Rechtsschutz in Deutschland scheidet aus, wenn man vor einem deutschen Gericht eine Website verklagt, auf der oder über die nach deutschem Recht geschützte Güter und Rechte zwar verletzt werden, aber wenn diese Website in Russland registriert ist, (meine Schlussfolgerung daraus: also insbesondere auf ".ru" endet) und vollständig in russsischer Sprache gehalten ist. Das entschied das Landgericht Köln gerade. Mit der genannten Begründung hielt das Landgericht (=LG) Köln sich nicht für zuständig in einem Falle, in dem ein russischer Geschäftsmann gegen jemanden klagte, der sich auf einer russischsprachigen Website beleidigend gegen ihn geäußert hatte (Aktenzeichen 28 O 478/2008, Urteil vom 26.8.2009). Ob diese Website auf einer .ru-Domain lag, teilt Rechtsanwalt Dr. Bahr in seinem letzten Newsletter, in dem ich diesen Fall fand, nicht mit.
Das Landgericht Köln sah keinen Anknüpfungspunkt für die Bejahung seiner Zuständigkeit.
Aber in einem fast zeitgleich veröffentlichen Entscheidung zu einem sehr ähnlichen Fall kam der Bundesgerichtshof (=BGH) in Karlsruhe zu dem entgegengesetzten Ergebnis: Deutsches Gericht für Klage auf Schadensersatz wegen Ehrverletzung zuständig, die Klage zulässig.
Zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs komme ich unten im Text. Zunächst gehe ich auf das Urteil des Landgerichts Köln ein.
1. Entscheidung des Landgerichts Köln
Entscheidend sei, an wen sich die Homepage bestimmungsgemäß wendet, meint das LG Köln. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine russische Website, die in kyrillischer Schrift erstellt ist. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Betreiber dieser Website auch gezielt an deutsche Leser wenden wollten.
Dieser Fall ist im Ergebnis klar. Allerdings ist die Aussage, dass es sich um eine russische Seite handele, wohl doch eine Behauptung, die es gerade mit Argumenten zu begründen gilt; es wird hier als Generalargument angeführt. Also handelt es sich insoweit nicht um ein Argument, sondern einen Zirkelschluss. Aber es bleiben ja noch Argumente dafür, warum es sich um eine russische Website handelt und das Landgericht sich eben deswegen nicht für zuständig hält.
Aber lassen sich aus diesen Argumenten im Umkehrschluss Rückschlüsse ziehen dazu, wann sich das LG Köln in einem Streitfall im Bereich des Internetrechts mit Bezug zu Russland für zuständig hält?
In dem Newsletter von Dr. Bahr gibt es keinen Hinweis auf die prozessuale Rechtsnorm, an der die Zuständigkeit des Gerichts zu messen ist. Hier geht es um eine unerlaubte Handlung. Nach § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) ist für solche Fälle das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Ist die Beleidigung im Gerichtsbezirk des LG Köln begangen worden?
Als Argumente für die Ablehnung der Gerichtszuständigkeit kommen diese Punkte in Frage:
- Die Website richtet sich nach deren Inhaber nicht erkennbar an Deutsche.
- Die Website ist ausschließlich in russischer Sprache gehalten.
- Die Website ist in Russland registriert.
- Die Top-Level-Domain ist ".ru".
Wenn die Argumente des LG Köln in seiner ablehnenden Entscheidung nicht stichhaltig sind, lassen sich aus ihnen wohl kaum verlässliche Umkehrschlüsse ziehen.
Nehmen wir das erste Argument "nichtdeutscher Benutzerkreis": Was ist mit dem deutschen Benutzerkreis gemeint und wann fehlt der?
Nehmen wir ein Exempel. Wie ist das bei dem Portal Germany.ru?
Ganz überwiegend wird hier in russisch kommuniziert. Aber es gibt eine Übersetzung des Menüs, der Buttons, der Funktionen ins Deutsche. Auch wenn man die deutsche Sprachversion wählt, sind die Einträge der Registrierten doch meistens in russisch. Doch viele von den Registrierten leben in Deutschland, darunter auch welche in Köln. Klickt man unten auf der Website auf "Kontakt", findet man als Betreiber der Website eine Firma in Köln. Manche unter den Registrierten mögen auch nur schlecht die deutsche Sprache beherrschen. Als anerkannte Spätaussiedler sind sie doch wohl Deutsche, nicht wahr? Oder würde das Landgericht hier doch davon ausgehen, dass die russische Gemeinschaft oder russischsprechende Gemeinschaft aus den GUS-Ländern (jedenfalls ganz überwiegend) angesprochen ist und daher den deutschen Benutzerkreis verneinen?
Ist hier erkennbar, dass diese Website Germany.ru sich - auch (nennenswert) - an deutsche Leser wendet? Man wird wohl sagen müssen: ja. Denn in den verschiedenen Lebensbereichen der Website bestehen häufig Bezüge zu Deutschland, zum Leben in Deutschland, ja sogar Köln. Es werden z.B. Geschäftsleute in Deutschland gesucht (für Vertrieb russischer Produkte). In aller Regel sollten sie natürlich auch russisch sprechen. Ob jemand Deutscher ist, das müsste wohl nach dem Besitz eines deutschen Personalausweises entschieden werden.
Das könnte bedeuten, gegen Beleidigungen oder Verleumdungen von diesem Portal aus ist das Landgericht Köln zuständig. Aber womöglich ließe sich hier noch weiter differenzieren, ob der Verleumdete ein Deutscher ist, der vielleicht nicht mal Russisch beherrscht oder ein Deutschrusse/Deutschukrainer/Jude aus Russland, ob der Verleumdete im Gerichtsbezirk Köln wohnt oder nicht.
Um die Frage von oben schon zu beantworten: Meiner Meinung nach darf man diesen Umkehrschluss nicht aus dem Urteil des Landgerichts Köln ableiten. Man darf dem Landgericht Köln nicht unterstellen, dass es Fälle im obiter dictum (d.h. in einem Teil der Urteilsbegründung, der die konkrete Entscheidung nicht argumentativ trägt) entscheiden wollte, die tatsächlich anders liegen als der konkrete Streitfall. Sonst ergäben sich zu weitgehende Vorabbindungen für zukünftige Gerichtsentscheidungen. Ein Gericht soll ja nicht die Funktionen eines Gesetzgebers ausüben, zumal wenn es nur ein Instanzgericht ist und nicht das oberste Gericht (Bundesgerichtshof). In der Konsequenz könnte man sonst aus den Urteilsgründen lesen, dass das deutsche Gericht auch zuständig ist für, sagen wir, Reisebüros, die aus Russland heraus agieren, auf einer .com-Domäne oder gar .ru-Domäne und, obwohl sie auch Kunden in Deutschland (oder genauer: in dem betreffenden Landesgerichts-Bezirk) mit ihren Informationen auf der Website implizite ansprechen, die nach Russland reisen wollen, die deutschen Vorschriften für die Anbieterkennzeichnungspflicht (bzw.: Impressumpflicht) nicht beachten.
Der deutsche Richter würde sich fragen, welchen Sinn eine Klage (oder Abmahnung eines Anwalts für ein deutsches Reisebüro gegen den russischen Mitbewerber) hier machen würde, wo die "erfolgreiche" Klage kaum in Russland (wo in dem Beispiel das russische Reisebüro beheimatet ist) wird durchzusetzen sein. (... Und wo es keinen Sinn macht, da soll das Gericht auch nicht mit Mehrarbeit unnütz mit einer Entscheidung der Streitfrage belastet werden - also: unzuständig).
Aber neben dieser Folgenbetrachtung für die Abgrenzung des relevanten Rechtskreises (im grenzenlosen Internet) müsste der Richter vielleicht auch erkennen, dass es praktisch kaum möglich ist (für den deutschen Kläger), Tatsachen zu erlangen, von denen man ablesen könnte, ob deutsche Benutzer (oder Verbraucher - im Beispiel des Reisebüros in Russland) angesprochen werden sollen. Das russische Reisebüro könnte sich schwer widerlegbar darauf zurückziehen (wenn es nach zugestellter Klage überhaupt antworten würde), dass es nur Schweizer (wenn die Website auch Informationen in deutsch enthält) oder Russen in der Schweiz oder sonstwo im Ausland anspricht.
So bleiben also viele Fragen noch offen, z.B. ob die Verwendung nicht des country codes ".ru", sondern einer Domäne ".com", ".biz" oder ".info" das Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung durch das deutsche Gericht beeinflussen kann. - Es kommt auf die jeweiligen Einzelheiten an, meine ich.
Ob es sich um eine russische Website handelt, scheint mir daher nur wertend feststellbar zu sein aus einer Summe von Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. So gesehen kann man sagen, dass ein deutsches Gericht nicht zuständig ist, wenn man gegen den Inhaber einer russischen Website klagt. Dann kommt es aber auch nicht zwingend darauf an, welche Nationalität der Websitebetreiber hat. Aber es könnte ein Indiz sein.
Das alles sind spontane Überlegungen. Ich erhebe damit keinen Anspruch auf wissenschaftliches Niveau. (Ich habe mich hierzu nicht in Studien vertieft.) Das sollen Denkanstöße sein für jene, die eine Website planen und überlegen, ob sie diese mit einer .de-Domain versehen oder einer .ru-Domain, ob sie die Website in Deutschland hosten oder Russland oder in der Türkei (Es gibt deutsche Hoster, die Webserver in verschiedenen Ländern haben), um so möglichst einigen Problemen aus dem Wege zu gehen, z.B. Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung / Abschalten / Beschlagnahme / Durchsuchung des Servers.
Das Probemfeld lässt sich leicht ausweiten, wenn man nicht bloß auf eine russische Website abstellt, sondern auf einen russischen Server (, also einen Server, der in Russland steht), von dem aus Angriffe nachweislich auf deutsche Websites oder Firmenserver vorgenommen wurden.
Was die strafrechtlichen Fragen betrifft, gelten hier spezielle Anwendbarkeitsregeln nach den §§ 3, 5 ff. StGB. Was den als Beispiel genannten Firmenserver betrifft, da greift § 5 Nr. 7 StGB und die deutschen Strafverfolgungsbehörden nehmen ihre Arbeit auf.
[Ergänzung, 9.5.2010: Auf der Website der Computerzeitschrift PC Welt wies am 23. März 2010 Frank Ziemann darauf hin, dass Russland nun die Registrierung von .ru-Domains erschwert. Russland soll nicht mehr Hauptwohnsitz im Internet für Online-Kriminelle sein. Seit 1. April müssen Personen, die eine Domain anmelden wollen, schriftliche Unterlagen beim Registrar einreichen. Zuvor waren Registrierungen ohne Verifizierung des Inhabers der Domain möglich.]
[Ergänzt: 4.3.2010:]
2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Jetzt kommt aber der Lackmustest.
Heute fand ich auf Heise.de eine Meldung von vorgestern über eine BGH-Entscheidung vom 2. März 2010 (Aktenzeichen VI ZR 23/09), deren Sachverhalt ähnlich ist. Verlinkt ist die Meldung leider nur mit der Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=51134&linked=pm&Blank=1" title="Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times">Pressemeldung des Bundesgerichtshofs. Diese ist kurz und ich habe mir noch nicht die ausführliche Begründung durchgelesen, weil sie noch nicht veröffentlicht ist. Worum geht´s?
Wieder ist ein Geschäftsmann (mit Wohnsitz in Deutschland) auf einer ausländischen Website verleumdet worden. Der Geschäftsmann ist dieses Mal Deutscher. Die Website der Beklagten ist im Ausland registriert. Die Website ist auch nicht in deutscher Sprache verfasst. Sie gehört der "New York Times", ist also englischsprachig. Die Verlegerin der weltbekannten Zeitung wird von dem deutschen Geschäftsmann verklagt. Er verlangt Löschung des ihn beleidigenden und schädigenden Artikels mit seiner Unterlassungsklage. In jenem Artikel werden dem Kläger unter Berufung auf europäische Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Da wird nämlich behauptet, seine Firma sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes der internationalen organisierten Kriminalität und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt.
Der BGH bejaht im Ergebnis die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Wieso?
(Mich würde zunächst mal interessieren, ob es eine Niederlassung der New York Times in Deutschland gibt und ob diese Adresse in [...Next]