Wenn man gern wissen möchte, wie groß ein russischer Reiseveranstalter ist, kann man auch mal einen Blick in das Register russischer Reiseunternehmen werfen. Hier gibt es mehrere Klassen, je nach Jahresumsatz. Je größer der Jahresumsatz des im Auslandsgeschäft tätigen Veranstalters, desto höhere Sicherheiten muss das Reiseunternehmen aufbringen.
Mit dem am 1. Juli 2009 veröffentichten Gesetz Nr. 123-FS vom 28.06.2009 über die Aufnahme von Änderungen des Artikel 172 des "Gesetzes über die Grundlagen touristischer Tätigkeit in der Russischen Föderation " wurden hierzu die Regelungen geändert. Dieses Gesetz trat am 12. Juli 2009 in Kraft. Den Inhalt des Änderungsgesetzes übertrage ich hier ins Deutsche.
Nicht unerwähnt lassen möchte ich, dass das Gesetz über die Grundlagen touristischer Tätigkeit in der Russischen Föderation auch im Jahre 2012 wieder novelliert worden ist durch das Gesetz Nr. 47-FS vom 03.05.2012, das seit 4. Mai 2012 in Kraft ist.
Artikel 1
Änderung des Artikels 172 des Föderalen Gesetzes vom 24.11.1996 Nr. 132-FS "über die Grundlagen touristischer Tätigkeiten in der Russischen Föderation", der in der neuen Fassung wie folgt lautet:
Artikel 172 - Umfang der finanziellen Sicherstellung
Der Umfang der finanziellen Sicherstellung wird im Haftpflicht-Versicherungsvertrag oder in einer Bankgarantie festgelegt und darf nicht niedriger sein als:
500.000 Rubel für Reiseveranstalter, die im Inlandstourismus tätig sind;
10 Millionen Rubel für Reiseveranstalter, die auf dem Gebiet des Incomingtourismus tätig sind;
30 Millionen Rubel für Reiseveranstalter, die auf dem Gebiet des Outgoingtourismus tätig sind in Fällen, in denen der buchhalterische Jahresumsatz aus Rechnungen aus dem Tourismusgeschäft in der Weise, wie er nach den russischen Gesetzen bilanziell zu veröffentlichen ist, nicht mehr als 100 Millionen Rubel beträgt, und weiter für Reiseveranstalter, die im Outgoinggeschäft tätig sind und das System der vereinfachten Steuerveranlagung anwenden;
60 Millionen Rubel für Reiseveranstalter, die auf dem Gebiet des Outgoingtourismus tätig sind in Fällen, in denen der buchhalterische Jahresumsatz aus Rechnungen aus dem Tourismusgeschäft in der Weise, wie er nach den russischen Gesetzen bilanziell zu veröffentlichen ist, nicht mehr als 300 Millionen Rubel beträgt;
100 Millionen Rubel für Reiseveranstalter, die auf dem Gebiet des Outgoingtourismus tätig sind in Fällen, in denen der buchhalterische Jahresumsatz aus Rechnungen aus dem Tourismusgeschäft in der Weise, wie er nach den russischen Gesetzen bilanziell zu veröffentlichen ist, mehr als 300 Millionen Rubel beträgt.
Die Reiseveranstalter, die nach russischem Recht voraussichtlich nicht verpflichtet sind, zum Jahresende eine Bilanz zu veröffentlichen, legen in der Behörde, die in ihrem Bereich für Touristikunternehmen zuständig ist, entsprechend seiner Bestimmungen eine Kopie der Bilanz vor.
Juristische Personen, die eine touristische Tätigkeit im Outgoingtourismus beabsichten und zuvor noch nicht solche Tätigkeiten durchgeführt haben, müssen über finanzielle Sicherheiten im Wert von wenigstens 30 Millionen Rubel verfügen.
Wenn der Reiseveranstalter auf mehreren Gebieten des Tourismus tätig ist (Anm. JS: Inlandstourismus und Outgoing oder/und Incoming-Tourismus), dann muss er die höchste Sicherheit stellen.
Artikel 2
Juristische Personen, die im internationalen Tourismus (sowohl Outgoing als auch Out- und Incoming) tätig sind, sollten spätestens ab dem 60. Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die von Ihnen gemäß Artikel 17 Abs. 2 dieses Gesetzes verlangte Garantie aufgebracht haben.
Sollte der Reiseveranstalter seine ihm nach Absatz 1 dieses Artikels auferlegte Pflicht nicht erfüllen, wird die Aufsichtsbehörde den Reiseveranstalter innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist aus dem einheitlichen Bundesregister der Reiseveranstalter löschen.
Präsident der Russischen Föderation
D. Medwedjew