Selbstverständlich ist, dass sich Fluggastrechte über die oben genannten Normen hinaus aus dem mit der Fluggesellschaft, mit der man fliegt, geschlossenen Vertrag ergeben können, aber auch bestimmte Pflichten.
***
Bei Pauschalreisen haben Sie bei einem deutschen Reiseveranstalter (wenn Sie Österreicher sind - vielleicht bei Ihren österreichischen Reiseveranstalter) einen verantwortlichen Vertragspartner, der habhaft ist, um irgendeines Ihrer Rechte aus dem Reisevertrag durchzusetzen, also auch Ansprüche aus mangelhafter Personen- und Gepäckbeförderung.
Wenn Sie als Individualreisender sich aber Ihre Reise selbst über Verträge mit verschiedenen Touristikdienstleistern zusammenstellen, haben Sie bei Unregelmäßigkeiten während der Reise regelmäßig mehr Aufwand zur Rechtsdurchsetzung, also z.B. wenn Sie mit einer russischen Fluggesellschaft fliegen, bei der Sie Ihre Tickets gekauft haben. An welche Verbraucherrechte ist dieser Vertragspartner (nicht) gebunden und kann sie in Deutschland verklagt werden?
0. Gliederung
- Chikagoer Abkommen
- Warschauer Abkommen
- Montrealer Abkommen
- Fazit
- Russische Fluggesellschaften in Deutschland
- Normen der Europäischen Union
- Einschränkungen des Datenschutzrechts in Russland bei Flügen
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1. Chikagoer Abkommen
Auf Initiative der USA fand vom 1. bis 7. Dezember 1944 eine internationale Zivilfahrtkonferenz statt, um die Grundsätze des internationalen Flugverkehrs zu vereinheitlichen.
Hier befindet sich der aktuelle Wortlaut des Chikagoer Abkommenes, übersetzt in die deutsche Sprache in einer Schweizer Fassung.
Russland und die Ukraine haben das Chikagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt unterzeichnet, siehe hierzu http://www.icao.int/cgi/goto_m.pl?cgi/statesDB4.pl?en. Russland ratifizierte das Abkommen am 15.10.1970; das Abkommen trat in Russland am 14.11.1970 in Kraft. Die Ukraine ratifizierte das Abkommen am 10.08.1992; am 09.09.1992 trat das Abkommen in der Ukraine in Kraft. Eine offizielle russische Sprachversion existiert seit dem Jahre 2000.
2. Das Warschauer Abkommen
Das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr ist am 12. Oktober 1929 unterzeichnet worden. Ein Zusatzabkommen dazu ist am 18. September 1961 in Guadelachara unterzeichnet worden und trat am 27.12.1961 in Kraft. Es war nicht das einzige Zusatzabkommen. Das Warschauer Abkommen wird auf unbestimmte Zeit weiter neben dem Montrealer Übereinkommen (dazu sogleich) bestehen, bis alle Vertragsparteien des Ersteren das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet haben.
Quelle: Schlichtungsstelle Mobilität, url: http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/montrealer_uebereinkommen1.html Abruf 10.07.2010, Seite inzwischen gelöscht).
Das Warschauer Abkommen ist damals auch von der UdSSR unterzeichnet und ratifiziert worden. Eine Fassung mit Stand vom 12.07.2007 ist hier abrufbar.
Allein die Artikelliste lässt erkennen, was hier geregelt wurde:
Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 - Art. 2 I. Kapitel: Gegenstand - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Art. 3 1. Abschnitt: Flugschein
Art. 4 - Art. 4 2. Abschnitt: Fluggepäckschein
Art. 5 - Art. 16 3. Abschnitt: Luftfrachtbrief
Art. 17 - Art. 30 III. Kapitel: Haftung des Luftfrachtführers
Art. 31 - Art. 31 IV. Kapitel: Bestimmungen über gemischte Beförderungen
Art. 32 - Art. 41 V. Kapitel: Allgemeine Vorschriften und Schlussbestimmungen
Interessant ist insbesondere die Haftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern (Artikel 18) sowie die Haftung für Schäden, die durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entstehen (Artikel 19). In Artikel 22 ist die maximale Höhe der Haftung geregelt.
Artikel 28 regelt, wo der Schadensersatz gefordert werden kann: Seinen Schadensersatz muss man in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile geltend machen, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Die Klage auf Schadenersatz kann nach Artikel 29 nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
3. Das Montrealer Abkommen
Das Montrealer Abkommen wurde 1999 in Montreal zwischen 52 Staaten abgeschlossen. Viele weitere Länder haben inzwischen auch noch unterzeichnet. Auch die Europäische Gemeinschaft hat unterzeichnet (Das Montrealer Abkommen steht auch regionalen Wirtschaftsorganisationen offen.). Ratifiziert haben das Montrealer Abkommen inzwischen über 60 Länder. In Deutschland wurde das Abkommen mit dem Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG) ratifiziert. Seit dem 28. Juni 2004 ist das Abkommen in Deutschland anzuwenden. Für die EU-Mitgliedsländer wurde das Abkommen ratifiziert mit der EU-Verordnung (EG) 889/2002.
Inhalt des Abkommens ist eine ganzheitliche Regelung des internationalen Luftprivatrechts, das bis dahin stark zersplittert und unübersichtlich war. Dazu gehören die Haftung des Luftfrachtführers und der Umfang des Schadensersatzes. Für nationale Beförderungen gilt das Abkommen nicht. Aber für das EU-Inland gilt hierzu die Besonderheit, dass das Abkommen auch anwendbar ist bei Flügen innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates.
Das Abkommen gilt also, wenn Abflugs- und Zielort in Mitgliedsländern des Abkommens liegen, außerdem für alle EU-Fluggesellschaften, auch wenn sie in ein Land fliegen, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hat.
[Ergänzung 5.3.2011: Zum Montrealer Abkommen entschied der Europäischen Gerichtshof in Luxemburg einen Rechtsstreit zwischen einem Passagier und der Airline Clickair über die Höhe des zu erstattenden Schadensersatzes bei Gepäckverlust. Der Fluggast hatte 2.700 EUR für durch die Airline verlorenes Gepäck und 500 EUR für einen immateriellen Schaden ("Schmerzensgeld") verlangt.
Nach dem Montrealer Abkommen bestand zu der Zeit, als der Schaden entstanden war, eine Obergrenze von (umgerechnet) 1.135 EUR (inzwischen höher, siehe unten), undzwar für den Sachwert und den immateriellen Schaden zusammengenommen. Darüber hinaus kann ein Fluggast nur dann Wertersatz erhalten, wenn er eine Versicherung abgeschlossen hat.
Urteil vom 06.05.2010, Aktenzeichen, Rechtssache C63/09]
Und nun kommt´s:
Russland und die GUS-Länder hatten das Abkommen nicht unterschrieben. Welche Folgen kann das für Sie haben?
Die Regeln des Montrealer Abkommens gelten nicht, wenn Sie mit einer russischen oder ukrainischen Fluggesellschaft nach Russland oder in die Ukraine fliegen oder von dort kommen.
Gerichte in Russland, Ukraine und andere GUS-Länder brauchen die Bestimmungen des Abkommens nicht anzuwenden. Für sie gelten zunächst die Vorschriften ihres Landesrecht. Bei Nichtleistung oder mangelhafter Leistung der Beförderung (der Personen und ihres Gepäcks) ist die Haftung des Luftfahrtunternehmens gesetzlich normiert. Solche Gesetze sind vor allem das russische Zivilgesetzbuch und das russische Luftfahrtgesetz.
Nach Artikel 120 des russischen Luftfahrtgesetzes ist die Fluggesellschaft bei einer verspäteten Beförderung dazu verpflichtet, eine Entschädigung von 25 % des gesetzlich festgelegten Mindeststundenlohns (z.Z. 100 Rubel = 2,50 €) für jede Stunde Verspätung zu zahlen, jedoch nicht mehr als 50 % des gesamten Beförderungspreises, es sei denn die Verspätung tritt aufgrund von Umständen höherer Gewalt oder einer notwendigen Reparatur sowie anderer Umstände, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat, ein. Wird ein Flug infolge eines Verschuldens der Fluggesellschaft unterbrochen, hat der Fluggast Anspruch auf die Stellung einer kostenlosen Unterkunft. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen verlorengegangenen oder beschädigten oder verdorbenen Gepäcks ergibt sich nach Artikel 118 f. aus dem Wert des Gepäcks und, wo dieser nicht angegeben (oder nachgewiesen?) wurde, aus dem Durchschnittswert eines gleichartigen Gegenstands an dem Ort, an dem das Gepäck hätte ausgegeben werden müssen.
(Quelle: Zurab Zereteli, Verbraucherschutz im Luftfahrtverkehr in Russland, Newsletter Mai/Juni 2010, Roedl & Partner Moskau)
Freilich könnte das russische Recht (das ukrainische Recht), was den Bereich des Kollisionsrechts betrifft, auf das Montrealer Übereinkommen verweisen, was dessen Anwendbarkeit betrifft (Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Kommentar, 1. Auflage, 2005, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin).
Aber immerhin haben Russland und die Ukraine das Warschauer Abkommen ratifiziert. Dort sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geregelt, die über die Ansprüche im russischen Luftfahrtgesetz hinausgehen.
4. Fazit
Wenn Ihr Gepäck verloren geht, zerstört oder beschädigt wird, ...
... zeigen Sie das so schnell wie möglich der Fluggesellschaft an. Ist das Gepäck beschädigt, haben sie nach dem Montrealer Abkommen zur Anzeige 7 Tage Zeit. Kommt es verspätet, haben Sie 21 Tage ab Ankunft Zeit.
... verlangen Sie von der russischen Fluggesellschaft im Falle eines Schadens, dass diese eine Schadensaufstellung macht! Darauf haben Sie nach russischem Recht Anspruch. In diesem Schriftstück sollen alle Umstände benannt werden, die die Grundlage für einen Schadensersatz sind. Das verbessert Ihre Chancen, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen.
... machen Sie Ihre Rechte gegen die russische Fluggesellschaft, wenn diese sich weigert eine (ausreichende) Entschädigung zu zahlen, nach dem Warschauer Abkommen (oder das Zusatzabkommen von Guadelachara) geltend, das heißt Sie klagen vor einem russischen Gericht (mit Hilfe eines russischen Rechtsanwalts). Das Verhältnis des Montrealer Abkommens zu diesen Abkommen regelt Art. 55 des Montrealer Abkommens.
Hier kann es unter Umständen Sinn machen, eine
Gepäckschutzversicherung abzuschließen, wenn Sie nicht in Russland einen Rechtsstreit austragen wollen und Ihr Gepäck hohen Wert hat, der über die Höchstgrenzen hinausgeht, die in den für Russland (die Ukraine) geltenden Abkommen festgelegt worden sind. Nach dem Montrealer Abkommen liegt die Wertersatz-Höchstgrenze bei 1.130 EUR (Stand: 31.03.2009, nach Stiftung Warentest vom 2.4.2009). Aber um vollen Wertersatz zu bekommen, werden Sie wohl den Kauf der Sachen nachweisen müssen, oder es wird geschätzt. Viele Fluggesellschaften machen einen Abzug vom Kaufpreis wegen des Wertverfalls. - Oder Sie
vereinbaren, anstelle der Gepäckschutzversicherung, bei der Gepäckaufgabe
höhere Haftungsgrenzen mit Ihrer Fluggesellschaft. Bevor Sie eine Gepäckschutzversicherung abschließen, prüfen Sie aber ihre Hausratversicherung, so vorhanden. Darüber ist Reisegepäck auch (schon) versichert.
Bei der Reise-Versicherung Travelsecure (gehört zur Würzburger) gibt es Gepäckschutzversicherungen nur in Kombination mit einer Auslandsreisekrankenversicherung oder Reiserücktrittsversicherung. Z.B. bis zu einem Wert von 3.000 € für einen Versicherungsbeitrag von 60,- € (Stand: Mai 2011).
Aktualisierung 13.12.2010: Die Wertersatzhöchstgrenzen sind per EU-Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Abkommens vom 14.12.2009 erhöht worden, lese ich bei Führich. So liegt die Wertersatz-Höchstgrenze nicht mehr bei 1.130 EUR, sondern bei umgerechnet 1.257 EUR.
Was passiert mit Gepäck, das kein Passagier abholt?
Solches Gepäck wird versteigert.
Bei der Lufthansa kann man sich auf der Website www.kofferauktion24.de informieren. Das Auktionshaus Clesle in 79336 Herbolzheim übernimmt diese Versteigerungen.
5. Russische Fluggesellschaften in Deutschland
Aber - wenn die russische Fluggesellschaft eine Filiale in Deutschland (Österreich) hat, dann können Sie diese Fluggesellschaft unter Umständen auch in Deutschland (Österreich) verklagen. Hier gibt es ein paar Feinheiten zu beachten. Ist die Filiale in Deutschland (Österreich), von der Sie Ihre Tickets erworben haben, eine selbständige Tochtergesellschaft, ist sie in Deutschland (Österreich) zu verklagen.
Handelt es sich um eine (unselbständige) Zweigniederlassung, also eine Filiale ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bedeutet das, dass sie nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dann ist die Lage der Hauptniederlassung der Beklagten ausschlaggebend dafür, wo geklagt werden muss, also in der Regel in Russland. Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung sind dann solche der Hauptniederlassung. Im Prozess ist die Zweigniederlassung nicht Partei, sondern das ausländische Hauptunternehmen. Dieses kann jedoch (nach der voranstehenden Erläuterung eigentlich systemwidrig) unter der Firma der inländischen Zweigniederlassung in Deutschland verklagt werden (Bundesgerichtshof-Entscheidung, in Zeitschrift: Betriebsberater 1978, 130).
Das im Einzelnen zu prüfen ist Sache Ihres Rechtsvertreters. Möglicherweise gibt es auch jüngere Gerichtsentscheidungen als die eben erwähnte BGH-Entscheidung mit anderer Aussage. Ich nenne hier nur Vertretungen untechnisch, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob Niederlassung mit Rechtspersönlichkeit oder ohne. Handelt es sich um Ticketverkaufsbüros ohne Nennung der Rechtsform, würde ich vermuten, dass es sich um eine unselbständige Niederlassung der Fluggesellschaft handelt.
Nachtrag 05.03.2011: Tatsächlich gibt es inzwischen eine sehr junge Gerichtsentscheidung, die ich heute im Blog von Professor Führich fand: Der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 71/10) entschied am 18.01.2011:
Das Gericht des Abflugsorts ist als Gerichtsstand des Erfüllungsorts auch zuständig für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen Airlines mit Sitz außerhalb der EU.
Also:
Bei Verzögerungen und Schäden auf dem Hinflug nach Russland kann die russische Airline am Abflugsort in Deutschland verklagt werden. Beim Rückflug aus Russland hingegen nicht.
Schlussfolgerung: Wenn Sie einen Direktflug (hin und rück) mit Umsteigen an einem Moskauer Flughafen buchen, wählen Sie die Zeit zum Umsteigen beim Hinflug vielleicht enger, aber beim Rückflug großzügiger.
(Ich weise hier darauf hin, weil ich eben dies demnächst vorhabe. Vorigen Monat buchte ich, mit weniger als 2 Stunden für das Umsteigen, einschließlich der Visumkontrolle und dem Zurechtfinden auf einem mir nicht vertrauten Flughafen: Scheretmetjewo.
Ergänzung 12.5.2011: Tatsächlich war es so gekommen, dass ich bei meinem Flug mit Aeroflot in Scheretmetjewo nicht mehr meinen Anschlussflug erreichte, denn mein Flug startete schon in Berlin zu spät. Ich bekam dann einen Voucher für eine Mahlzeit in einem der Restaurants im Flughafen Scheretmetjewo zur Überbrückung der Wartezeit zum nächstmöglichen Flug weiter nach Sotschi.)
[Ergänzung 03.02.2013: Zu dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof am 13. November 2012 ein Urteil gefällt:
Keine Entschädigung bei verspäteten außereuropäischen Anschlussflügen (nach in Deutschland geltendem Recht)
Fliegen Sie also pünktlich nach Moskau und verspätet sich dort Ihr Anschlussflug nach Irkutsk, müssten Sie, wenn Ihnen die Entschädigung von Aeroflot nicht reicht, in Moskau klagen, natürlich nach vorheriger Konsultation eines russischen Anwalts zum Russischen Flugpassagierrecht.]
Aeroflot hat in Berlin Schönefeld einen Schalter im Terminal A (Obergeschoss), an dem man Tickets kaufen kann und Übergepäck bezahlen muss, aber in der Straße Unter den Linden 51 - 53 (neben der russischen Botschaft) ein Verkaufsbüro (Tel.: 030/2269810), das möglicherweise als Reisebüro rechtlich selbständig ist (ohne Garantie, habe ich nicht geprüft).
[Nachtrag 05.02.2014: Die Filiale Unter den Linden ist Anfang 2012 aufgegeben worden. Oben auf dem Gebäude prangten noch lange die blauen Buchstaben von Aeroflot. Erreichbar nur noch am Flughafen Berlin Schönefeld, 2. Stock die Kasse.]
Transaero hat laut eigener Website Vertretungen in Deutschland in:
Berlin am Flughafen Tegel und Frankfurt am Main.
Und in Österreich in Wien am Flughafen.
In einer Broschüre "Time to fly Transaero", die ich auf der ITB im März 2008 erwarb, ist hinten die Rede von "representative offices", aber mit einer für Frankfurt merkwürdigen Adresse: Transaero Airlines Geb. 151 HBK 096 Flughafen D-60549, Frankfurt am Main; Telefon: +33(3) 88 64 73 89; E-mail: sksxb@wanadoo.fr und transaero@wanadoo.fr.
[Ergänzung 4.3.2011:
Ruaviation.com berichtet heute, dass Transaero jetzt neue Websites für Deutschland (mit .de-Domain) und USA gelaunched hat. Man kann jetzt ohne Währungskonvertierung in EUR Flugtickets buchen. Guter Termin unmittelbar so vor der ITB nächste Woche. Da gibt es dann eine Deutsch-Kampagne mit Preisverlosung.
Ein erster Blick auf die Schnelle fördert gleich mehrere Fehler zutage. Ich vermisse ein "Impressum" bzw. eine Anbieterkennzeichnung. Ein Klick auf "Kontakte oben im Menü oder im Footer führt nicht zu einer Seite mit Kontakten. Also bleibt die Frage nach einer deutschen Firmentochter oder Filiale noch offen.
Für meine Serie zum Datenschutz bei den Airlines interessiert mich als nächstes, welchen Inhalt die Datenschutzerklärungen der Airline haben. (Dazu lesen Sie in Kürze den fünften Teil meiner Serie "Anonymes Reisen".)
Der Klick oben im Menü auf "Ihre Meinung" führt nicht zu einem Kommentarfeld, sondern zu einer Seite, auf der sich, mit Unterseiten, Transaero selbst vorstellt. Auch ein Klick auf "Sitemap" führt nicht zum Inhaltsverzeichnis.
Die Website ist also noch nicht ganz fertig.]
[Nachtrag 17.10.2015: Transaero ist insolvent und wird abgewickelt. Viele Flüge wurden für Oktober 2015 gestrichen. Das Management von Aeroflot übernimmt das "Herunterfahren" des Geschäfts. Über die Gründe informieren Sie sich auf Websites, deren Thema die Flugindustrie ist.]
Rossija hat Ticketverkaufsbüros in Deutschland in diesen Städten:
Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Düsseldorf und München.
Auf der Rossija-Website unter Kontakte ist die Rede von Vertretungen, was zu Missverständnissen führen kann. Gemeint ist bestimmt nicht eine selbständige Vertretung im Rechtssinne.
Die Firmenzentrale befindet sich in St. Petersburg.
S7 Airlines
(eingefügt am 17.04.2014:)
Generalvertretung für Deutschland (mit Callcenter für Passagiere) in:
Pfingstweidstraße 3, 60316 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/13389888; Fax: 069/13389889
(wird noch ergänzt).
6. Normen der Europäischen Union
Die europäischen Normen sind keine multilateralen Verträge.
1) Die EG-Verordnung 2027/1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2002 nimmt Bezug auf das Montrealer Abkommen. Es erweitert das im Montrealer Abkommen geregelte Haftungssystem für die Beförderung von Reisenden und Reisegepäck auf innerstaatlichen Flügen der Europäischen Union und für Fluggesellschaften der Europäischen Union für Flüge auch außerhalb der Grenzen der EU.
2) Weiterhin gewährt die EG-Verordnung Nr. 261/2004 vom 11.2.2004 eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 205/91 Mindestrechte für Reisende, darunter auch bei Verspätungen von Abflügen. Diese Verordnung beinhaltet nicht eine Regelung über den Gerichtsstand (den Ort des Gerichts, an dem der Fluggast seine Ansprüche geltend machen kann).
Hierzu wurde vom Bundesgerichtshof im Jahre 2011 ein Urteil zu Gunsten einer Familie gefällt, nachdem er dem Gerichtshof der Euroäischen Gemeinschaft (EuGH) Fragen zur Auslegung dieser EG-Verordnung vorgelegt hatte. Einzelheiten dazu (Klage gegen die Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH) in meiner Sammlung Gerichtsentscheidungen gegen Fluggesellschaften unter Punkt 7.
3) Seit Juli 2008 sind Fluggesellschaften verpflichtet, Hilfsmittel wie Rollstühle oder Blindenhunde gratis mitzunehmen. Das bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
Die Verordnung verbietet den Luftfahrtunternehmen grundsätzlich, behinderten oder mobilitätseingeschränkten Menschen den Zugang zu einer Flugreise zu verweigern. Zudem verpflichtet sie die Fluggesellschaften und die Flughäfen, eine qualitativ anspruchsvolle nahtlose Assistenz vom Ankunftsort vor dem Flughafen bis zum Sitzplatz im Flugzeug sowie während des Fluges vom Sitzplatz im Flugzeug bis zum Verlassen des Terminals und desweiteren bei Transitpassagieren bis zum Sitzplatz im Flugzeug des Anschlussfluges sicher zu stellen.
Die Kosten für die Hilfsmittel dürfen nicht auf die behinderten Fluggäste, die sie benötigen, umgelegt werden. Die Kosten werden aus einem Fonds beglichen, in den die Fluggesellschaften einzahlen. Die Höhe der Einzahlungssumme ist abhängig von der Anzahl der beförderten Passagiere.
Wenn die für den Luftverkehr verantwortlichen und in der EU-Verordnung genannten Unternehmen ihre Pflichten gegenüber behinderten oder mobilitätseingeschränkten Menschen verletzen, sollten die Benachteiligten sich zunächst an den betreffenden Flughafen oder an das Luftfahrtunternehmen wenden. Wenn sie von den Unternehmen keine oder keine ausreichende Antwort erhalten, haben sie die Möglichkeit, eine Beschwerde an die Luftfahrtbehörde im jeweiligen Bundesland zu richten, die den Vorfall prüfen und gegebenenfalls Strafen verhängen kann.
(Quelle: http://rollstuhl24.blogspot.com, Posting vom 16.08.2007)
Die Adresse und den Namen der betreffenden Beschwerdestelle können Sie erfahren unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-67 89 10 11 (einige Mobilfunkprovider bieten keinen kostenlosen Zugang zu 0800-Nummern).
Beschwerden nimmt auch die Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr, B-1049 Brüssel, entgegen: Fax: (32-2) 299 1015 oder E-Mail: tren-aprights@cec.eu.int.
Ergänzung, 18.08.2010: Am 13. August 2010 ging durch die Medien, dass Easyjet (nach einem Vorfall im März) in Frankreich erneut Behinderte (Querschnittsgelähmte) bei einem Flug abgewiesen hat, und zwar obwohl sich dieses Mal ein anderer Fluggast als Begleitperson zur Verfügung stellte. Dem Billigflieger drohen Sanktionen. Der Fall wird untersucht.
4) Viele Fluggesellschaften haben in der Vergangenheit bis zur Gegenwart die Verbraucher mit zu niedrigen Preisen getäuscht. Es wurde oft der Eindruck erweckt, dass die Preise, mit denen geworben wurde, die Endpreise wären. Entweder fehlten Preise zu Leistungen, die normalerweise zu einer Reise gehören, ganz, oder sie wurden im Vergleich zu den beworbenen Preisen zu klein dargestellt, geradezu versteckt, um aber dennoch behaupten zu können, der Kunde habe das Angebot eben nicht voll gelesen. Der Kunde wurde oft bei der Gepäckaufgabe im Flughafen überrascht mit zusätzlichen Gebühren. Zum Schutz der Verbraucher hat die EU die EG-Verordnung 1008/2008 erlassen. Diese Verordnung verpflichtet die Fluggesellschaften dazu, mit Endpreisen zu werben, die letztlich in Rechnung gestellt werden; dazu gehören Flughafengebühren, Steuern und andere. Diese Verordnung wird verletzt, wenn eine Fluggesellschaft kein Freigepäck mehr anbietet, schon für den ersten (einzigen) Koffer beim Einchecken Gebühren fordert.
Das hat das Oberlandesgericht Hamburg kürzlich schon zum wiederholten Male entschieden. Bei der ersten Entscheidung (Urteil vom 20.09.2007, Az. 3 U 30/07) ging es um die irreführende Täuschungspraxis in Bezug auf Gepäckgebühren durch den Billigflieger Ryanair. Mit Urteil vom 26.08.2010 (Az. 3 U 118/08) hat das Oberlandesgericht Hamburg erneut in diesem Sinne entschieden: Mit der Werbung, dass die Preise "inklusive Steuern und Gebühren gelten", entstehe der Eindruck, dass keine weiteren Entgelte anfielen. Dann aber ist es rechtswidrig, noch Gepäckgebühren für jedes aufgegebene Gepäckstück zu verlangen.
5) In den EU-Nachrichten Nr. 25 vom 8.7.2010 wird auf Seite 3 gemeldet, dass das Europäische Parlament eine Verordnung angenommen hat, nach der Schiffsreisende Hilfeleistungen und Entschädigungen bei Verspätungen zugebilligt werden und behinderte Fahrgäste besser gestellt werden. Z.B. haben Passagiere Anspruch auf eine anderweitige Beförderung oder auf Erstattung des Fahrpreises, wenn sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten verzögert oder die Fahrt ganz annulliert wird. Diese Verordnung wird 2012 in Kraft treten.
Offen sind noch vergleichbare Rechte für Busreisende. Das EU-Parlament will auch deren Rechte stärken, doch besteht hier noch Verhandlungsbedarf zwischen den EU-Mitgliedsstaaten.
Zuständig für die Durchsetzung der Fluggastrechte nach den EU-Gesetzen ist in Deutschland das Luftfahrtbundesamt. Hier können Sie sich über Verletzung Ihrer Rechte durch Fluggesellschaften beschweren. Das tun pro Jahr etwa 5.000 Verbraucher. Die verhängten Strafen gegenüber den Airlines sind bisher aber zu niedrig. Die deutsche Bundesregierung wurde für die zu langsame Durchsetzung der EU-Fluggastrechte im Juni 2011 von der EU gerügt.
(Quelle: Hagen Strauß: EU rüffelt die Durchsetzung der EU-Fluggastrechte, Saarbrücker Zeitung am 11.06.2011)
7. Einschränkung des Datenschutzrechts in Russland bei Flügen
Seit Anfang Dezember 2007 sind nach der Unterschrift des russischen Präsidenten unter das Föderale Gesetz Nr. 326 zur Änderung von Artikel 85.1 des Luftraumgesetzes die Fluggesellschaften verpflichtet, in ihren Informationssystemen gespeicherte Passagierdaten (z.B. Pass- und Kontaktdaten) an zentrale russische Datenbanken und, wenn völkerrechtliche Verträge der Russischen Föderation dies vorsehen, auch an ausländische Behörden zu übermitteln. Bis zu diesem neuen Gesetz mussten nur die in den (Papier-)Tickets selbst enthaltenen Informationen an russische Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Das Gesetz trat am 6.6.2008 in Kraft.
(Quelle: www.whitecase.ru, Meldung in Rubrik Russland Aktuell der Zeitschrift Ost West Contact OWC, Ausgabe vom 5.1.2008, S. 14.)
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