Die Reiseveranstaltertätigkeit in Russland ist reguliert. In welcher Weise, wird hier auszugsweise dargestellt. Dazu habe ich einen Teil des Gesetzes über die Grundlagen touristischer Tätigkeiten der Russischen Föderation übersetzt, in der Fassung vom 25. Juni 2007.
Es ist allerdings danach wieder geändert worden (nach meiner Übersetzung, die ich heute erst veröffentliche). Es gibt eine Fassung vom 1. Juni 2008. Mit dieser Fassung ist der Aufbau des Gesetzes verändert worden: Es gibt im Kapitel 2 des Gesetzes nur noch die Abschnitte 3 - 5.
Es ist auch wieder mit Gesetz Nr. 47-FS vom 03.05.2012 geändert worden.
Den russischen Text, der meiner (nicht wörtlichen) Übersetzung zu Grunde liegt, habe ich entnommen dem Fachheft Turism i otdych1, Heft März 2007, Seite 111. Ich habe meinen ins Deutsche übersetzten Text besser strukturiert als den russischen Ausgangstext.
Warum jetzt noch?
Vor fünf Jahren führte man in Russland gesetzliche Pflichten für Reiseveranstalter ein, Sicherheiten beiseite zu legen zum Schutze von Verbrauchern, damit diese aus dem Ausland wieder zurück nach Russland reisen können, wenn der Reiseveranstalter plötzlich insolvent wird. Es hatte einige Fälle gegeben, bei denen Türkeiurlauber in der Türkei festsaßen, weil ihr heimischer Reiseveranstalter pleite gegangen war. Der Staat wollte seine Bürger in solchen Situationen nicht im Stich lassen.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheiten war abhängig vom Jahresumsatz der Touristik-Firmen. Ob bzw. wie gut dieses Sicherungsinstrument funktioniert hat, darüber ist mir nichts bekannt.
Jedenfalls ging im Winter dieses Jahres der große Reiseveranstalter Lanta-Tour insolvent mit der Folge, dass mehrere Reisegruppen in Thailand festgehalten wurden, ja sogar ihre Sachen von Hotelinhabern weggenommen wurden. Die Reisenden wurden erpresst, ihre Hotelleistungen zu zahlen, weil ihr Reiseveranstalter nicht gezahlt hat. Man sperrte sie dann aus dem Hotel aus. Es gab keinen Flug für sie zurück nach Russland. Eine unerträgliche Situation für die Reisenden. Schuld daran war wohl ein betrügerisches Verhalten der Geschäftsführerin von Lanta.
Jetzt, anlässlich der Lanta-Pleite im Januar 2012, aber auch anlässlich weiterer ähnlicher Vorfälle, z.B. in Bulgarien, denkt das Ministerium für Sport, Tourismus und Jugendpolitik über die Einrichtung von selbstregulierenden Sicherungsfonds nach, die, so wie ich das ohne inhaltliche Beschäftigung mit den Entwürfen nur anhand der gelesenen Meldung verstehe, ähnlich funktionieren sollen wie die Sicherungsfonds in der Schweiz (siehe Glossar ->Sicherungsschein). Im Unterschied zur Schweiz haben wir in Deutschland keine Sicherungsfonds, sondern Versicherungsgesellschaften und auch Banken, denen sich Reiseveranstalter bedienen können (Bankbürgschaft, Avalkredit). Ein Reiseveranstalter muss eine Insolvenzschutzversicherung abschließen. In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Zwang, aber einen faktischen. Die Reisebüro- und Reiseveranstalter-Organisationen haben ihre selbstregulierten Sicherungsfonds. Die Schweizer Lösung ist eine Freiwilligen-Lösung. Der Reiseveranstalter ist hier nicht verpflicht, dem Verbraucher einen Sicherungsschein zuzusenden, bevor er den Reisepreis bezahlt verlangen darf. Der Kunde kann sich freilich einen Nachweis über die Teilnahme am Sicherungsfonds vom Reiseveranstalter geben lassen.
Zur Einrichtung des Sicherungsfonds in Russland sind rechtliche Fragen der Organisation solcher Fonds zu klären. Der russische Reiseveranstalter-Verband ATOR hat schon früher einen Vorschlag zur Aufstellung eines solchen Fonds unterbreitet.
Warum der schon bestehende Sicherungsfond jetzt nicht funktionierte, wäre interessant zu erfahren. Da jetzt ein selbstregulierter Fond vorgeschlage wird: womöglich liegt das Problem in der staatlichen Verwaltung des Fonds. Das müsste man eruieren. Leider fehlt mir dazu die Zeit.
Quelle der in Bezug genommenen Nachricht:
http://www.atorus.ru/en/articles/all/article/1866.html
Regulierung touristischer Tätigkeiten durch die Regierung
Abschnitt 41: Bedingungen der Durchführung von Reiseveranstalter-Tätigkeiten
Gemeinsames Föderales Register aller Reiseveranstalter
Zur Zielerreichung der Wahrung des Rechts und der gesetzlichen Interessen der Staatsbürger und juristischen Personen ist die Durchführung touristischer Tätigkeiten auf dem Territorium der Russischen Föderation juristischen Personen gestattet, wenn sie Verträge über die Versicherung der Nichterfüllung der Leistungspflichten gegenüber den Verbrauchern oder nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Pflichten entsprechend des Vertrages über die Realisierung des touristischen Produkts (Reisevertrag, JS) abgeschlossen haben oder über eine Bankgarantie zur Ausführung der Pflichten aus dem Vertrag über die Realisierung des touristischen Produkts (im folgenden: finanzielle Sicherheiten) verfügen.
Alle Reiseveranstalter, die auf dem Territorium der Russischen Föderation nach dem Gesetz "Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und einzelnen Gewerbetreibenden" registriert sind, sollen über solche finanziellen Sicherheiten verfügen, die durch das vorliegende Gesetz vorgesehen sind.
Finanzielle Sicherheiten werden nicht benötigt für:
- Organisation und Durchführung von Exkursionsdienstleistungen auf dem Territorium der Russischen Föderation, wenn sie nicht länger als 24 Stunden dauern;
- staatliche Unternehmen und Unternehmen der Gebietskörperschaften, weiterhin staatlichen Einrichtungen/Dienststellen und Einrichtungen/Dienststellen von Gebietskörperschaften, die Tätigkeiten zur Organisation von Reisen innerhalb der Grenzen des Territoriums der Russischen Föderation entsprechend der vorgeschriebenen staatlichen Preise mit den Zielen der Entscheidung sozialer Aufgaben ausführen.
Auf dem Territorium der RF ist die Realisierung des touristischen Produktes, das zusammengestellt wurde für ausländische
- a) juristische Personen,
- b) individuelle Unternehmer oder
- c) Organisationen,
die nicht juristische Personen entsprechend des Gesetzes des ausländischen Staates sind (im folgenden: ausländischer Reiseveranstalter), solchen juristischen Personen gestattet auszuführen, die finanzielle Sicherheiten erhalten entsprechend der Ordnung und zu Bedingungen, welche nach dem vorliegenden Föderalen Gesetz vorgesehen sind.
Die Anforderungen, die in Übereinstimmung mit diesem Föderalen Gesetz zur Ausführung von Reiseveranstaltertätigkeiten erhoben werden, werden gleichfalls in Bezug auf juristische Personen angewendet, die auf dem Territorium der RF touristische Produkte realisieren, die für ausländische Reiseveranstalter zusammengestellt werden.
Angaben über Reiseveranstalter, die über finanzielle Sicherheiten verfügen, werden in das Register eingetragen. Im Register sind die folgenden Angaben über die Reiseveranstalter enthalten:
- vollständige und abgekürzte Bezeichnung in russischer Sprache; wenn in den Gründungs-Dokumenten des Reiseveranstalters seine Bezeichnung in einer der Sprachen der Völker der Russischen Föderation auftaucht, und (oder) die Bezeichnung in einer ausländischer Sprache – auch die Bezeichnung des Reiseveranstalters in jener Sprache; Adresse (Firmensitz) und Postanschrift; Angaben über die Gründer des Reiseveranstalters;
- Serie, Nummer und Daten des herausgegebenen Dokumentes, welches den Fakt der Eintragung der juristischen Person bestätigt, die die Reiseveranstaltertätigkeit durchführt, im gemeinsamen staatlichen Register juristischer Personen;
- Serie, Nummer und Daten des herausgegebenen Zeugnisses über die Errichtung auf Rechnung der Steuerbehörde, Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen;
- Familienname, Vorname und Vatername des Geschäftsführers der juristischen Person, die Reiseveranstaltertätigkeiten durchführt (im folgenden: Leiter des Reiseveranstalters);
- die Höhe der finanziellen Sicherheit, Nummer, Datum und Frist der Dauer des Haftpflicht- Versicherungsvertrags für den Fall der Nichtausführung oder nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Reiseveranstalter-Pflichten gemäß dem Vertrag über die Erbringung touristischer Dienstleistungen (im Folgenden: Haftpflichtversicherungsvertrag des Reiseveranstalters) oder Bankgarantie für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag über die Erbringung touristischer Dienstleistungen (im Folgenden: Bankgarantie), Bezeichnung der Organisation, die die finanzielle Sicherheit verschafft;
- die Sphäre der Reiseveranstaltertätigkeit (internationaler Tourismus, inländischer Tourismus, internationaler und nationaler Tourismus);
- Adresse (Firmensitz) und Postanschriften struktureller Unterabteilungen des Reiseveranstalters, die Reiseveranstaltertätigkeiten ausführen.
Die Verwaltung des Registers übernimmt das föderale Organ der ausführenden Verwaltung, welches in der Sphäre des Tourismus zuständig ist.
Die Angaben über den Reiseveranstalter werden in das Register eingetragen aus Anlass eines Antrags des Reiseveranstalters, den dieser beim föderalen Organ der ausführenden Verwaltung in der Sphäre des Tourismus vorlegt und beinhaltet Angaben, die der Eintragung in das Register unterliegen. Der erwähnte Antrag ist in Schriftform und ist zur Bestätigung vom Geschäftsführer des Reiseveranstalters oder einer solchen Person zu unterzeichnen, die bevollmächtigt ist den Reiseveranstalter zu vertreten. Dabei hat der Geschäftsführer oder diejenige Person, die bevollmächtigt ist, den Reiseveranstalter zu vertreten, die Daten des Personalausweises („Passport“, JS) und bei Fehlen dieser solche Dokumente, die die Identität der Person mit der Gesetzgebung der RF bezeugen. Am Orte der Beantragung des Reiseveranstalters über die Eintragung seiner Angaben in das Register sind Dokumente vorzuzeigen, die die gemachten Angaben über den Reiseveranstalter nachweisen. Sie oder Kopien dieser Dokumente, die notariell beglaubigt wurden, sind mit in das Register aufzunehmen.
Das föderale Organ der ausführenden Verwaltung, welches in der Sphäre des Tourismus zuständig ist, hat nicht mehr als 5 Tage Zeit ab Eingang des Antrags des Reiseveranstalters mit allen notwendigen Dokumenten zur Entscheidung über den Antrag, ob die Eintragung ins Register erfolgt oder nicht. Die vorgeschriebene Entscheidung ist rechtskräftig auszufertigen entsprechend dem Akt des föderalen Organs der ausführenden Verwaltung, welches in der Sphäre des Tourismus zuständig ist. Für die Durchsicht des Antrags des Reiseveranstalters über die Eintragung der Angaben über ihn im Register und für die Eintragung dieser Angaben ist keine Gebühr vorgesehen.
Bei Änderungen der Daten über den Reiseveranstalter, die im Register eingetragen sind, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, diese Änderungen spätestens 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Änderung dem Organ der ausführenden Verwaltung, das in der Sphäre des Tourismus zuständig ist, in Briefform diese Änderungen mitzuteilen. Dabei sind entweder die Dokumente mit vorzuzeigen, die die Änderungen glaubhaft bestätigen oder notariell beglaubigte Kopien dieser Dokumente.
Falls das föderale Organ der ausführenden Verwaltung in der Sphäre des Tourismus sich weigert, die Angaben über den Reiseveranstalter ins Register einzutragen, muss diese Entscheidung begründet werden. Der Beamte des Organs hat eine Kopie seiner Entscheidung mit den Gründen für die Ablehnung der Eintragung der Daten des Reiseveranstalters in das Register nicht später als am folgenden Tag seiner Entscheidung an den Reiseveranstalter zuzustellen mit der schriftlichen Mitteilung über ihre Überreichung (Aushändigung) gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung entweder durch den Leiter des Reiseveranstalters oder der Person, die berechtigt ist, den Reiseveranstalter zu vertreten.
Die Gründe für die Ablehnung der Eintragung der Daten des Reiseveranstalters im Register umfassen:
- die Aufzählung der unglaubwürdigen Auskünfte/Angaben über den Reiseveranstalter
- nicht ausreichende Finanzmittel zur Ausübung der Reiseveranstaltertätigkeit gemäß den föderalen Gesetzen
Das föderale Organ der ausführenden Verwaltung in der Sphäre des Tourismus veröffentlicht mindestens einmal im Jahr in den gedruckten Regierungsveröffentlichungen die folgenden Angaben über die Reiseveranstalter und trägt die Angaben und ihre Änderungen auf seiner Website ein und aktualisiert sie:
- vollständige Bezeichnung und ihre Abkürzung;
- Adresse (Firmensitz) und Postanschrift;
- Steuer-Identifikationsnummer;
- Umfang der finanziellen Garantien, Nummer, Datum und Frist des Haftpflicht-Versicherungsvertrags oder der Bankgarantie, Benennung, Adresse (Firmensitz) und Postanschrift der Organisation, die die finanziellen Sicherheiten gewährleistet;
- Adresse (Firmensitz) und Postanschrift von in der Struktur unterstellten Reiseveranstaltern, die als Leistungsträger Reiseveranstaltertätigkeiten ausführen.
Bei der Änderung der im Teil 14 dieses Kapitels genannten Angaben über den Reiseveranstalter, die im Register eingetragen sind, ändert das föderale Organ der ausführenden Verwaltung in der Sphäre des Tourismus auf seiner Website die Angaben nicht später als 3 Werktage ab dem Tag des Erhaltens solcher Angaben.
Solche Angaben über den Reiseveranstalter, die im Register enthalten sind, werden auf schriftliche Anfrage von Regierungsorganen und Organen der lokalen Selbstverwaltung bekanntgegeben.
Auf Anfrage des Reiseveranstalters kann das föderale Organ der ausführenden Verwaltung in der Sphäre des Tourismus Angaben, über die es Eintragungen im Register gibt, eine Bestätigung über die Eintragung herausgeben. Die Form der Bestätigung und das Verfahren für deren Herausgabe regelt das föderale Organ der ausführenden Verwaltung in der Sphäre des Tourismus.
[...Next]