Heute gibt es eine Fortsetzung der von mir übersetzten Serie "Zahlungsverkehr ohne Banken" in Russland, insbesondere Webmoney von Mark Herpel. Zum besseren Verständnis der von mir übersetzten Texte empfehle ich meine Einleitung zu lesen.
Diese Serie erschien auf Americancronicle.com. Der heutige Artikel geht allgemein auf die im Januar 2010 erlassenen Bestimmungen zum elektronischen Zahlungsverkehr in Russland ein.
Bereits im Juni 2009 erließ die russische Regierung Gesetze, die juristischen und natürlichen Personen verbietet, als Zahlungsagent oder Bankzahlungsagent zu agieren und individuellen Personen vorschreibt, bei Zahlungsvorgängen ab 15.000 Rubel sich zu identifizieren. Diese Gesetze traten zum 1. April 2010 in Kraft, also zu einem Datum nach Erscheinen des hier übersetzten Artikels.
Ein Entwurf eines Gesetzes über den nationalen Zahlungsverkehr sollte Anfang 2010 von der Regierung an die Duma zur Diskussion weitergeleitet worden sein. Wie weit man mit den Lesungen darüber ist, habe ich noch nicht recherchiert.
Nachtrag, 21.06.2011: Irgendwann muss in der Serie die drängende Frage beantwortet werden, ob oder inwiefern Deutsche dieses System Webmoney nutzen können. Wo sind die Händler? Ich fand so gut wie keine mit deutscher Google-Suche.
Erst ziemlich spät, nämlich am 23. Mai 2010, bin ich auf eine - überraschend ungenaue - Pressemeldung der BAFIN gestoßen (bei www.herrschendemeinung.de). Sie stammt vom 23.03.2009 und die Überschrift sagt das Wesentliche:
Der WM Transfer Ltd wird das unerlaubt betriebene E-Geld-Geschäft untersagt und die Abwicklung wird angeordnet.
Es geht hier um das Unternehmen mit Sitz in Belize City. Die Bundesanstalt sei auch befugt, gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den Webmoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen (wusste nicht, dass das Entgegennehmen von Geld verboten ist) oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.
Hier stellen sich einige Fragen, z.B. an wen das Verbot ergangen ist und wie das Verbot zugestellt wurde. Es wird erklärt, dass das Geld auf einer Internetseite angeboten wurde.
Die Normen des Geldwäschegesetzes, gegen die verstoßen wurde, sind auch nicht genannt. Überraschenderweise fand ich sonst keine Kommentierungen zu diesem Verbot.
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