Hier sammle ich Gerichtsentscheidungen zugunsten oder gegen Websites mit Hotel-Preisvergleich und Hotel-Buchungsmöglichkeiten sowie Reise-Datenbanken mit Preisvergleichs- und Buchungsfunktionen. Wem es dagegen um Probleme bei der Flugbuchung geht, findet man hier den passenden Einstieg in meine Serie, innerhalb der ich technische und rechtliche Zusammenhänge erkläre. Jeweils geht es um Hilfen zur Bewertung der Qualität von Preisvergleichs-Anbietern und Buchungsportalen (speziell in der Touristik) sowie zum Abschätzen von Risiken, mit denen sich Benutzer/Verbraucher konfrontiert sehen.

Gerichtsentscheidungen gegen Hotel- und Reiseportale
1. Ausgebootet - Irreführende Darstellung von Hotelpreisen und Verfügbarkeiten
Expedia, Tripadvisor und Hotels.com wurden verurteilt
Quelle: Auf eturbonews.de fand ich diese Meldung vom 07.10.2011. http://www.eturbonews.de/2978/expedia-tripadvisor-hotelscom-verurteilt. Deren Quelle: nfh-online.de
Der französische Hotelverband Synhorcat hat sich als Kläger vor einem französischen Gericht erfolgreich gegen die großen Touristik-Portale Expedia (us-amerikanischer Online-Reiseveranstalter), Tripadvisor (USA, Hotelbewertungen u.a. touristische Bewertungen) sowie Hotels.com (amerikanische Hotel-Preisvergleichs- und Buchungsportal) durchgesetzt. Die unterliegenden Konzerne wende(te)n unlautere Methoden im Wettbewerb an.
Als Beispiele dafür wurde folgendes mitgeteilt:
Auf den französischen Seiten von hotels.com und Expedia war bei konkreten Anfragen für Hotels zu lesen
"Es stehen keine Zimmer zum angegebenen Datum zur Verfügung."
Zutreffend war das nur für Expedia-Seiten; deren Kontingent war erschöpft. Man konnte aber noch direkt bei den gesuchten Hotels und über andere Kanäle Zimmer in den betreffenden gesuchten Hotels buchen. Folge dessen war, das Kunden/Benutzer jener Portale auf den beklagten Portalen andere Hotels suchten und buchten. Daraus entstand den ursprünglich gesuchten Hotels ein finanzieller Schaden.
Das Pariser Handelsgericht verurteilte am 04.10.2011 die drei Unternehmen, dieses geschäftsschädigende Verhalten zu unterlassen sowie zu einem Schadensersatz in Höhe von 367.000 € an den Verband und die zwei klageführenden Hotels (, über deren Namen nichts mitgeteilt wurde).
Dazu hat sich der Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA) Markus Luthe zu Wort gemeldet. Er sagte:
"Auch in Deutschland greifen mehr und mehr Wild-West-Methoden des Online-Marketings um sich, die mit Preisklarheit und -wahrheit, aber auch mit partnerschaftlicher Fairness wenig zu tun haben. Wir haben daher von Anfang an das Verfahren unseres französischen Partnerverbandes über Hotrec aktiv begleitet, da Frankreich wohl das derzeit stringenteste Internetrecht in Europa aufweist. Das Urteil in Frankreich kann Signalwirkung für Europa entfalten und dazu beitragen, wettbewerbswidriges Verhalten im online Vertrieb konsequenter zu unterbinden."
Fazit: Man kann vielen dieser Preisvergleichs-Portalen als Verbraucher, aber auch als Hotelbesitzer, nicht trauen. Die schieben die Hotels in den Suchergebnissen nach vorne vor, die dafür etwas zahlen. Das ist aber für Verbraucher schwerer oder gar nicht erkennbar, im Unterschied zu Suchergebnissen bei Google, Bing oder Yahoo, die auf den Suchergebnisseiten über den Suchergebnissen oder rechtsdaneben stehen.
2. Zur Schadensersatzpflicht eines Internet-Hotelreservierungsdienstes für Nichtweiterleitung der Zimmerbestellung
Ein Internet-Hotelvermittler hat Schäden zu ersetzen, die einem Urlaubsreisenden dadurch entstehen, dass der Hotelvermittler seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag verletzt hat (AG Köln, Urteil vom 10.10.2011 - Az.: 142 C 518/10).
Die Beklagte betrieb auf Ihrer Website ein Portal, auf dem sie Hotelreservierungen vermittelte. Die Klägerin buchte darauf zwei Doppelzimmer und erhielt auch eine entsprechende Buchungsbestätigung.
Nachdem die Klägerin ihre Reise angetreten hatte, stellte sich heraus, dass in dem Hotel, zu dem die Klägerin eine Buchungsbestätigung erhalten hatte, gar kein Zimmer für sie reserviert worden war. Also buchte sie (aus ihrer Sicht: noch mal) ad hoc direkt bei diesem Hotel. Deswegen entstanden der Klägerin Mehrkosten im Vergleich zu dem Preis, zu dem die Beklagte Zimmer in jenem Hotel angeboten hatte, wovon die Klägerin schon Gebraucht gemacht hat. Diese Mehrkosten wollte die Klägerin vom Betreiber des Online-Buchungsportals ersetzt bekommen.
Die Beklagte lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dass richtiger Anspruchsgegner das vermittelte Hotel sei.
Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die sich aus dem Vermittlungsvertrag ergebenden Pflichten verletzt hat. Einerseits hat die Beklagte nicht die Bestellung des Zimmers durch die Klägerin an das Hotel weitergeleitet, andererseits hat es nicht die Reservierungsbestätigung des Hotels abgewartet und trotzdem der Klägerin bereits eine Buchungsbestätigung zugesandt.
Ohne dass mir der Originaltext dieses Urteils vorliegt (bisher ist im Internet nur die Sachverhaltsmitteilung von Dr. Bahr auffindbar), meine ich: In der Zusendung der Buchungsbestätigung liegt, sofern der Abschluss des Vermittlungsvertrags nicht sonstwie der Klägerin schon mitgeteilt wurde, implizite die Bedeutung bei, dass das Hotelvermittlungsportal mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag abschloss. Zu der Vermittlung von Hotelzimmern auf Hotelbuchungsplattformen gehört auch die Mitteilung der Erklärung des Kunden, bei einem Hotel zu einer bestimmten Zeit ein Zimmer mit den ihm angezeigten Merkmalen zu einem damit auch angezeigten Preis an das Hotel weiterzugeben und dem Kunden die Buchungsbestätigung im Namen des Hotels mitzuteilen. Das Portal nimmt gegenüber dem Kunden die Rolle eines Hotelvertreters ein. Die Kommunikationsprozesse sind weitgehend automatisiert. Eine Bestätigung seitens des Hotels ist grundsätzlich nicht üblich. Das trifft übrigens auch zu auf die Flugvermittlungsportale.
Demzufolge oblag es dem Betreiber des Hotelsuch- und Buchungsportals, die Buchungsanfrage des Kunden dem betreffenden Hotel mitzuteilen und die Buchungsbestätigung einzuholen und an die Klägerin weiterzuleiten. Diese Pflichten hat die Beklagte nach Ansicht des Gerichts verletzt. Die Frage, ob die Beklagte die Anfrage an das Hotel weitergeleitet hat oder nicht, konnte tatsächlich nicht mit Sicherheit geklärt werden. Da der Reisende keinen Einblick in die Prozesse bei den Reisebuchungsportalen hat, reicht für die Darlegung der Nichterfüllung der Vertragspflichten eine plausible Erklärung. Da das Hotel nichts von der Bestellung über das Portal gewusst hat, war leicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die elektronische Bestellung nicht weitergeleitet haben musste. Da sie nicht nachweisen konnte, dass sie die Bestellung an das Hotel weitergeleitet hat, konnte das Gericht entsprechend der Beweislastumkehrregel von der Pflichtverletzung ausgehen.
Den zweiten Fehler hat die Betreiberin des Hotelbuchungsportals begangen, indem es der Klägerin eine (wohl automatisch generierte?) Buchungsbestätigung zugesandt hatte, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob das Hotel dem Reservierungswunsch der Klägerin nachkommt und ein Zimmer tatsächlich reserviert. Die Reservierung ist hier aber der Klägerin als Reisende gegenüber als Erfolg geschuldet.
Wie ich bereits in meinen rechtlichen Ausführungen zu Flugbuchungsportalen am Beispiel vom Flugladen ausgeführt habe, gehen Unklarheiten in der Formulierung zu Lasten des Verwenders. Demnach bedeutet eine Buchungsbestätigung, die das Buchungsportal an den Verbraucher/Reisenden versendet, hier sowohl den Abschluss des Vermittlungsvertrags und die Erklärung des Betreibers des Portals, dass der Kunde das auf dem Portal angebotene Zimmer zu dem gezeigten Preis zu dem vom Kunden bestellten Zeitraum auch erhält, denn das Portal zeigt ja verfügbare Zimmer. Für das Funktionieren des Buchungssystems ist natürlich der Anbieter verantwortlich. Die Entscheidung ist, so wie sie von Dr. Bahr mitgeteilt wurde, korrekt.
Quelle: Rechtsnewsletter Dr. Bahr vom 11.01.2012 sub 12. und Online & Recht
3. Irreführende Werbung durch Verwendung von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels
Hier richtete sich die Klage nicht gegen ein Hotelportal, sondern gegen ein Hotel, welches an seinem Haus mit irreführendem Symbo warb; also gar kein Fall des Internetrechts.
Leitsätze:
1. Ein Qualitätszeichen, dass eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, aber nicht die vergebende Stelle erkennen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erforderliche Voraussetzung, dass die erforderliche Genehmigung des Dritten fehlt.
2. Die Verwendung einer Reihe von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, dass sich dahinter eine "offizielle" Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt.
aus den Gründen:
Rz 2 "... Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegenüber der Beklagten zu, wie auf dem Foto Anlage K 1 zur Antragsschrift mit jeweils 6 fünfzackigen in einer waagerechten Reihe angebrachten Sternen auf der Marmorverkleidung der Fassade rechts und links der Eingangstür ihres am E.-A.-P. in H. gelegenen Hotels „G. H. M.“ zu werben.
Rz 3 " 1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist dahingehend zu ergänzen, dass die an den Säulen des Eingangsbereiches jeweils angebrachte Sternenreihe dann nicht mehr zu beanstanden wäre, wenn die Beklagte eine entsprechende Klassifizierung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte. Dabei kann die Sterneklassifizierung nicht nur durch ein Zertifikat des D. H.- und G. (…) verliehen werden, sondern auch von einer anderen [...Next]