Flugbuchung - Kreative Preis-Gestaltung mit Phantasiegebühren
Was ist mit der Service-Gebühr eines Reisebüros?
Hier muss der Kunde für eine Hauptleistung zahlen. Die Beratung und Übernahme der Arbeit, die notwendig ist, eine Reise oder einen Flug zu bekommen/kaufen oder ein Ferienhaus zu mieten. Beim Online-Shop, dessen Geschäft nachwievor die Verschaffung von Flugtickets der Airlines ist, wird diese Service-Gebühr gern hinter "Buchungskosten" versteckt, daneben (und zugleich) aber noch hinter anderen Gebühren wie eben jene "Reservierungs-Gebühr Airlines". Wie oben soeben beschrieben, erfolgte hier ein Perspektivenwechsel in der Selbstdarstellung des Reisebüros.
Reservierungs-Gebühr Airlines kann bedeuten, dass das Reisebüro hier eine Service-Gebühr einziehen möchte, aber auch, dass es Spesen (Gebühren, die eine Fluggesellschaft dem Reisebüro berechnet) an den Kunden durchreicht. Das ist zwar bei einem Auftrag zulässig, der unentgeltlich ist, bei dem aber eine Service-Gebühr nicht erlaubt ist (siehe oben).
Die Fluggesellschaft ist frei bei der Festlegung ihrer Flugpreise. Sie kann also auch als Teil des Flugpreises einen Betrag für den Kauf des Tickets verlangen, ob es nun die Marge (der Gewinn) ist oder ein bestimmter Kostendeckungsbeitrag, etwa für die Nutzung eines Online-Reservierungssystems und des Callcenters. Eine Reservierungsgebühr zu nehmen ist einer Fluggesellschaft also möglich. Die Fluggesellschaft ist zum "Unbundling" berechtigt, also zum Aufsplitten des Gesamtflugpreises, zur Dynamisierung des Preises in Abhängigkeit von variablen Kosten. Der Trend zum Aufsplitten begann 2007, als Ryanair damit begann, einen Zuschlag von 7,00 € pro Gepäckstück zu verlangen (3,50 €, sofern das Gepäckstück mit der Buchung online angemeldet wurde). Die Low Cost Carrier (Billigflug-Airlines) haben hier schlechten Einfluss auf die Linienfluggesellschaften ausgeübt. Wie das Beispiel oben (Anfang des Artikels) mit der Lufthansa zeigt.
Bei der Darstellung des Flugpreises, mit dem die Airline wirbt, muss diese Gebühr aber eingerechnet sein, damit für den Verbraucher die Flugpreise vergleichbar sind. Das ist übrigens ein noch junges Recht, das noch nicht lange gilt. Die ersten Gerichtsentscheidungen sind gerade mal in diesem Sinne ergangen. In dem hier erläuterten Sinne entschied das OLG Frankfurt am Main im Urteil vom 24.05.2012 (Az.: 6 U 103/11).
So gesehen sind Reservierungs-Gebühren der Airlines keine Spesen, wenn für einen Otto Normalverbraucher jemand Drittes (das Reisebüro) das Flugticket (als Auftragnehmer) beschafft.
Wenn jetzt ein Online-Reisebüro genau solche Reservierungs-Gebühren extra verlangt und sie bei der Flugpreisdarstellung herausrechnet, dann verstößt das Reisebüro gegen dieses neue Recht zur Flugpreistransparenz. Es ist aber nicht einzusehen, dass die neuen Regeln für die Preistransparenz, die für Airlines gelten, für Online-Reisebüros nicht gelten sollen. Auch Online-Reisebüros sind Adressaten dieser Verbraucherschutzbestimmungen.
Eben das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19.07.2012 gegen das Online-Reisebüro Ebookers entschieden.
Von daher steht ein Online-Reisebüro als Vermittler nie auf der Seite des Verbrauchers, sondern auf der Seite der Airlines, denn das Geschäft des Reisebüros ist es ebenfalls, Flugtickets zu verkaufen. Reservierungs-Gebühren der Fluggesellschaften sind also als Bestandteil des Flugpreises zu behandeln.
Fazit: Die Reservierungsgebühr der Airline gehört unter den Flugpreis subsumiert. Ein Gesamtflugpreis muss die Reservierungsgebühr der Airline mit umfassen (d.h. inkludieren). Sie darf also nicht im Sinne einer Service-Gebühr verstanden werden, denn Anspruch darauf hat nicht das Online-Reisebüro, sondern die Fluggesellschaft.
Online-Reisebüros, die die Flugpreise ihrer Airlines ohne eine Flugreservierungsgebühr (sofern diese tatsächlich berechnet wird) an Flug-Metasuchmaschinen schicken, handeln rechtswidrig, wettwebewerbswidrig, wenn sie dann eine solche Flugreservierungsgebühr dem Preis des Fluges hinzuaddieren und das dem Kunden in ihrer Rechnung präsentieren.
Wenn aber eine Fluggesellschaft ihre Tickets dem Endverbraucher ohne Reservierungsgebühr verkauft, dagegen zum gleichen Flugticketpreis aber gegenüber Reisebüros oder irgendwelchen Vermittlern eine Gebühr berechnet (etwa für die Nutzung alternativer Verkaufskanäle mit anderer Technologie, die vielleicht auch teurer ist), dann ist jene Gebühr kein Bestandteil des Flugpreises und sie darf, obwohl diese Gebühr von der Fluggesellschaft (dem Online-)Reisebüro berechnet wird, dem Kunden nicht als Reservierungsgebühr Airline dargestellt werden. Denn hier handelt es sich um Kosten, die einem Verbraucher nicht entstünden, sondern um Kosten wegen der Nutzung besonderer Technik. Das Online-Reisebüro kann natürlich sich den Kostendeckungsbeitrag pro Buchung ausrechnen, muss den betreffenden Anteil aber in seine Service-Gebühr einrechnen. Es darf aber nicht diese Gebühr dem Kunden als Bestandteil des Flugpreises darstellen. Das ist eine Täuschung mit der Absicht, Recht zu umgehen. In dem Falle handelte es sich um eine verdeckte Service-Gebühr. Der Kunde müsste eine höhere Service-Gebühr bezahlen, als er sich vorstellt. Das heißt, die Leistung, die er vom Online-Reisebüro erhält, ist teurer, als er sich zunächst beim Kaufentschluss vorstellt. Verursacht wird diese Vorstellung vom Online-Reisebüro.
Daher ist die Frage berechtigt: Auf welchem Kanal holt sich das Online-Reisebüro die Tickets der Airlines heran. Zapft es die gleichen Quellen an, an die auch der Otto Normalverbraucher herankommt?
Ich lasse die Antwort an dieser Stelle offen.
Ich komme auf die Frage zu sprechen, welcher Vertragstyp für das Online-Reisebüro passt, das frei sein will in der Festlegung seiner Marge für seine Leistungen.
2.4. Geschäftsbesorgungsvertrag
Da gibt es den Geschäftsbesorgungsvertrag, geregelt in den §§ 675 - 676 BGB.
Im Rahmen dessen wäre das Reisebüro nicht im Organisationskreis des Kunden als Vertreter tätig, sondern wohl doch eher im Organisationskreis der Fluggesellschaft. Da die Preise aber schon vorliegen, wenn der Kunde eine Flugmetasuchmaschine benutzt und auf den attraktiven Preis klickt und damit zum Online-Reisebüro weitergeleitet wird, stellt sich die Buchung durch den Kunden nicht dar als ein Auftrag, für den Kunden irgendeinen günstigen Flug zu suchen (Tätigkeit des Makelns), sondern das Angebot ist schon klar. Das Angebot hat das Online-Reisebüro von der Fluggesellschaft und präsentiert es dem Kunden. Zu einer Maklertätigkeit zugunsten des Verbrauchers kommt es nicht mehr.
Das Wort "buchen" müssen wir definieren. Es ist kein juristischer Fachterminus. Möglichkeiten: kaufen, reservieren (verbindlich oder unverbindlich, also mit Option), Beauftragung zum Abschluss eines Kaufvertrags über den Kauf eines Flugtickets zwischen Besteller und Fluggesellschaft.
Letzteres ist schon weit hergeholt, deckt sich meines Erachtens nicht mehr mit dem möglichen Wortsinn. Trifft aber am besten, wie sich das Online-Reisebüro heutzutage (nach dem Perspektivenwechsel infolge der Sinnkrise durch Technologiefortschritt) gern sieht. Warum verwendet es dann das nebulöse Wort "Buchung" anstatt "Beauftragung zum Abschluss eines Ticketkaufs"? (Beispiel Flugladen.de)
3. Zahlungsmittelzuschlag
Der Zahlungsmittelzuschlag ist zu zahlen nach Wahl bestimmter Zahlungsmittel, ja sogar bei manchem bei beliebigen Zahlungsmitteln.
Online-Reisebüros, die "Buchungskosten" berechnen:
Flugladen.de, im Jahre 2011.
Der Zahlungsmittelzuschlag ist (/war jedenfalls) zu zahlen bei jedem beliebigen Zahlungsmittel, das akzeptiert wird und beträgt/betrug einheitlich 7,50 €
Hier handelt es sich um eine weitere Idee, Umsatz zu generieren. Auch hier handelt es sich wieder um einen Fall der partiellen Übertragung von Deckungskostenbeiträgen auf Kunden. Fixe Kosten zum Betreiben des Reiseunternehmens werden zu variablen Kosten gemacht.
Leider haben deutsche Gerichte diese Praxis weitgehend gebilligt. Ich habe das bereits in meiner Sammlung von Gerichtsentscheidungen gegen Fluggesellschaften unter 3. besprochen sowie im Artikel "Nur Bares ist Wahres". Ich halte auch diese Praxis für verbraucherrechtswidrig, aus den gleichen Gründen wie die Buchungsgebühren. Diese Gerichtsentscheidungen sind es, die Lufthansa im Herbst 2011 erlauben zu behaupten, dass das Beteiligen des Kunden an den Kosten für das Bezahlen inzwischen im Trend liege und Lufthansa diesem Trend folge. Siehe die Meldung auf Airliners vom 3.8.2011: "Lufthansa erhöht Kreditkartengebühren - Optional Payment Charge jetzt auch in Reisebüros".
[Nachtrag, 09.07.2017: Jetzt endlich ist es bald soweit. Diese verfehlte Rechtsprechung der Duldung von Gebühren für die Tilgung der Schuld für den Beförderungsvertrag mit Airlines soll bald obsolet sein. Der Bundestag hat Anfang Juli 2017 eine sogenannte Zahlungs-Richtlinie der Europäischen Union ratifiziert, so dass viele Gebühren ab 2018 für die Benutzung verschiedener Zahlungsmittel (Kreditkarte, Überweisung, Lastschriften rechtswidrig sein sollen. Einzelheiten kann ich an dieser Stelle dazu nicht schreiben. Das wird sicher in Verbrauchzeitschriften und -portalen demnächst ausführlich erklärt.
Quelle: FAZ am 07.07.2017: Keine Zusatzgebühren bei der Kartenzahlung, http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/neue-zahlungsdienst-richtlinie-keine-zusatzgebuehren-bei-der-kartenzahlung-15095730.html.
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