Rechtsschutz in Deutschland scheidet aus, wenn man vor einem deutschen Gericht eine Website verklagt, auf der oder über die nach deutschem Recht geschützte Güter und Rechte zwar verletzt werden, aber wenn diese Website in Russland registriert ist, (meine Schlussfolgerung daraus: also insbesondere auf ".ru" endet) und vollständig in russsischer Sprache gehalten ist. Das entschied das Landgericht Köln gerade. Mit der genannten Begründung hielt das Landgericht (=LG) Köln sich nicht für zuständig in einem Falle, in dem ein russischer Geschäftsmann gegen jemanden klagte, der sich auf einer russischsprachigen Website beleidigend gegen ihn geäußert hatte (Aktenzeichen 28 O 478/2008, Urteil vom 26.8.2009). Ob diese Website auf einer .ru-Domain lag, teilt Rechtsanwalt Dr. Bahr in seinem letzten Newsletter, in dem ich diesen Fall fand, nicht mit.
Das Landgericht Köln sah keinen Anknüpfungspunkt für die Bejahung seiner Zuständigkeit.
Aber in einem fast zeitgleich veröffentlichen Entscheidung zu einem sehr ähnlichen Fall kam der Bundesgerichtshof (=BGH) in Karlsruhe zu dem entgegengesetzten Ergebnis: Deutsches Gericht für Klage auf Schadensersatz wegen Ehrverletzung zuständig, die Klage zulässig.
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