung der ärztlichen Gebührenordnungen oder der Versicherungsbedingungen. Oft ist die Rechtsprechung der Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten unterschiedlich. Gerade dann mache die Streitschlichtung Sinn, sagt Lanfermann.
Kontakt:
www.pkv-ombudsmann.de
Tel.: 01802/550444 (Festnetz: 6 Ct/min; Mobilfunk: 42 Ct/min).
II. Für Unternehmer
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten hilft Unternehmern, bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu einer gütlichen (außergerichtlichen) Einigung zu kommen. Die hat sich als kostengünstiges und effizientes Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung in der Praxis über Jahre bewährt, schreibt die IHK Berlin in einem Informationsblatt (Stand: 21. Juni 2011).
Kontakt:
Katrin Dummer, Tel.: 030/31510
E-Mail: katrin.dummer@berlin.ihk.de
III. Schiedsmänner und Schiedsfrauen
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.
www.schiedsamt.de
Hier kann man das für sich zuständige Schiedsamt herausfinden (abhängig vom Wohnsitz des Antragstellers).
Die Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich mit den Methoden der Mediation. Die Vergleichsquote liegt bei über 50 %.
Tätig sind die Schiedsleute auf den Rechtsgebieten Zivilrecht (z.B. Nachbarrecht, Mietrecht) und Strafrecht (Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Verletzung des Briefgeheimnisses).