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Online-Reisebüros, die Buchungen und Gebühren nicht definieren, täuschen oft

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Flugbuchung - Kreative Preis-Gestaltung mit Phantasiegebühren

Posted in Luftfahrt+Airports, Rechtliches, Reiserecht
Friday, 31. August 2012

Wir wollen hier doch mal all die kreativen Gebühren sammeln, die sich Fluggesellschaften und Online-Reisebüros ausgedacht haben. Und die werde ich dann kommentieren, aus meiner Sicht als Jurist. Diesen Artikel hatte ich bereits im Frühjahr angefangen zu schreiben und jetzt im Sommer 2012 trudeln zu genau diesem Thema einige Gerichtsentscheidungen ein, die auf der Linie meiner Rechtsansicht liegen. Die beziehe ich gleich in meine Erläuterungen mit ein.


Woraus besteht der Flugpreis, den wir im Internet für einen von uns gebuchten oder bestellten Flug bezahlen?

Eigentlich könnte das dem Reisenden egal sein, solange er mit irgendwelchen abenteuerlichen Zusatzgebühren unbehelligt bliebe. Im Einzelnen setzt sich der Preis aus vielen Komponenten zusammen. Es ist Sache des Verkäufers, diese zusammenzuaddieren und zu kalkulieren mit seiner Marge und den Provisionen, die er an Verkaufshelfer zahlen möchte. Interessant wären dann die Bestandteile des Gesamtpreises noch für die Mitwettbewerber. Aber leider ist es so, dass die Verkäufer, seien es Fluggesellschaften, seien es Reiseveranstalter und Reisebüros, die Preise der von ihnen verkauften Produkte möglichst kleinrechnen. Später, wenn der Kunde an der Angel ist, stellt sich dann heraus, dass auf den Preis des auf Flugsuchportalen angepriesenen Produkts noch Kosten draufgerechnet werden; vor allem dann wird der Kunde damit überrascht, wenn er schon in einigen Buchungsschritten seine persönlichen Daten auf die Buchungswebsite übertragen hat (Beispiel Govolo) oder sogar bestellt hat.

 

Wir unterscheiden für die Erörterung jetzt mal zwischen dem Preis, der an die Fluggesellschaft für die Flugleistung zu zahlen ist und weiter den Steuern, Treibstoffzuschlägen, Gebühren und sonstiges. Gebühren und sonstiges - ist noch ziemlich vage. Wir wollen Licht in das Dunkel bringen. Nach der Definition wird dann deutlicher, ob der Kunde solcherart überhaupt bezahlen muss.

Was gibt es denn so an Gebühren, die neben Flugpreisen von Fluggesellschaften und Online-Reisebüros vom Reiseinteressenten verlangt werden?

A. Gebühren

I. Gebühren von Fluggesellschaften direkt an Reisende

In der Zeitschrift Go Global BIZ, Februar 2011, las ich auf Seite 27, dass die Lufthansa in einer Bruttorechnung 11 verschiedene Gebühren ausgewiesen hatte. Darunter waren die folgenden:

  • Einreisebenutzergebühr
  • Passagiereinrichtungsgebühr
  • Zollbenutzergebühr

Ich schätze, bald wird es Gebühren für das Ausdrucken der Bordkarte geben, wo man die Möglichkeit hat, sie sich an einem Automaten ausdrucken zu lassen. 

Ryanair verlangt schon eine Weile Gebühren für das Check-in am Schalter. Air Berlin folgt seit diesem Sommer 2012 in Fällen, in denen der Kunde den neu eingeführten Billigtarif "Just Fly" gebucht hat. Für das Aufgeben von Gepäck bzw. für das Ausstellen des Tickets am Schalter sind 15 € zu zahlen, berichtet Touristik Aktuell am 22.5.2012.

Ergänzung 15.12.2012

Ryanair bringt zwei neue Gebühren heraus: Eine Gebühr in Höhe von 6 Euro hat ein Fluggast zu zahlen für die Unterhaltung der Ryanair-Homepage! Das ist abenteuerlich. Das sind Overhead-Kosten, die in den Preis hineinzurechnen sind. Es ist unsinnig, den Kunden mit einem Bündel von Gebühren zu belasten, die mit dem Produkt nur marginal was zu tun haben. Dann kommt vielleicht bald auch die Miete für die Verwaltungsgebäude von Ryanair!? 

[Ergänzung 21.04.2017

Bei Ryanair kostet ein Check-in am Schalter 50,00 € pro Person. Man geht davon aus, dass jeder Passagier heute online ist und ein Smartphone besitzt und dass er auch noch die App der Fluggesellschaft nutzt, mit der das Check-in ja ganz easy ist.]

Entscheidungen gegen Fluggesellschaften sammele ich in einem extra Artikel, geordnet nach Fluggesellschaften. Ein Thema sind dort auch die verlangten Gebühren und Steuern bzw. Pflichten zur Rückerstattung, wenn die Flugleistung nicht erbracht werden. 

II. Gebühren von Online-Reisebüros an Reisende

1. Buchungskosten

Buchungsgebühren sollten eigentlich das Honorar für die Tätigkeit des Reisebüros als Vermittler sein, dafür, dass es dem Kunden das Flugticket verschafft. Hier ist bereits zu unterscheiden: verschafft als Tätigkeit, als Dienst, oder verschafft hat, also den tatsächlichen Besitz an dem gekauften Ticket verschaffen, dem Kunden natürlich. Wir haben nämlich einige Streitfälle gehabt, wo das Onlinereisebüro sich für den Prozess der Verschaffung hat bezahlen lassen, nicht für den Erfolg, also Fälle, in denen dem Kunden nie ein Ticket ausgestellt worden ist oder wo es von der Fluggesellschaft für ungültig erklärt wurde, indem das Besteigen des gekauften Flugs nicht zugelassen wurde (, weil Plätze doppelt verkauft wurden).

Daran ausgerichtet ist die Frage, ob das Reisebüro Geld für die Hilfe bei der Vermittlung erhält (eine Dienstleistung, wo der Erfolg nicht geschuldet wird) oder für die Besitzverschaffung (wie beim Kauf von Sachen).

Ich sage es mal schon hier: Viele Online-Reisebüros haben eine Sinnkrise, sie verstehen es nicht, wenn man ihnen auf den Zahn fühlt, dem Verbraucher ihre Rolle darzustellen.

Service-Gebühr als Vermittlungsentgelt

Die Buchungsgebühr könnte eine Vermittlungsgebühr sein (Dienstleistung ist die Verschaffung als Tätigkeit, ohne Erfolgsgarantie).

Fragen Sie sich auch, warum man diese Gebühr dann nicht einfach auch so benennt, wenn man sich als Vermittler sieht? Nein, tun sie nicht? Weil Sie sich nicht erinnern können, dass ein Reisebüro von sich behauptet, Vermittler von Flügen zu sein?

Einige taten es nach meinen Erfahrungen doch, konkludent, aufgrund ihres Verhaltens und ihres Webauftritts.

Es gab nach meinen Erfahrungen bei der Nutzung von Online-Reisebüros Fälle, in denen das Online-Reisebüro unter Buchungskosten etwas anderes verstanden hat, nur eben auch nicht dem Kunden erklärte, was denn. Daran hat es in den meisten Fällen kein Interesse, da der Kunde sonst erkennen könnte, dass gar kein Anspruch auf bestimmte Geldbeträge besteht, die das Online-Reisebüro zusätzlich zu den Preisen verlangt, mit denen es in Flug-Metasuchmaschinen gefunden wird.

Warum unterlassen Online-Reisebüros häufig die Bezeichnung von extra Gebühren zum Flugpreis als Buchungsgebühren und verwenden stattdessen andere Leistungsbeschreibungen? (Beispiele dazu siehe meine Artikel zu Flugladen.de und ... ebookers).

Nur, um mit möglichst kleinen Flugpreisen werben zu können, denn das ist für Otto Normalverbraucher das wichtigste Kriterium der Auswahl. Und, das kommt dazu, die Rechtmäßigkeit von Buchungsgebühren ist schon einige Jahre lang ein Zankapfel.

Die Versuchung ist groß, unter diesem Begriff "Buchungskosten" Kosten zu verstecken, die dem Online-Reisebüro von der Fluggesellschaft berechnet werden, oder gar Fixkosten wie die Unterhaltung des Callcenters, also einen Deckungskostenbeitrag.

Die verbraucherrechtliche Frage lautet, wieweit bleibt hier eine Täuschung über den Preis, über die Leistung an den Kunden ohne Folgen? Wo beginnt unlauterer Wettbewerb, wo Betrug? Und wo lohnt es sich für den Kunden, zu versuchen, sich Geld nach dem Flug vom Reisebüro zurückzuholen, notfalls mit Anwaltshilfe? Diese Fragen merken wir uns vor.

Beispiele: Online-Reisebüros, die "Buchungskosten" berechnen:

Flugladen.de, im Jahre 2011. Siehe hierzu meine Besprechung in einem Artikel Test von Flugbuchungsportalen mit Preisvergleich, Teil 2.

Was spricht gegen die Zulässigkeit der Erhebung einer Buchungsgebühr?

Wenn Online-Reisebüros mit Flügen werben und dabei deren Sitzplatzpreise nennen, dann stellt sich die Frage, warum sie besser gestellt werden sollen als Verkäufer von Waren. Wenn Saturn Fernseher verkaufen will und den Preis für jene Fernseher ins Internet stellt, warum sollte Saturn dann noch extra Gebühren für den Abschluss des Kaufvertrags verlangen dürfen? Die Abwicklung des Kaufvertrags ist keine Dienstleistung für den Käufer, sondern liegt im Eigeninteresse des Verkäufers. Auch bei Online-Reisebüros liegt es im eigenen Interesse, Flüge zu "vermitteln", man kann durchaus auch sagen, zu verkaufen. Sie sind im Vertrieb tätig. Wie verdient ein Vertriebler sein Geld? Entweder ist er angestellt und bekommt Lohn (vielleicht mit einer leistungsabhängigen Komponente) oder er arbeitet selbständig auf Provisisionsbasis, wobei er die Provision sich verdient bei dem Hersteller der Produkte, die er verkauft. Also die Provision bekommt er nicht vom Kunden, dem er etwas verkauft. Selbstverständlich wird der Produzent des Produkts die Provision bei der Preiskalkulation mit berücksichtigen müssen. Wie hoch die Provision ist, erfährt der Kunde im Regelfalle nicht. Das ist Betriebsgeheimnis.

Solange Reisebüros Reisen aus Reisekatalogen der Reiseveranstalter verkauft haben, konnten Reiseinteressenten die gleiche Reise bei verschiedenen Reisebüros zu gleichen Preisen kaufen. Die Reisebüros erhielten eine Provision, entweder überall die gleiche oder je nach Anzahl der verkauften Reisen, des jährlichen Umsatzes. Soweit sie nur Reisen eines Veranstalters verkauft haben, z.B. TUI, waren sie klar in deren Verkaufsorganisation eingebunden und damit Verkäufer - und nicht Vermittler. Nun gab und gibt es aber sehr viele Reisebüros, die Reisen zugleich von verschiedenen Reiseveranstaltern verkauf(t)en. Werden sie dadurch zu Vermittlern oder zu Maklern? Ändert sich dadurch etwas, dass sie nicht nur einem "Prinzipal" dienen, sondern mehreren? Makler sind Vermittler, solche, deren Stellung man allgemein mehr in der Mitte zwischen Kunde und Erzeuger/Anbieter sieht und wo Otto Normalverbraucher weiß, dass er für dessen Inanspruchnahme eine Gebühr entrichten muss; zwar nicht immer, aber oft. Klar bei Immobilien, Kauf oder Anmietung von Wohnungen. Bei Versicherungen oft nicht (erkennbar! Z.B. Kapitallebensversicherung), bei anderen Finanzprodukten wie Investmentfonds schon.

Der Unterschied zwischen einem Makler in der Finanzbranche und in der Reisebranche liegt darin, dass in der Finanzbranche Makler seltener mit einerKombination bestimmter Produkte mit bestimmten Preisen werben. Sie stellen mehr Ihre beraterischen Fähigkeiten und das Image in den Werbevordergrund. Für sie ist es wichtig, unabhängig von den Versicherungsgesellschaften und Banken zu agieren, um Kunden bestmöglich zu beraten. Dann ist das Beratungshonorar gerechtfertigt und ein Honorar für die Arbeiten zum Abschluss des Vertrags.

Bei Reisebüros war die Beratung mehr Mittel zum Zweck, Service, der mit der Provision vom Reiseveranstalter und der Fluggesellschaft mit abgedeckt werden musste. Der Aufwand für die Beratung im Vorfeld des Reisekaufs war Aufwand zur Akquise. Wer den nicht aufbringen kann, kann es mit dem Geschäft gleich sein lassen. Um den Kunden zu gewinnen, muss man was tun, was man dem Kunden nicht in Rechnung stellen kann.

Auch in Fachgeschäften ist das so, sagen wir z.B. einen Autoteile-Laden, einen Elektronik-Artikel-Geschäft. Viele unterschiedliche Produkte von unterschiedlichen Herstellern. Also wird das Reisebüro nicht deshalb schon zu einem neutralen Vermittler oder Makler dadurch, dass es Flüge von verschiedenen Fluggesellschaften und Reisen verschiedener Reiseveranstalter verkauft. Ein Online-Reisebüro wird dementsprechend nicht durch den Einbau einer Meta-Flugsuchmaschine per se zu einem Vermittler oder Makler.

Außer der Provision kann das Einkommen auch dadurch verdient werden, dass das Reisebüro die Produkte zu einem bestimmten Preis (Nettopreis) bekommt und sie teurer verkauft, seinen Gewinn also selbst festlegen kann. So oder so stellt es sich für den Verbraucher als ein Verkäufer dar. Im letzteren Fall ist der Gewinn eingerechnet in den Preis. Beim ersteren Fall war die Provision früher auch im Preis drin. Doch vor einigen Jahren fingen Fluggesellschaften an, die Zahlung von Provisionen einzustellen. Sie verwiesen ihre Reisebüropartner darauf, dass sie ja von Kunden eine Bearbeitungsgebühr verlangen könnten. Oder die Fluggesellschaften boten den Reisebüros, je nach Umsatz, Flugkontingente an, wobei ein Sitzplatz umso günstiger an Reisebüros zum Weiterverkauf abgegeben wurde, je mehr es verkaufen könnte. Also Belohnungsmodelle. Damit entfiel eine zuverlässige Einkommenskomponente für Reisebüros und der Wettbewerb zwischen ihnen wurde schärfer. Die Fluggesellschaften fingen mit dem Eigenverkauf an. Um im Internet gefunden zu werden, muss man in den Suchmaschinen auf der ersten Trefferseite stehen. Für die Fluggesellschaften kein großes Problem, für Reisebüros aber schon. Also spitzte sich der Wettbewerb auf den Preis zu. Buchungskosten entstehen nachwievor (bei irgendwem). Nur sind die "Hersteller" (Fluggesellschaften und neuerdings auch schon erste Reiseveranstalter) nicht mehr bereit, diese zu übernehmen, sondern abzudrücken. Der Stärkere setzt sich durch. Die Reisebüros müssen damit klarkommen oder sie versuchen sich in organisierter Form dagegen zur Wehr zu setzen, in den Verbänden wie dem asr (=Allianz selbständiger Reiseunternehmen, Geschäftssitz in Berlin) z.B.

www.asr-berlin.de

Ohne Berücksichtigung der Buchungskosten im Reisepreis selbst, über den der Verbraucher die Produkte vergleicht, wird der Preis verfälscht (- in den Metasuchmaschinen dargestellt).

Sofern Buchungskosten erhoben werden sollen, sind sie dem Kunden auch in einem Reisepreis als Gesamtreisepreis zu nennen und auch nur so darf in Preisvergleichen geworben werden. Alles andere ist Trickserei, ist unlauterer Wettbewerb.

Überall dort, wo auf Reiseportalen zu den Preisen, mit denen diese Reiseportale woanders geworben haben, noch Buchungsgebühren hinzuaddiert werden, sind solche rechtswidrig, sind unlauter. Fraglich ist, ob solche Preise vom Kunden, der die Reise gebucht hat, im Nachhinein zurückverlangt werden können (§ 823 II BGB i.V.m. einem verbraucherschützenden Gesetz? Ist das UWG insofern verbraucherschützend?)

... Die Rechtsfrage werden wir später noch untersuchen.

2. Reservierungsgebühr Fluggesellschaft

Eine Gebühr, die die Fluggesellschaft dem Online-Reisebüro berechnet. Diese Gebühr kann für ein Online-Reisebüro durchaus niedriger oder höher liegen im Vergleich zu der Gebühr, die ein Verbraucher zahlen muss, der direkt bei der Fluggesellschaft seinen Flug kauft, also auf deren Website. Darauf gehe ich unten noch ein.

Faktisch verlangt das Reisebüro hier vom Kunden die Erstattung von Spesen, könnte man denken. Das ist aber nicht zwingend zutreffend. Es gibt verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Das hängt auch davon ab, welche Rollen man den Beteiligten zuschreibt. Um diese Gebühr zu rechtfertigen, müssen sich Reisebüros als Dienstleister für den Kunden darstellen. Das ist eine andere Rolle als die Verkäuferrolle des Reisebüros im herkömmlichen Sinne, als es ein Verkäufer der Fluggesellschaft war, der nicht angestellt war sondern selbständig, als solcher aber Provisionen verdient hatte, denn es war doch im Dienste der Fluggesellschaft, des Reiseveranstalters tätig. Wir haben also in den letzten Jahren seit etwa 2007 einen Perspektivenwechsel erlebt. Das Reisebüro ist nicht mehr der Diener der Fluggesellschaft, sondern des Reisewilligen. So stellt es sich jedenfalls jetzt lieber dar.

Aber nicht jeder Verbraucher versteht diese Rolle. Um ehrlich zu sein - ich oft auch nicht. Oder, genauer: Ich sehe sie (nach meiner Analyse) oft nicht. So bleibt mir nur (nach dem Ausschlussprinzip), dem Reisebüro die Rolle eines Verkäufers zuzuweisen. Und der haftet für die verkauften Produkte.

2.1. Auftragsverhältnis

Gehen wir zunächst von einem Auftragsverhältnis aus. Der Kunde als Auftraggeber zur Beschaffung des Flugtickets hat gegen das Online-Reisebüro insofern Anspruch auf Darlegung, wie diese Reservierungsgebühr der Fluggesellschaft als Spesen entstanden. Er kann einen Nachweis verlangen, wenn er Auftraggeber ist.

Der Auftrag ist in den §§ 662 ff. BGB gesetzlich geregelt. Nach §§ 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dazu gehört auch die Abrechnung über die Reservierungsgebühr, die die Fluggesellschaft macht. Die erhält das Online-Reisebüro, und gibt sie nicht an den Kunden heraus. Das wäre schon einmal eine Verletzung der Vertragspflicht, wenn wir ein Auftragsverhältnis zwischen Verbraucher und Online-Reisebüro annehmen würden.

Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber (also hier der Kunde) zum Ersatz solcher Aufwendungen dem Auftragnehmer (Reisebüro) gegenüber verpflichtet, die jener zum Zwecke der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten durfte und dementsprechend auch hatte. Hier könnte das Reisebüro also eine Reservierungsgebühr der Fluggesellschaft vom Kunden erstattet verlangen.

Nach diesem Vertragstyp könnte ein Online-Reisebüro dem Kunden aber nicht eine Marge aufdrücken. Margen werden von Reisebüros sehr gern in Gebühren versteckt. Welches Vertragsmodell könnte passen, nach welchem dem Kunden eine Marge oder ein Honorar berechnet werden darf? Das schauen wir uns gleich an. Aber vorher muss noch etwas klargestellt werden.

2.2. Was versteht der Kunde unter Reservierung?

Reservierungen kennen wir von Bahnreisen, Hotels, Theater und Kinos. Sie beziehen sich immer auf eine Leistung und sind im Verhältnis zu ihr gesehen Nebenleistungen. Also in Bezug auf die Bahnfahrkarten, die Miete eines Hotelzimmers, die Theaterkarten für bestimmte Vorführungen, Kinoeintrittskarten für bestimmte Abendvorstellungen. Manchmal sind die Reservierungen kostenlos, manchmal kostenpflichtig. Das hängt von den konkreten Umständen ab. Manchmal ist mit der Reservierung unmittelbar schon die Bestellung der Hauptsache verbunden, manchmal nicht, also nur unverbindlich (Für den Kunden entsteht noch keine Zahlungspflicht in Bezug auf die zu reservierenden Plätze.). Verbindlich und mit Kosten verbunden ist z.B. die Reservierung eines Sitzplatzes bei der Deutschen Bahn und der Platz für ein Fahrrad, das man auf die Bahnfahrt mitnimmt. Hier wird die eigentliche Leistung schon gleich bestellt, der diesbezügliche Vertrag geschlossen.

Unverbindlich für den Kunden sind telefonische Kinokartenbestellungen. Da hierfür keine Gebühr zu zahlen ist, will das Kino sich aber auch nicht rechtlich verpflichten, die Kinokarten leisten zu müssen. Es ist eine Kulanzleistung und damit echter Service, so wie ich ihn verstehe. (Auch beim Service gibt es unterschiedliche Interpretationen: kostenlos, da Nebensache zur Hauptsache? Oder Service im Sinne von Dienstleistung, die zu bezahlen ist? Also eigentlich eine Hauptleistung). Wenn Kunden von "echt gutem Service" sprechen, dann denke ich zunächst an nützlichen Informationen und Hilfen, die ich nicht bezahlen muss, die aber Gründe dazu geben, bei solchen Firmen Sachen zu kaufen oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben. In dem Glossar auf dieser Website habe ich mein Verständnis von Service definiert.

Solcher Service kann dann gesehen werden als Mittel des Vermarktens (Aufbau einer Marke). Hierher gehört auch das Thema Kulanz. Kulanz ist der Verzicht auf Ansprüche (auf Schadensersatz, auf Zahlung für Leistungen, z.B. Reparaturleistungen, Fehlersuche am Produkt).

Ausführlicher zur Kulanz mein Exkurs im Artikel zu Govolo (Text mit grauem Hintergrund). 

Halten wir fest: Für "Reservierung" (und nebenbei: auch für Service) gibt es keine allgemeine klare Definition hinsichtlich Kostenpflichtigkeit und damit verbundenen Ansprüchen auf Leistungen. Demzufolge muss der Begriff vom Verwender dieses Wortes definiert werden. Das tun aber viele Online-Reisebüros gerade nicht. Und das ist schwach. Für mich ist das negativ für die Bewertungspunkte Transparenz, Fairness, Glaubwürdigkeit. Reisebüros in der Sinnkrise. Heulen mit dem Wölfen. Um bei der Werbung mitmischen zu können, täuscht man mit und vermeidet Klartext. Die anderen tun es ja auch so.

2.3. Reservierungsgebühr der Airline alsBuchungskosten?

Was ist mit der Service-Gebühr eines Reisebüros?

Hier muss der Kunde für eine Hauptleistung zahlen. Die Beratung und Übernahme der Arbeit, die notwendig ist, eine Reise oder einen Flug zu bekommen/kaufen oder ein Ferienhaus zu mieten. Beim Online-Shop, dessen Geschäft nachwievor die Verschaffung von Flugtickets der Airlines ist, wird diese Service-Gebühr gern hinter "Buchungskosten" versteckt, daneben (und zugleich) aber noch hinter anderen Gebühren wie eben jene "Reservierungs-Gebühr Airlines". Wie oben soeben beschrieben, erfolgte hier ein Perspektivenwechsel in der Selbstdarstellung des Reisebüros.

Reservierungs-Gebühr Airlines kann bedeuten, dass das Reisebüro hier eine Service-Gebühr einziehen möchte, aber auch, dass es Spesen (Gebühren, die eine Fluggesellschaft dem Reisebüro berechnet) an den Kunden durchreicht. Das ist zwar bei einem Auftrag zulässig, der unentgeltlich ist, bei dem aber eine Service-Gebühr nicht erlaubt ist (siehe oben).

Die Fluggesellschaft ist frei bei der Festlegung ihrer Flugpreise. Sie kann also auch als Teil des Flugpreises einen Betrag für den Kauf des Tickets verlangen, ob es nun die Marge (der Gewinn) ist oder ein bestimmter Kostendeckungsbeitrag, etwa für die Nutzung eines Online-Reservierungssystems und des Callcenters. Eine Reservierungsgebühr zu nehmen ist einer Fluggesellschaft also möglich. Die Fluggesellschaft ist zum "Unbundling" berechtigt, also zum Aufsplitten des Gesamtflugpreises, zur Dynamisierung des Preises in Abhängigkeit von variablen Kosten. Der Trend zum Aufsplitten begann 2007, als Ryanair damit begann, einen Zuschlag von 7,00 € pro Gepäckstück zu verlangen (3,50 €, sofern das Gepäckstück mit der Buchung online angemeldet wurde). Die Low Cost Carrier (Billigflug-Airlines) haben hier schlechten Einfluss auf die Linienfluggesellschaften ausgeübt. Wie das Beispiel oben (Anfang des Artikels) mit der Lufthansa zeigt.

Bei der Darstellung des Flugpreises, mit dem die Airline wirbt, muss diese Gebühr aber eingerechnet sein, damit für den Verbraucher die Flugpreise vergleichbar sind. Das ist übrigens ein noch junges Recht, das noch nicht lange gilt. Die ersten Gerichtsentscheidungen sind gerade mal in diesem Sinne ergangen. In dem hier erläuterten Sinne entschied das OLG Frankfurt am Main im Urteil vom 24.05.2012 (Az.: 6 U 103/11).

So gesehen sind Reservierungs-Gebühren der Airlines keine Spesen, wenn für einen Otto Normalverbraucher jemand Drittes (das Reisebüro) das Flugticket (als Auftragnehmer) beschafft.

Wenn jetzt ein Online-Reisebüro genau solche Reservierungs-Gebühren extra verlangt und sie bei der Flugpreisdarstellung herausrechnet, dann verstößt das Reisebüro gegen dieses neue Recht zur Flugpreistransparenz. Es ist aber nicht einzusehen, dass die neuen Regeln für die Preistransparenz, die für Airlines gelten, für Online-Reisebüros nicht gelten sollen. Auch Online-Reisebüros sind Adressaten dieser Verbraucherschutzbestimmungen.

Eben das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19.07.2012 gegen das Online-Reisebüro Ebookers entschieden. 

Von daher steht ein Online-Reisebüro als Vermittler nie auf der Seite des Verbrauchers, sondern auf der Seite der Airlines, denn das Geschäft des Reisebüros ist es ebenfalls, Flugtickets zu verkaufen. Reservierungs-Gebühren der Fluggesellschaften sind also als Bestandteil des Flugpreises zu behandeln.

Fazit: Die Reservierungsgebühr der Airline gehört unter den Flugpreis subsumiert. Ein Gesamtflugpreis muss die Reservierungsgebühr der Airline mit umfassen (d.h. inkludieren). Sie darf also nicht im Sinne einer Service-Gebühr verstanden werden, denn Anspruch darauf hat nicht das Online-Reisebüro, sondern die Fluggesellschaft.

Online-Reisebüros, die die Flugpreise ihrer Airlines ohne eine Flugreservierungsgebühr (sofern diese tatsächlich berechnet wird) an Flug-Metasuchmaschinen schicken, handeln rechtswidrig, wettwebewerbswidrig, wenn sie dann eine solche Flugreservierungsgebühr dem Preis des Fluges hinzuaddieren und das dem Kunden in ihrer Rechnung präsentieren.

Wenn aber eine Fluggesellschaft ihre Tickets dem Endverbraucher ohne Reservierungsgebühr verkauft, dagegen zum gleichen Flugticketpreis aber gegenüber Reisebüros oder irgendwelchen Vermittlern eine Gebühr berechnet (etwa für die Nutzung alternativer Verkaufskanäle mit anderer Technologie, die vielleicht auch teurer ist), dann ist jene Gebühr kein Bestandteil des Flugpreises und sie darf, obwohl diese Gebühr von der Fluggesellschaft (dem Online-)Reisebüro berechnet wird, dem Kunden nicht als Reservierungsgebühr Airline dargestellt werden. Denn hier handelt es sich um Kosten, die einem Verbraucher nicht entstünden, sondern um Kosten wegen der Nutzung besonderer Technik. Das Online-Reisebüro kann natürlich sich den Kostendeckungsbeitrag pro Buchung ausrechnen, muss den betreffenden Anteil aber in seine Service-Gebühr einrechnen. Es darf aber nicht diese Gebühr dem Kunden als Bestandteil des Flugpreises darstellen. Das ist eine Täuschung mit der Absicht, Recht zu umgehen. In dem Falle handelte es sich um eine verdeckte Service-Gebühr. Der Kunde müsste eine höhere Service-Gebühr bezahlen, als er sich vorstellt. Das heißt, die Leistung, die er vom Online-Reisebüro erhält, ist teurer, als er sich zunächst beim Kaufentschluss vorstellt. Verursacht wird diese Vorstellung vom Online-Reisebüro.

Daher ist die Frage berechtigt: Auf welchem Kanal holt sich das Online-Reisebüro die Tickets der Airlines heran. Zapft es die gleichen Quellen an, an die auch der Otto Normalverbraucher herankommt?

Ich lasse die Antwort an dieser Stelle offen.

Ich komme auf die Frage zu sprechen, welcher Vertragstyp für das Online-Reisebüro passt, das frei sein will in der Festlegung seiner Marge für seine Leistungen.

2.4. Geschäftsbesorgungsvertrag

Da gibt es den Geschäftsbesorgungsvertrag, geregelt in den §§ 675 - 676 BGB.

Im Rahmen dessen wäre das Reisebüro nicht im Organisationskreis des Kunden als Vertreter tätig, sondern wohl doch eher im Organisationskreis der Fluggesellschaft. Da die Preise aber schon vorliegen, wenn der Kunde eine Flugmetasuchmaschine benutzt und auf den attraktiven Preis klickt und damit zum Online-Reisebüro weitergeleitet wird, stellt sich die Buchung durch den Kunden nicht dar als ein Auftrag, für den Kunden irgendeinen günstigen Flug zu suchen (Tätigkeit des Makelns), sondern das Angebot ist schon klar. Das Angebot hat das Online-Reisebüro von der Fluggesellschaft und präsentiert es dem Kunden. Zu einer Maklertätigkeit zugunsten des Verbrauchers kommt es nicht mehr.

Das Wort "buchen" müssen wir definieren. Es ist kein juristischer Fachterminus. Möglichkeiten: kaufen, reservieren (verbindlich oder unverbindlich, also mit Option), Beauftragung zum Abschluss eines Kaufvertrags über den Kauf eines Flugtickets zwischen Besteller und Fluggesellschaft.

Letzteres ist schon weit hergeholt, deckt sich meines Erachtens nicht mehr mit dem möglichen Wortsinn. Trifft aber am besten, wie sich das Online-Reisebüro heutzutage (nach dem Perspektivenwechsel infolge der Sinnkrise durch Technologiefortschritt) gern sieht. Warum verwendet es dann das nebulöse Wort "Buchung" anstatt "Beauftragung zum Abschluss eines Ticketkaufs"? (Beispiel Flugladen.de)

3. Zahlungsmittelzuschlag

Der Zahlungsmittelzuschlag ist zu zahlen nach Wahl bestimmter Zahlungsmittel, ja sogar bei manchem bei beliebigen Zahlungsmitteln.

Online-Reisebüros, die "Buchungskosten" berechnen:

Flugladen.de, im Jahre 2011.

Der Zahlungsmittelzuschlag ist (/war jedenfalls) zu zahlen bei jedem beliebigen Zahlungsmittel, das akzeptiert wird und beträgt/betrug einheitlich 7,50 €

Hier handelt es sich um eine weitere Idee, Umsatz zu generieren. Auch hier handelt es sich wieder um einen Fall der partiellen Übertragung von Deckungskostenbeiträgen auf Kunden. Fixe Kosten zum Betreiben des Reiseunternehmens werden zu variablen Kosten gemacht.

Leider haben deutsche Gerichte diese Praxis weitgehend gebilligt. Ich habe das bereits in meiner Sammlung von Gerichtsentscheidungen gegen Fluggesellschaften unter 3. besprochen sowie im Artikel "Nur Bares ist Wahres". Ich halte auch diese Praxis für verbraucherrechtswidrig, aus den gleichen Gründen wie die Buchungsgebühren. Diese Gerichtsentscheidungen sind es, die Lufthansa im Herbst 2011 erlauben zu behaupten, dass das Beteiligen des Kunden an den Kosten für das Bezahlen inzwischen im Trend liege und Lufthansa diesem Trend folge. Siehe die Meldung auf Airliners vom 3.8.2011: "Lufthansa erhöht Kreditkartengebühren - Optional Payment Charge jetzt auch in Reisebüros".

[Nachtrag, 09.07.2017: Jetzt endlich ist es bald soweit. Diese verfehlte Rechtsprechung der Duldung von Gebühren für die Tilgung der Schuld für den Beförderungsvertrag mit Airlines soll bald obsolet sein. Der Bundestag hat Anfang Juli 2017 eine sogenannte Zahlungs-Richtlinie der Europäischen Union ratifiziert, so dass viele Gebühren ab 2018 für die Benutzung verschiedener Zahlungsmittel (Kreditkarte, Überweisung, Lastschriften rechtswidrig sein sollen. Einzelheiten kann ich an dieser Stelle dazu nicht schreiben. Das wird sicher in Verbrauchzeitschriften und -portalen demnächst ausführlich erklärt.

Quelle: FAZ am 07.07.2017: Keine Zusatzgebühren bei der Kartenzahlung, http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/neue-zahlungsdienst-richtlinie-keine-zusatzgebuehren-bei-der-kartenzahlung-15095730.html.

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Bürgerinitiativen gegen Corona-Unrecht

Nürnberg II - Internationales Strafgericht

https://awakenny.wordpress.com/2021/05/10/nuremberg-trials-2021/

Gestandene Mediziner einig: Covid-Spritzen sind Biowaffen

Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit + Demokratie 

Volksbewegung - Demotermine und -berichte

https://www.mwgfd.de

Ärzte für Aufklärung 

https://www.aerztefueraufklaerung.de

Doktoren für Covid-Ethik

https://doctors4covidethics.org

Außerparlamentari-
scher Corona Untersuchungs-
ausschuss https://acu2020.org/

Pflege für Aufklärung

https://pflegefueraufklaerung.de/

Corona-Ausschuss von Rechtsanwälten https://corona-ausschuss.de/sitzungen/

Wissenschaft steht auf https://www.wissenschaftstehtauf.de/

Hilfe für remonstrierende Beamte https://mutigmacher.org/

Netzwerk kritischer Richter & StAe

https://netzwerkkrista.de/2021/03/11/den-rechtsstaat-verteidigen-netzwerk-kritische-richter-und-staatsanwaelte-gegruendet/

Dr. Wodargs Blog zu Covid-19

https://www.wodarg.com/

Deans Projekt für uns alle zum Mitmachen gegen Corona-Diktatur:

https://rotekartefürcorona.de/

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

https://freiheitsrechte.org/corona-und-grundrechte/

Amerikas Frontlinien-Doktoren

https://americasfrontlinedoctors.org/

Coronadok, Blog von Artur Aschmoneit

https://www.corodok.de/

 

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