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Nichtzustellung Paket in Russland: Schadensersatz gegen DP DHL durchgesetzt

Blog aus Berlin mit Fokus auf Russland, Osteuropa, Verbraucherschutz, Beratung

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DHL/Deutsche Post weigerte sich Schadensersatz zu zahlen - bis zum gerichtlichen Mahnverfahren
Postgebäude in Braunschweig

DHL/Deutsche Post weigerte sich Schadensersatz zu zahlen - bis zum gerichtlichen Mahnverfahren

Posted in Bewertungen+Tests, Post+Kuriere, Rechtliches
Friday, 8. November 2013

[Previous...] einzureichen."

Dieses Schreiben hat ein Rechtspfleger an meinen Anwalt weitergeleitet mit der Bitte, dem darin erklärten Wunsch nachzukommen.

Als mir mein Anwalt das erzählt hat (Leider hat er mir keine Kopie dieses Schreibens zu jener Zeit ausgehändigt, wozu er als Anwalt verpflichtet war.), musste ich mit dem Kopf schütteln. Das Mahngericht hat tatsächlich ihm geschrieben (erste Märzwoche) und erwartet, das mein Anwalt diesem Begehren nachkommt.

Dabei ist dieses Begehren des Postsachbearbeiters verfahrensrechtlich vollkomen unbeachtlich. Im Mahnverfahren wird nicht verhandelt. Der Adressat des Mahnbescheids soll nach Zustellung des Mahnbescheidantrags entscheiden, ob er die Forderung akzeptiert und ob er also jetzt zahlt oder er legt Widerspruch ein. Im letzteren Falle kommt es zum streitigen Verfahren vor Gericht. Dann muss der Gläubiger seine Klage begründen und dort, wo Tatsachen strittig sind, die eigenen günstigen Tatsachen beweisen. Für den Widerspruch hat der Schuldner im Mahnverfahren 14 Tage Zeit. Der Sachbearbeiter bei der Deutschen Post, der sich mit dem Mahnbescheid befasst, muss sich eben kümmern, dass er möglichst schnell die Akte erhält. ... Aber doch nicht jetzt vom Gläubiger, sondern von der Abteilung bei der Deutschen Post, die die Kundenbeschwerden bearbeitet. Oder dem Tochterunternehmen. Die konzerninterne Struktur interessiert mich als Gläubiger doch gar nicht mehr, wo ich die ladungsfähige Anschrift herausgefunden habe.

Der verantwortliche Rechtspfleger beim Zentralen Mahngericht Berlin-Brandenburg in Wedding muss das Verfahren kennen, hätte demzufolge nach Verstreichen der Widerspruchsfrist sogleich meinem Anwalt mitteilen müssen, dass die Frist verstrichen ist, der Schuldner keinen Widerspruch innerhalb der Frist eingelegt, aber auch nicht gezahlt hat und von sich aus dem Antrag stattgeben, also den Mahnbescheid erlassen müssen.

Stattdessen lässt sich der Rechtspfleger sich hier für diese völlig atypische Delegation von Aufgaben einspannen, vermutlich um die Sache verübergehend vom Tisch zu bekommen, weil er ein bestimmtes Pensum an Fällen schaffen muss:

"In obiger Mahnsache wird anliegende Fotokopie des Schreibens des Antragsgegners vom 28.02.13 mit der Bitte um weitere Veranlassung übersandt."

Der Rechtspfleger hat hier einen groben Fehler begangen. Die Deutsche Post hätte gar nicht die Gelegenheit bekommen dürfen, diesen Wunsch zu äußern. Anlass war nämlich die Mitteilung des Rechtspflegers, dass mein Anwalt für mich einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt hat. Diese Mitteilung ist im Verfahren nicht vorgesehen, hat zu unterbleiben, siehe § 702 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO):

"Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt."

Mein Anwalt hätte diesen Fehler erkennen müssen und mich darüber informieren müssen und mir das Schreiben des Rechtspflegers mit Bitte, dem Wunsch der Deutschen Post nachzukommen, zusenden müssen.

Erst nach meiner Anfrage über den Zwischenstand informierte mein Anwalt mich mündlich über das Ansinnen des Rechtspflegers, wirkte auf mich aber hier nicht sicher und zielgerichtet. Mir war zu jener Zeit, da mir auch die letzten Schriftwechsel fehlten, das Problem des $ 702 ZPO nicht bewusst.

Meinem Anwalt erklärte ich mein Unverständnis über die Bitte des Rechtspflegers und sagte, ich sehe uns hier nicht in der Pflicht, ein weiteres Mal den Sachverhalt zu schildern und Kopien zu senden und Arbeit zu investieren. Der Anwalt teilte diese Auffassung und teilte dann dem Sachbearbeiter der Deutschen Post Mitte März 2013 per E-Mail immerhin noch die Bearbeitungsnummer, die vom Tochterunternehmen der Deutschen Post DHL AG 2012 zu meiner Beschwerde vergeben worden war, mit und verwies auf eine Akte, in der alles Nötige von mir schon 2012 Erklärte enthalten ist, so dass der Mann damit schneller an die Akte herankäme. Das war gezeigter Goodwill von unserer Seite, um auch der Rechtspflegerin ihren Grund zu nehmen, die Sache weiter zu blockieren. Aber es war überflüssig. Stattdessen hätte man den Rechtspfleger nur ermahnen und ihn auf § 702 ZPO hinweisen müssen.

Nun meldete sich der Post-Sachbearbeiter am folgenden Tag per E-Mail (mit Anbieterkennzeichnung Deutsche Post AG, Theodor-Heuss-Platz 13, 41460 Neuss):

"Sehr geehrter Herr (Anwalt),

bitte geben Sie in der weiteren Korrespondenz unser Aktenzeichen an. Die Sache wird nunmehr bei uns, der Serviceniederlassung Schadensmanagement in Neuss, unter dem Aktenzeichen ... geführt. Unterlagen zum Sachverhalt liegen diesseits nicht vor."

Der letzte Satz ist für uns, wie gesagt, unbeachtlich. Jener Bearbeiter hat dann sich nicht um die Beschaffung der Akte gekümmert und wohl keine Erklärung an das Zentrale Mahngericht geschickt. Und der Rechtspfleger dort hat trotz Verstreichens der Widerspruchsfrist den Mahnbescheid nicht erlassen! Stattdessen meldet sich vom Mahngericht am 7. Mai eine Rechtspflegerin (Achtung! Bearbeiter-Wechsel!) und fragt mahnt meine Kanzlei, der Bitte um weitere Veranlassung vom 4. März nachzukommen. Solange könne derzeit dem Verfahren kein Fortgang gewährt werden. Eine Rechtsnorm, auf die sich diese Verweigerung zum Erlass des Mahnbescheids stützen ließe, wird nicht genannt. Hier agiert die Rechtspflegerin willkürlich. Möglicherweise unterlagen beide Rechtspfleger dem Irrtum, dass der Schuldner hier rechtliches Gehör bekommen muss. Dann aber müssen das Anfänger gewesen sein, Auszubildende, die nicht kontrolliert wurden.

Eigentlich wäre hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde fällig gewesen. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ist die Forderung genannt worden: Schadensersatz aus Vertrag. Mehr ist nicht notwendig. Sachverhaltsermittlung bleibt dem Zivilrichter vorbehalten, wenn Widerspruch eingelegt wird.

Ob das Mahngericht Kenntnis von der E-Mail meines Anwalts an den Fallmanager der Deutschen Post von Mitte März hatte, weiß ich nicht; vermutlich nicht. Hier hätte der Anwalt ja eine Kopie seiner E-Mail ausdrucken und dem Mahngericht zusenden müssen (wenn er schon nicht § 702 ZPO kannte und deswegen die Ermahnung des Rechtspflegers unterlassen hat). Diese Inkenntnissetzung wäre im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gewesen, aber kostet eben Porto und ein paar Handgriffe. Zuviel für einen überlasteten Anwalt.

Also antwortete der Anwalt auf die Erinnerung der Rechtspflegerin am 17.05.13, dass er der Bitte vom 4. März 2013 am 18. März nachgekommen ist und jetzt fügte er diesem Brief einen Ausdruck der E-Mail bei. Darin heißt es:

Die Gegenseite wurde ausreichend in Kenntnis gesetzt, um den Vorgang bei sich nachzuvollziehen. Und er bitte um Fortführung des Verfahrens.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin am Mahngericht endlich den Mahnbescheid erlassen und am 05. Juni der Deutschen Post zugestellt, fast 5 Monate nach Antragstellung.

Schuld für die Verzögerung waren mangelnde Rechtskenntnisse/unangagiertes Bearbeiten des Falles auf Seiten der Rechtspfleger und meines Anwalts.

Zum Ende der 14-tätigen Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid faxte der Sachbearbeiter der Deutschen Post am 12. Juni 2013 meinem Anwalt schließlich eine Erklärung, die Schadensersatzsumme nebst Mahngebühren zahlen zu wollen - Aber die Zahlung stellt er unter dem Vorbehalt "einer späteren Nachprüfung".

Auch das ist wieder etwas Atypisches. Hiermit wird versucht die gesetzlich vorgeschriebene Frist für den Widerspruch auszudehnen. Ist der Vorbehalt wirksam oder unbeachtlich? Noch ein rechtliches Problem, eine Nebelbombe. Gleichzeitig hat dieser Sachbearbeiter nämlich einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das Mahngericht geschrieben. Also haben wir hier widersprüchliches Verhalten. Er hat dann aber doch gezahlt. Dafür hat er sich in der Erklärung an meinen Anwalt noch mal eine Frist von bis zu 10 Werktagen ausgebeten.

Das sind Allüren eines Konzerns. Der spuckt auf die Gesetzesnormen. Er widersetzt sich seiner Rechtspflicht aus dem Speditionsvertrag. Wegen Nichterfüllung des Vertrags habe ich einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags und den Schaden hatte ich genau berechnet. Meine Berechnung des Schadens wurde ignoriert, die Bearbeitung wurde verschleppt. Am Amtsgericht fördert man auch noch den zahlungsunwilligen Schuldner.

Unethisches Verhalten gegenüber Kunden ist das. Damit ist ein großes Teil an Reputation dieser Marke Deutsche Post DHL bei mir verbrannt.

Für die gute Meinung der Verbraucher über die Deutsche Post gibt es die Facebook-Seite. Solche Fälle wie meiner werden verschwiegen, verdrängt, ausgesessen (Weitere derartige Fälle siehe http://de.reclambox.com).

Mein Anwalt hat mir (bisher noch) nicht mitgeteilt, wann denn nun die Deutsche Post die Forderung getilgt hat. Ich habe Anspruch darauf, dass der Anwalt mir als Auftragnehmer diese Information herausgibt, nämlich nach § 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht) in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB.

So! Damit ist die Sache mit der Deutschen Post durchgeboxt. Kommen wir zum Fazit und den Tipps für Sie.

Inhalt eines Weihnachtspakets
Kleine Weihnachtsgeschenke im Paket nach Russland

2.3. Deutsche Post DHL versucht alles, dem Kunden die Verantwortung für das Misslingen der Zustellung zuzuschieben.

Ende Dezember 2012 hatte ich auf der Website der DHL zu den Obliegenheiten des Kunden/Paketversenders neue Informationen zum Versand von Paketen nach Russland entdeckt, die es ein Jahr zuvor, als ich mein Paket nach Russland aufgab, noch nicht gab. Ich meine diese URL:

http://www.dhl.de/de/paket/privatkunden/international/laenderseiten/russisch e-foederation.html

Ich erkenne hier den Versuch, das Risiko für die Nichterfüllung auf die Seite der Kunden zu verschieben, damit DHL sich bei nicht in Russland zugestellten Paketen darauf berufen kann, der Kunde hätte seine Obliegenheiten oder Pflichten nicht erfüllt und brauche sich daher nicht zu wundern, dass der Transportauftrag nicht erfüllt wurde.

DHL lernt natürlich aus den Problemen seines Partners in Russland, die russische Post, und den Kundenbeschwerden und passt seine AGB entsprechend kundenunfreundlich [...Next]

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Comments
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#1 Friedrich Widmann on 05/21/14 at 07:01 PM [Reply]
Sehr gut! Und Vorsicht: Verbraucherzentralen vermeiden teilweise Auseinandersetzung mit staatlichen Stellen!
#2 Olaf on 07/18/14 at 10:43 AM [Reply]
Zur Info: Obiges Bild zeigt das Postgebäude in Braunschweig, nicht Hannover :-)
#2.1 Jörg on 07/20/14 at 09:02 AM [Reply]
Danke für den Hinweis. Ich habe es korrigiert. Da hatte ich etwas falsch in Erinnerung, von einer Bahnfahrt über Braunschweig und Hannover (mit Pause in Braunschweig).
#3 Tom on 06/14/16 at 05:46 PM [Reply]
Auch ich werde diesen Weg gehen müssen. Sendung ins Ausland. DPAG speist mich ab. Will mir keinen Zustellbeleg geben bzw. kann die Zustellung nicht belegen. Musste Ersatzsendung schicken per teuren Express. Wen es interessiert: https://de.reclabox.com/beschwerde/118980?solve=3d4a055225cdd8c49d7502ebb1c999816787cd95 Das Problem ist, die behaupten keinen Beleg liefern zu müssen.
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