Die erwähnte Stiftung verwaltet eine Reihe ganz bekannter Schlösser und Gärten. Dazu gehören u.a. in Potsdam das Schloss Sanssouci mit dem Park von Landschaftsarchitekt Lenné und dem Neuen Palais, Schloss Cecilienhof mit dem Neuen Garten, in dem das Marmorpalais steht, das Schloss Babelsberg mit dem Flatowturm im gleichen Park und auch das Schloss in Paretz bei Ketzin, das man auch leicht als Radfahrer auf dem Havelradweg von Potsdam aus besuchen kann. Die habe ich alle schon besucht. Es gab Zeiten, in denen der Eintritt in die Parks frei war. Vor wenigen Jahren war in den Berliner und Brandenburger Zeitungen zu lesen, dass für Renovierungen, zur Erhaltung der Kunstwerke Geld benötigt wird und deshalb Eintrittsgebühren auch bereits für den Besuch der Parks genommen werden müssen.
So oder ähnlich stellt sich die Situation auch für die Schlösser und Parks in St. Petersburg und in der Nähe dar. Ich spazierte mit Freunden durch die Parks in Peterhof, Pawlowsk und Gatschina. Normalerweise zahlen Reisegruppen, ausländische Touristen immer, für den Park und extra für eine Führung durch das Schloss. Die großen Parks sind nicht alle total abgeriegelt. Manche kleinen Ein- und Ausgänge sind vielleicht (zeitweise) unbewacht. Aber da stehen die Reisebusse nicht. In Pawlowsk gab es eine Happy Hour-Stunde zum Ende hin, da brauchte man nicht bezahlen.
In Berlin ist z.B. der Botanische Garten in Steglitz eintrittspflichtig (Ergänzung: 13.10.2011: 6,- € pro Erwachsenen). Kommt man eine Stunde vor Schließung, zahlt man die Hälfte.
Nun stelle man sich vor, dass überall an den Eingängen solcher Parks Schilder stehen, auf denen erklärt wird, dass Fotografieren verboten ist. Sicher kennen Sie noch weitere Verbote, die für solche Parke gelten: Radfahren verboten, manchmal sogar: Das Mitnehmen eines Rades verboten, selbst wenn man es schiebt (gesehen an den Zugängen zum Schlosspark in Caputh bei Potsdam), Hunde verboten, Eis essen verboten, Kinder verboten ...
Für einige habe ich ja Verständnis. Aber hier, beim Fotografierverbot, frage ich mich: Was soll denn das? Eine Kamera gehört zu jeder Grundausstattung eines Touristen. Die sind doch gewünscht, wollen ihre Sehenswürdigkeiten festhalten, sich erinnern, der Familie und den Freunden zeigen. Das sind doch auch Empfehlungen für die Sehenswürdigkeiten. - Das Fotografieren gehört einfach zu jedem Ausflug dazu, für nicht wenige zur Selbstverwirklichung. - Das, was man an den Sehenswürdigkeiten rechtmäßig sieht, soll man auch fotografieren dürfen, wenn das schnell geht und andere Bewunderer nicht beeinträchtigt. Insofern ist das Fotografieren eigentlich mit dem gezahlten Eintritt mit abgegolten. Jetzt meinen aber doch einige auf der Seite der Anbieter (Verwalter): "... wenn nichts explizit geregelt ist. - Wir haben ja Vertragsfreiheit und so können wir das auch verbieten oder extra Geld verlangen für die Erlaubnis zum Fotografieren."
Eben diese Sichtweise begegnet uns in St. Petersburg und Moskau und in Gedenkstätten andernorts in Russland häufig. Ich habe Verständnis dafür, wenn sich so mancher als Tourist ganz schön ausgenommen fühlt. Und vielleicht hat man seine Kamera sogar an der Garderobe gelassen und sieht dann neidvoll zu, wie drinnen junge Leute mit ihrer Handykamera doch in einem toten Winkel, den die Raumwache nicht überblickt, die Gemälde fotografieren.
Das Thema hatte ich gerade letzten Samstag im Friedrichstadtpalast zur Berlinale. Durchzusetzen war diese Order, die Taschen (bis zu welcher Größe eigentlich?) abzugeben, die Kameras in den Taschen zu lassen, nicht. Nur brave Leute hielten sich daran. Im Saal wurde doch fotografiert. Wer lässt schon sein Smartphone in der Garderobe zurück? Abgetastet wurden die Gäste ja nicht beim Einlass in den Saal. (Das wusste man freilich noch nicht unten an der Garderobe.)
Wenn also das Gebot zum Draußenlassen der Kamera praktisch nicht durchzusetzen war, hätte da einem Gast, der sein Ticket schon gekauft hatte und erst danach von diesen Regeln erfährt, die Tür gewiesen werden dürfen, wenn er seine Digicam nicht bei der Einlasserin zum Saal (2. Kartenkontrolle, die erste hat man passiert, wenn man zur Garderobe kommt) versteckt hat und sich der Konfrontation stellte?
Ich meine, hier wäre das Hausrecht überschritten, denn hier werden Bedingungen nachgeschoben, die beim Eintrittskartenkauf nicht angesprochen worden waren. Eine einseitige Änderung des Vertrags ist unwirksam. Doch in dem Falle des OLG Brandenburg sind diese Bedingungen ja schon ausgewiesen beim Eintritt in den Park. Ist hier für die Wirksamkeit des Fotografierverbots zu unterscheiden, ob der Eintritt an der Kasse zu zahlen ist und dort das Verbotsschild steht oder nicht?
Da einem das Problem ja immer wieder begegnet, wäre es schön, hier mal Klarheit zu bekommen. Darüber hinaus stelle ich mir (überspitzt) die Frage, von welchen angedrohten Konsequenzen ich mich in russischen Museen beeindrucken lassen soll, wenn ich manche Verbote und Gebote nicht einhalte. (Der gemeine ausländische Tourist geht möglichem Ärger bequemerweise gern aus dem Wege und zahlt anstandslos das von ihm verlangte Eintrittsgeld, auch wenn es doppelt und dreimal so hoch ist, wie für alle Landsleute sonst. Und verzichtet möglicherweise auf seine Rechte. Wo kein Widerstand ist, da reißt aber so eine Touristenabzockekultur ein. Wollen wir das?)
[Nachtrag, 22.8.2012: In Wikipedia fand ich zu einem Bild von der Demitrios-Kirche in Uglitsch die Anmerkung, dass jenes Bild ein Museums-Objekt zeigt, welches zur russischen Sammlung russischer Museumsgebäude gehört. Für solche Objekte gilt das russische Museumsgesetz Artikel 36. Dieser Artikel regelt die Veröffentlichungsrechte an Bildern solcher Objekte. Darin heißt es, dass die Museen allein die Veröffentlichungsrechte haben für die Gebäude, die auf Territorien stehen, die zu der Sammlung russischer Museen gehören. Ich denke, diese Sammlung kann man in etwas so verstehen wie hier die Sammlung preußischer Kulturgüter.]
Im jetzt entschiedenen Fall des OLG Brandenburg ging es um ein eingeschränktes Ablichtungs- und Veröffentlichungsverbot. Gewerbliche Fotografen und Agenturen durften nicht, Touristen dagegen ja. Also ich als Blogger hätte fotografieren gedurft und die Bilder auch hier in meinen Blog einstellen dürfen, weil ich damit (noch) kein Geld verdiene.
Wenn man die Frage untersucht, ob diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, muss man vorab einmal entscheiden, ob Anwohnern neben solchen Parks oder Touristen oder Schulklassen das Fotografieren und Veröffentlichen solcher Fotos wirksam verboten werden kann und danach, ob es Gründe dafür gibt, gewerbliche Fotografen und Agenturen hier zu benachteiligen.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg klagte in drei Verfahren nicht nur auf Unterlassung gegen drei Fotografen und zwei Agenturen, sondern verlangte darüber hinaus sogar Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen und Gärten der Stiftung aus gefertigt worden waren, jedoch nicht im Inneren der Gebäude. Die Agenturen hatten die Bilder in einem Bildportal für Printmedien zum kostenpflichtigen Download angeboten, ein Fotograf sich seine Bilder auf eine DVD gebrannt.
Die Stiftung ist nun der Ansicht, sie habe ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Bildern einschließlich der gewerblichen Verwendung, welches sie aus ihrem Eigentumsrecht ableitet. Jeder Besucher des Parks sei an die entsprechenden Regelungen gebunden, die an den Eingängen zu den Parks und Gärten auf Schildern erklärt werden.
Vor dem Landgericht Potsdam hatte die Stiftung mit allen ihren Klagen hierzu zunächst Erfolg. Mit Urteilen vom 21.11.2009 hat dieses Gericht den Klagen stattgegeben. Dagegen legten die Beklagten Berufung ein und erhielten Recht vom Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel.
Das Oberlandesgericht hat - nach den zusammenfassenden Ausführungen von Dr. Bahr in seinem Newsletter - offenbar seine Argumentationskette anders aufgebaut und die Prüfung der Wirksamkeit der Verbotsschilder an den Parkeingängen hinten angestellt. Da dieses Verbot sich aber auf alle bezieht, hätte man hier beginnend besser die Probleme abschichten können. Nun gut.
Hier die Darstellung der Begründung des OLG Brandenburg von Dr. Bahr:
"Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde.
Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind (Urteile vom 18.2.2010 - 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09)."
Was heißt hier:
"ohne Einschränkungen betreten werden können"?
Ist damit gemeint: Ohne zahlen zu müssen? Die von mir oben aufgeworfenen Fragen sind mit diesen Darlegungen nicht ganz beantwortet. Im Ergebnis stimme ich der Entscheidung zu. Mein Rechtsgefühl sagt mir, dass das Fotografieren hier nicht verboten werden kann und auch nicht das Veröffentlichen der Fotos, sei es kostenlos oder gegen Entgelt. Die Begründung ist dem OLG nicht so besonders gelungen. Das erste Argument ist eine Folgenbetrachtung nach dem Schema "Wo kommen wir denn sonst hin?" So einem Argument sollten dogmatische Betrachtungen vorausgehen. Hier wird, ohne den Schutzbereich des Grundrechts am Eigentum bestimmt zu haben, sogleich auf ein anders geartetes Recht der anderen Seite eingegangen. Eine wahre Abwägung im Rahmen der Schrankenbestimmung der Grundrechte erfolgt gar nicht. Was das Fotografieren angeht: Das ist allgemein umfasst vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG. Bei den Fotografen und den Agenturen ist darüber hinaus die speziellere Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG berührt. - Obwohl es sich um einen Zivilrechtsstreit handelt, wirken hier die Grundrechte, denn diese sind von den Zivilgerichten bei der Auslegung der Gesetze zur Entscheidung dieses Konflikts zu beachten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Eigentumsrecht in § 823 geschützt. doch ist diese Norm zu abstrakt, um daraus konkret den Unterlassungsanspruch der Stiftung gegen die Fotografen ableiten zu können.
Das OLG hätte argumentieren können, Eigentum verpflichtet unter Umständen auch, siehe Artikel 14 Abs. 2 GG. Da heißt es, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Und da hier die Stiftung den Zweck verfolgt, ja wenn nicht sogar einen staatlichen Auftrag hat, die Kulturgüter zu bewahren und diese öffentlich zugänglich zu machen, ist hier keine Privatsphäre, die Fotografierverbote rechtfertigen könnte, berührt. (Diese Privatsphäre ist derzeit ja im Zusammenhang mit kommunalen Verboten an Google zum Abfilmen von Straßen und Häusern für Google Street View im Gespräch.)
Die Leute von der Stiftung haben sich vielleicht nicht anwaltlich beraten lassen, hielten es nach ihrem laienhaften Verständnis vom (Privat-)Eigentumsbegriff wohl nicht für nötig. So ein allgemeines Fotografierverbot aufzustellen, ohne das juristisch prüfen zu lassen, halte ich für kurzsichtig.
War da Neid und Missgunst gegenüber den Fotografen, die am eigenen Gut der Stiftung Geld verdienten, die Motivation zur Klage? Spielten da Moralvorstellungen der Art "Mit fremden Federn schmückt man sich nicht." eine motivierende Rolle? Der Wunsch nach maximaler kommerzieller Nutzung - das Verbot hat wohl ein Betriebswirtschaftler oder Wirtschaftsinformatiker ausgeheckt?! Oder wie Sarrazin in einem Focus-Interview im November 2008 sagte:
"Generell gilt ja die Regel: je dümmer einer ist, umso mehr wächst das Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten."
Der Fall liegt eben ganz anders wie Fälle mit dem Recht am eigenen Bild nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Es geht auch nicht um geistiges Eigentum wie beim Urheberrecht. Beides Fälle des Eigenschutzes und Eigennutzes. Das Gerechtigkeitsgefühl kann doch täuschen. Gute Juristen können differenzieren zwischen dem Wesentlichen und Unwesentlichen. Wesentlich für die Unwirksamkeit des Fotografierverbots ist in diesem Falle die Verbindung zwischen dem Zweck der Stiftung und der Unterordnung ihres Rechts am Immobilieneigentum unter das Allgemeinwohl. Demzufolge hatte die Stiftung auch keinen Schaden erlitten; ein Verlangen nach Schadensersatz ist abwegig.
Mich interessiert, ob es zu dieser Problematik in Russland schon Gerichtsentscheidungen gibt. Bekanntermaßen gibt es in Russland bei den Museums-Eintrittspreisen ja oft eine Ausländerdiskriminierung. Die Ausländer müssen oft deutlich mehr zahlen als Einheimische (, auch wenn diese ebenso wohlhabend sind). Aber nach dem russischen Recht dürfte dies rechtswidrig sein. Doch wo kein Kläger ist, da kein Richter.
Wenn Sie gerne fotografieren, verstecken Sie eben ihre kleine Digicam beim Einlass und tun Sie es heimlich. Ich musste mir schon ein paar Mal Gezeter von Aufpasserfrauen anhören, aber ausgesperrt hat mich noch keine. Von nahezu allen Sehenswürdigkeiten in Russland, zu denen Fotografierverbote bestehen, werden Sie Fotos im Internet finden. Versuchen Sie es mal mit dem Bernsteinzimmer im Jekaterinpalast in Puschkin bei St. Petersburg!
Nachtrag 01.04.2011
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.12.2010 über die Revision entschieden (Az: V ZR 45/10). Das Berufungsurteil des LG Berlin-Brandenburg wurde aufgehoben. Die Entscheidung ist in der Juristischen Wochenschrift NJW in Heft 11/2011 auf Seite 749 ff. abgedruckt (und anschließend noch eine Entscheidung zum gleichen Rechtsstreit mit dem Thema: Verwertung der Fotos von Schlössern und Gärten auf Internetplattformen (ab S. 753)).
Die Leitsätze:
"1. Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind.
2. Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten."
Der Leitsatz 2 kam nach Auslegung des Staatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg (vom 23.8.1994) durch den BGH zustande, mit dem die Gründung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (vor dem BGH wieder in der Rolle der Klägerin) erfolgte. Aus diesem Staatsvertrag ergebe sich keine Verpflichtung der Klägerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen überhaupt uneingeschränkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben. Die Klägerin habe vielmehr die Verwaltung der ihr übergebenen Kulturgüter nach Art. 2 Abs. 1 StV und § 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unterschiedlichen, teilweise auch divergierenden Zielsetzungen gerecht wird und diese zu einer praktischen Konkordanz bringt. Ich zitiere aus der Urteilsbegründung:
"Randziffer 25: Die Herstellung von Bildaufnahmen zur gewerblichen Verwertung stellt sich demnach als eine die Grenzen des der Öffentlichkeit nach dem Staatsvertrag zu gewährenden Zugangs überschreitende besondere Nutzung dar und muss deshalb von der Klägerin nicht hingenommen werden."
Das Argument, dass diese Fotografen im Einzelfalle ja gar niemanden stören und die Kulturgüter nicht beeinträchtigen, weshalb eben keine besondere Benutzung vorliege, lässt der BGH nicht gelten, weist insoweit aber auf die abweichende Meinung eines Juristen in einer Fachzeitschrift hin.
Deutschland hat ein Recht, argumentieren die BGH-Richter, darüber zu entscheiden, ob seine Kulturschätze mit Bildern wirtschaftlich verwertet werden. Daran ändere auch der Fakt nichts, dass Deutschland ein Übereinkommen über die Aufnahme von Objekten in eine Liste der Welt zum Schutze des Kultur- und Naturerbes der Welt unterzeichnet hat. Der "Staat" darf den Zugang zu seinen Kulturgütern beschränken auf einen Gemeingebrauch, zu dem der BGH eine gewerbliche Verwertung nicht mehr zählt. - Hier ist der Wurm drin.
Schlimm finde ich daran, dass diese Reichweite des Kreises der Kunstgenießer durch einen Staatsvertrag zwischen Bundesländern festgelegt werden kann, wo dieser hier Grundrechtsdrittwirkung erzeugt. Legitimation kann dieser Staatsvertrag, soweit er Grundrechte berührt doch nur dadurch erhalten, dass er durch Parlamentsentscheidung in den Ländern ratifiziert worden ist, also durch ein Landesgesetz in Berlin und eines in Brandenburg. Daher müssten die entsprechenden Landesgesetze von Berlin und Brandenburg daraufhin geprüft werden, ob sie verfassungsgemäß sind, insbesondere soweit sie Besuchern öffentlich zugänglicher Flächen das Fotografieren verbieten, wenn sie damit kommerzielle bzw. journalistische bzw. publizistische Absichten hegen, im Unterschied zu Touristen.
Aber der BGH meint, die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sei (schon) nicht berührt durch ein Verbot, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb der Parkanlagen Bildaufnahmen herzustellen. Das Verbot ist rechtlich relevant aber doch nur aufgrund des Staatsvertrages (und rechtlich tragfähig außerdem nur, wenn es vom Eigentümer der Parkflächen kommt bzw. abgeleitet ist).
Wenn die Fotografen und deren Agenturen es darauf anlegen, könn(t)en sie gegen das BGH-Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht oder Landesverfassungsgericht erheben. Ich weiß nicht, ob das passiert ist. Vermutlich ist es dazu noch zu früh, weil der BGH hier die Sache zur weiteren Tatsachenklärung zurückverwiesen hat. Man lese weiter, was ich davon halte ...
Mich überzeugt die Ausgrenzung von Berufsfotografen hier mit der Behauptung, diese überschreiten mit ihren Fotoaufnahmen die Grenze des Gemeingebrauchs öffentlicher Sachen, nicht. Der BGH ist der Ansicht, das sei keine ernst zu nehmende Ausgrenzung, da sie ja fotografieren dürfen, nur eben gegen Zahlung gewisser Gebühren.
Man stelle sich vor, die Deutsche Bahn würde jetzt Ticketaufschläge von Unternehmern, die die Bahn benutzen, einführen (für ihre Geschäftsreisen), ohne Extraleistung (neue Wagen mit 1. Klasse Premium-Abteil mit gehobener Ausstattung). Ich habe den Verdacht, dass dies eine Diskriminierung ist. Soweit das Problem im Bereich des Privatrechts läge, wäre es keine Diskriminierung, da das Privatrecht vom Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt ist. Es handelt sich hier aber im Kern um öffentliches Recht, auch wenn der Streit vor Zivilgerichten ausgetragen wird. (Das ist deswegen möglich, weil es hier um die Frage geht, ob das Fotografierverbot als Ausfluss eines Grundstückseigentumsrecht wirksam ist oder nicht.)
Stattdessen wäre es vielleicht eher möglich, grundsätzlich Parkbenutzungsgebühren für alle einzuführen, bei denen auch Gebühren für das Fotografieren eingerechnet sind, und dann würde man zugleich Ermäßigungen für Schüler, Familien mit Kindern, Arbeitslose, Studenten einführen. Dann müsste man als Gruppe mit Anspruch auf eine Ermäßigung solche bezeichnen, die den Park nicht beruflich oder gewerblich nutzen.
Das geht zu weit, meinen Sie? Weil Sie keine Rechtfertigung sehen, dass Geschäftsleute, die sich hier zum Verhandeln während eines Spaziergangs treffen könnten, keine Ermäßigung bekommen, obwohl sie sich auch erholen? Ja, das wäre gekünstelt.
Es ist schon ziemlich gekünstelt, allen, nur nicht Berufsfotografen, die Ermäßigung zukommen zu lassen.
Zwei fehlerhafte Grundannahmen des BGH
1) Das Problem 1 an der Entscheidung des BGH ist der Begriff der Öffentlichkeit. Man kann von der Öffentlichkeit keine Presseleute ausschließen. Wenn Kulturgüter der Öffentlichkeit, dem Staatsvolk und den Touristen gewidmet sind, dann ohne Unterscheidung nach Herkunft und Beruf. Egal, ob jemand sich in seiner Arbeitszeit oder seiner Freizeit an solchen Kulturgütern erfreut. Zu behaupten, es handelt sich nicht um ein Ausschließen der Fotografen und Agenturen, weil diese Branche an diesen von der Stiftung verwalteten Kulturgütern teilhaben kann, wenn sie (im Unterschied zu allen anderen) eine Gebühr bezahlt, überzeugt nicht. Das ist Diskriminierung.
2) Zweitens meine ich zu erkennen, dass die Richter den Streit für vergleichbar halten mit Problemlagen im Urheberrecht (=Teil des Privatrechts). Und hier liegt ein Irrtum. Wo sich am Ende der Urteilsbegründung im obiter dictum (Randziffer 38) der BGH zu einem möglichen Schadensersatz der Beklagten an die Stiftung auslässt bzw. einem Auskunftsanspruch, der zur Geltendmachung eines Schadens zu erfüllen wäre, erklärt er, dass er hier eine Analogie zum Urheberrecht für zulässig hält, ohne die Voraussetzungen für eine Rechtsanalogie zum Auskunftsanspruch eines Urhebers gegen einen unberechtigten Nutzer seines Werkes zu prüfen.
Ich erkenne hier, dass sich die Richter von ihrem Rechtsgefühl haben leiten lassen, wenn es schon so beginnt:
"Für den Fall einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben Auskunfterteilung verlangen kann."
Der Grundsatz wird kurz erläutert und sodann behauptet:
"Diese Grundsätze sind auf eine Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache grundsätzlich übertragbar."
Die Presseleute sollen Schätze, Güter, die staatlich gepflegt und geschützt werden, damit sich das Volk daran erfreuen kann, nicht kommerziell ausbeuten dürfen. Also die Idee vom Schmücken mit fremden Federn. Letztlich ist es doch Neid. Die Richter lassen sich von ihrer Moral leiten.
Es kann hier aber nicht darum gehen, die Arbeit, die mit der Hege verbunden ist, von solchen, die sie kommerziell nutzen, entlohnen zu lassen. Was hier anders ist als im Urheberrecht, ist die bestehende Verpflichtung der Stiftung aufgrund des Staatsvertrages, die Kulturgüter zu wahren. Dafür werden Steuergelder bereitgestellt. Die staatlich errichtete Stiftung ist auf die Zahlung einer Fotogebühr von Besuchern nicht notwendigerweise angewiesen, weil auch der Staat (bzw. die Länder Berlin und Brandenburg) seine Stiftung mit Geld versorgen muss, damit sie die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann, sollten die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern für die Verwaltung der Kulturgüter nicht reichen. Die Stiftung dient der Daseinsvorsorge im Kulturbereich (vergleichbar den Rundfunkanstalten). Einem Urheber kann sie nicht gleichgesetzt werden. Verfehlt ist ebenso das Gleichsetzen der öffentlich-rechtlichen Stiftung mit einem Eigentümer, zumal die Eigentumsfragen hier im Streitfalle noch gar nicht geklärt sind.
Der BGH bewegt sich auch hier auf einer dünnen Eisschicht, die nicht trägt. Die öffentlich-rechtlichen Fragestellungen kommen in der Urteilsbegründung zu kurz. Es ist eben nur ein Zivilgericht, mit gewissen Scheuklappen.
Seien wir doch ehrlich: Diese Stiftung ist ein Treuhänder für das Volkseigentum an den deutschen (ehemals preußischen) Kulturgütern :-) Und diese werden nicht dadurch aufgebraucht, dass einige sie benutzen, um Geld zu verdienen. Wegen des fehlenden Verbrauchens der Kulturgüter scheidet ein Entschädigungsanspruch (Restaurationsanspruch) jedweder Art (sei es zivilrechtlich, sei es öffentlichrechtlich) aus.
Für das Verlangen nach Fotografier-Gebühren bloß gegenüber Fotografen und die folgende Verwertung durch Agenturen im Internet auf kostenpflichtigen Bilddatenbanken sollten hier vielleicht die Regeln herangezogen werden, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Steuern und Abgaben gelten. Und das ist Materie des öffentlichen Rechts. Die Einführung einer pauschalen Abgabe zur Versorgung von Urhebern ist ja seit zwei - drei Jahren ein heißes Eisen; das wurde auch während des Bloggertreffens Re:publica unter dem Stichwort Kulturflatrate diskutiert.
***
Der Streit ist noch nicht abgeschlossen. Denn, so der BGH unter IV. seiner Urteilsgründe weiter, die Klägerin hat bisher noch nicht nachgewiesen, dass sie Eigentümerin der betreffenden Parks ist. Die Beklagten haben das bestritten. Daher musste der BGH den Streit an das OLG zurückverweisen zur Feststellung der Eigentümerstellung. Nicht ausreichend ist die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung über die in ihrem "Eigentum/Besitz" befindlichen Liegenschaften. Sie muss Grundbuchauszüge vorlegen hinsichtlich der Grundstücke, bei denen die ausgesprochenen Fotografierverbote gelten sollen.
"Randziffer 33: Sollte es an dem Eigentumsnachweis ganz oder teilweise fehlen, könnte es auf das Zustandekommen und den Inhalt eines Nutzungsvertrags ankommen, der auch durch Benutzung zu Stande kommen kann."
" ... der auch durch Benutzung zu Stande kommen kann." - Auch das wieder eine nicht ganz nachvollziehbare Milde, die hier gegenüber der Stiftung schon angedeutet wird (wie schon das nicht tragfähige Hilfsargument ein Ausdruck von unjuristischer Milde (um nicht zu sagen: Befangenheit) ist, es handele sich nicht um einen Ausschluss der Presseleute, wo sie nur die Gebühren bezahlen bräuchten).
Im Klartext: Wer letztlich die Schlacht gewinnt, ist noch offen.
Ich sage: Wenn schon Gebühren für das Fotografieren verlangt werden von einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, dann für alle.
Nachtrag 06.06.2012: Film über U-Bahn-Graffity-Sprayer
Jetzt gab es eine Gerichtsentscheidung, mit der das Landgericht Berlin seine Rechtsansicht zum Fotografierverbot auf "Privatgrundstücken" von staatsnahen Organisationen darlegt, und zwar angelehnt an die Rechtsprechung des BGH in der oben besprochenen Entscheidung. Ein Journalist hatte auf dem Gelände der Berliner Verkehrsbetriebe gefilmt, wie Leute Gegenstände in der U-Bahn besprüht haben. Die Veröffentlichung des angefertigten Films über die Graffity-Sprayer sei rechtswidrig, weil die Berliner Verkehrsbetriebe das nicht wollten. Die BVB verlangten vom Regisseur und Filmproduzenten auch Auskunft über das Ausmaß der kommerziellen Nutzung des Films und bekamen vom Landgericht Berlin Recht. Und da sind wir wieder beim Thema, das hier besprochen worden ist. Ein Punkt wäre wieder: Genießen die Berliner Verkehrsbetriebe Grundrechtsschutz in Form des Schutzes des Eigentums? Wenn nein, könnten sie trotzdem einen Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch zivilrechtlich geltend machen, der aus § 823 BGB entwickelt wird?
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Mai 2012 - 16 O 199/11. Siehe: Pressemeldung des Landgerichts Berlin vom 31.5.2012.
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20120531.1615.370847.html
Nachtrag 01.05.2013: BGH entschied erneut in Sachen Preußischer Kulturbesitz gegen die professionellen Fotografen
Jetzt ist die Zeit reif für die Verfassungsbeschwerde der Fotografen, wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsausübung und Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung.
Mit Urteil vom 1. März 2013 hat der Bundesgerichtshof erneut zugunsten der Stiftung entschieden, wie ich gerade auf der Website des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) gelesen habe (entdeckt im Twitter-Stream des Bundesverbands der Pressebildagenturen und Bildarchive e.V.).
Nebenbei: Die Überschrift ist vom Ausdruck her misslungen ("Fotografien auf öffentlichem Eigentum"), zeugt nicht gerade von sprachlicher Begabung.
Der DJV beabsichtigt die Verfassungsbeschwerde. Nach meiner Rechtsauffassung, die ich oben ausführlich dargelegt habe, stellen die BGH-Urteile Grundrechtsverstöße dar und sollten Erfolg haben.
Nachtrag 22.06.2016: Erneut hat es ein Urteil gegeben, indem sich Richter von Moral ("mit fremden Federn schmücken") leiten lassen haben und beim zwingenden Tatbestandsmerkmal "Werk" Fünfe haben gerade sein lassen. Das Urheberrecht setzt ein Werk voraus. Hier geht es aber nicht um das Werk, sondern den Werkscharakter der Präsentation des Werkes (des Gemäldes). Hier wird der Schutzbereich des Gesetzes ausgedehnt, überdehnt. Eine Fehlentscheidung:
Heise vom 22.06.2016: Wikimedia unterliegt vor Gericht gegen Museum
Nachtrag: 11.01.2019: Noch mal eine Ergänzung aufgrund einer Meldung im Newsletter 52/2018 von RA Dr. Bahr vom 26.12.2018, die thematisch verwandt ist:
BGH: Fotografien von gemeinfreien Werken sind urheberrechtlich geschützt
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann. Az.: I ZR 104/17 - Museumsfotos
Den Sachverhalt fasst Dr. Bahr wie folgt zusammen:
Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.
Mein Kommentar: Hier wurde mit den Bildern der Klägerin kein kommerzieller Erfolg angestrebt. Der Schadensersatz schließt also eine Entschädigungszahlung nicht ein, sondern nur eine Wiedergutmachung im Sinne der Beseitigung bzw. Unterlassung (aber auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung müssen am Ende gezahlt werden). Das hier relevante Urheberrecht bezieht sich nicht auf die Gemälde, sondern auf die Anfertigung von Fotos von den Gemälden durch die Klägerin, eine Situation, die ich in meiner obigen Analyse nicht besprochen hatte, weswegen ich darauf nicht weiter eingehe.
Die Entscheidung ist relevant für alle Webmaster, die Bilder brauchen und denken, bei Wikipedia könne man sich bedienen. Relevant auch für Incoming-Reisebüros, die Exkursionen zu Museen und Schlösser organisieren, in denen jene (gemeinfreien) Kunstwerke ausgestellt sind.