Sie sind Verbraucher/-in und haben Ärger mit Ihrem Dienstleister? Oder Handwerker? Oder Verbänden? Und sie haben keine Lust auf einen Streit vor Gericht? Sie befürchten hohe Kosten und wollen nicht noch mehr Geld hinterherwerfen?
Sie suchen professionelle Streitschlichter!?
Ich fange hier eine Sammlung zu verschiedenen Lebensbereichen an (erste Veröffentlichung dieser Sammlung war im Dezember 2011.), werde sie stetig aktualisieren, wenn ich was Neues aufgreife (aktuell über 18 Schlichtungsstellen). Diejenigen Streitschlichter mit Bezug zum Tourismus stehen am Anfang meiner Sammlung.
Lange nach der Veröffentlichung dieser Liste hat die Europäische Kommission ebenfalls mit dem Aufbau einer Sammlung von Streitschlichtungsstellen begonnen (mit Mitteln von Beiträgen aus Mitgliedssstaaten, also aus Steuereinnahmen), für alle Mitgliedsländer. Die EU hat dann noch eine Verordnung erlassen (VO Nr. 524/13), die Online-Händlern und Dienstleistungen, die über das Internet ihr Gewerbe betreiben, dazu verpflichtet, von ihrer Website aus auf diese Sammlung hinzuweisen. Auf welche Weise, ist nicht definiert. Diese Sammlung und die Hinweispflicht aus der EU-Verordnung wird unten sub 13. erwähnt und kommentiert.
Gliederung
I. Schlichtungsstellen für Verbraucher
II. Schlichtungsstellen für Unternehmer
III. Schiedsmänner und Schiedsfrauen
I. Für Verbraucher
1. Streit in Bezug auf Pauschalreisen, die im Internet gebucht wurden?
http://www.reiseschiedsstelle.de/
Träger ist der Verein zur Förderung alternativer Streitschlichtung im Reiserecht e.V., mit verantworltlich der bekannte Reiserechts-Experte Prof. Dr. Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht und Reiserecht an den Technischen Universitäten Darmstadt und Dresden
Schweiz:
2. Ombudsmann der Schweizer Reisebranche
http://www.ombudsman-touristik.ch/
3. Ärger mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
3.1. Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr (SöP)
Für Kunden von Bahn, Bus, Schiffs- und Flugunternehmen. Wurde am 1.12.2009 gegründet und löste damit die Schlichtungsstelle Mobilität ab.
https://soep-online.de/index.html
Das Verfahren ist kostenfrei für Verbraucher. Die Schlichter sind Volljuristen. Das Recht des Omnibus- und Fernverkehrs wird im EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG) geregelt. Danach obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte dem Bund. Dieser hat die SöP 2013 als Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Kraftomnibusverkehr in diesem Gesetz anerkannt. Laut SNUB (siehe nachfolgend 3.2.) ursprünglich auch nur für Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt.
3.2. Die Nahverkehrs-Schlichtungsstelle
http://www.nahverkehr-snub.de/
Die Schlichtungsstelle soll bei Streitigkeiten rund um den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) helfen. Daher gibt es Überschneidungen mit der Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr (siehe vorstehend). Mitglieder sind diverse Verkehrsbetriebe, vor allem aus den Bundesländern Bremen und Niedersachsen.
Die Schlichtungsstelle war nur für die Bundesländer Bremen und Niedersachsen eingerichtet worden. Der Beirat ist vom Verein eingesetzt worden, um die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle zu garantieren. Damit insbesondere die Interessen der Fahrgäste gewahrt werden, besteht der Beirat zum Großteil aus Mitgliedern von Fahrgastverbänden und Verbraucherschutzzentralen. Inzwischen wurde die regionale Beschränkung auf 2 Bundesänder aufgegeben.
3.3. Schlichtungsstelle Nahverkehr NRW
http://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de/doc12270A und www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
3.4. Schlichtungsstelle Nahverkehr Mitte
für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
http://www.schlichtungsstelle-nahverkehr-mitte.de/
Die Schlichtungsstelle Nahverkehr Mitte und die söp haben sich im Januar 2013 zur Kooperation entschlossen, um erhebliche Vorteile hinsichtlich Qualität und Kosten der Schlichtungsarbeit zu nutzen.
3.5. Ombudsstelle Nahverkehr
für Bayern
http://www.vdv.de/b_und_b/ombudbayern.html
4. Ärger mit der Fluggesellschaft
Eine Schlichtungsstelle für das Flugwesen soll eingerichtet werden. Dazu müssen sich verschiedene Interessengruppen und die Fluggesellschaften miteinander einigen. Grundsätzlich haben deutsche Luftfahrtunternehmen ihre Bereitschaft erklärt, aber auf die Umsetzung müssen Verbraucher noch warten. Informationen dazu gibt es bei der SöP (siehe oben). Stand: November 2011. Die SöP hatte in den ersten beiden Jahren des Bestehens insgesamt Fälle von 6.800 Reisenden zu bearbeiten. Flugreisen betrafen 2.300 Fälle, wovon nur 156 förmlich abgeschlossen werden konnten.
Ergänzung 25.10.2012:
In der Sendung "Umwelt und Verbraucher" im Deutschlandradio wurde Anfang Juli 2012 über die Entwicklungen zum Thema Schlichtungsstelle für Streite mit Fluggesellschaften berichtet. Inzwischen gibt es einen Gesetzesentwurf zur Einführung der Schlichtungsstelle. Der Verkehrsklub Deutschland bemängelt diesen Entwurf. Heidi Tischmann vom Verkehrsklub wurde dazu interwiewt. Hier ist der Link zum Interview:
"Unsere Kritik geht an die Airlines".
5. Ärger mit der Versicherungsgesellschaft oder dem Vermittler?
Ombudsmann der Versicherungen
Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html
Diese Schlichtungsstelle arbeitet kostenfrei für Verbraucher. Der Ombudsmann kann verbindliche Entscheidungen bei Streiten mit einem Streitwert bis 10.000 Euro aussprechen.
Nicht alle Versicherungen, die Reiseversicherungsprodukte verkaufen, unterziehen sich der Streitschlichtung beim Ombudsmann. Dazu gehören (laut Info der Stiftung Warentest, Stand Dezember 2011): AGA (Allianz-Konzern) mit der Marke Elvia, ERV und die URV.
(Quelle: http://www.test.de/Reiseruecktrittsversicherung-Zwei-Tarife-sehr-gut-4310546-4315093/)
Beschwerden gegen Versicherungsvermittler:
http://www.versicherungsombudsmann.de/Navigationsbaum/Vermittlerrichtlinie.jsp
6. Ombudsmann der privaten Krankenversicherung (PKV) und private Pflegeversicherung
Kronenstraße 13, 10117 Berlin
http://www.pkv-ombudsmann.de/der-ombudsmann/
7. Ärger mit der Bank?
Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank
Adresse: Deutsche Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main
Bei Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (u.a. mit Ausgabe von elektronischem Geld un dessen Umtausch), das Verbraucherkreditrecht (§§ 491 bis 510 BGB), das Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB), zu dem auch Zahlungen ins Ausland gehören.
http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html
Lesen Sie hier, welche Probleme bei Auslandsüberweisungen nach Russland auf ein Rubelkonto auftreten und wie Sie diese möglichst vermeiden.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Grauerhaindorfer Straße 108, 53117 Bonn oder Lurgiallee 112, 60439 Frankfurt am Main.
Bei Streitigkeiten aus dem Zahlungsdiensterecht (ZAG), die §§ 675c bis 676c BGB oder dem Anwendungsbereich des Artikels 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) kann eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingelegt werden, und zwar auch von Personen, die keine Verbraucher sind.
Aktualisierung/Ergänzung am 09.05.2014:
Es handelt sich hier nun um die BaFin-Schlichtungsstelle für Verbraucherrechtsstreitigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB. Bis zum 21.07.2013: Schlichtungsstelle nach dem Investmentgesetz).
Das ist eine sogenannte Auffang-Schlichtungsstelle für alle solche Streitigkeiten, welche nicht in den Aufgabenbereich der Ombudsstelle für Investmentfonds beim Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) fallen.
Quelle für Ergänzung: Bafin-Journal April 2014, abrufbar auf der Website der Bafin.
8. Ärger mit der Schufa?
http://www.schufa-verbraucherbeirat.de/de/ombudsmann/verfahren/verfahren_1.jsp
Seit 2010 hat auch die Schufa ihren Ombudsmann, den Verfassungsrechtler und Datenschutzrechtsspezialisten Prof. Dr. Dr. Winfried Hassemer. Als externer Schlichter vermittelt er in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren schnell und unbürokratisch zwischen dem Verbraucher, der SCHUFA und den Vertragspartnern. Der Antrag auf Eröffnung des Ombudsmannverfahrens kann ausschließlich schriftlich gestellt werden.
SCHUFA Ombudsmann
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
9. Ärger mit dem Stromversorger?
www.schlichtungsstelle-energie.de
Im November 2011 ging das Portal online. Meldungen zur Schlichtungsstelle Energie (Rechtsform eingetragener Verein) liefen am 25.10.2011 durch die Medienlandschaft. Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet Energieversorger zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren. Der Energieversorger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, der Verbraucher nicht. Die Schlichtungsstelle spricht nur Empfehlungen aus. Der Verbraucher hat gegen den Energieversorger, wenn seiner Beschwerde gegenüber dem Energieversorger nicht abgeholfen wurde, Anspruch auf die Streitschlichtung nach § 111b Energiewirtschaftsgesetz.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Aktuell erregt die Empfehlung des Ombudsmanns dieser Schlichtungsstelle, Dieter Wolst, der früher Richter am Bundesgerichtshof war, allgemein hohe Aufmerksamkeit. Er empfiehlt dem Berliner Energiehändler Flexstrom, den versprochenen Bonus (häufig im Vorvertragsstadium in der Werbung als Aktionsbonus bezeichnet), den er verweigert an ehemalige Kunden auszuzahlen, doch zahlen soll [Aktualisierung 17.02.2016: Der Link zu jener Empfehlung ist tot. Die url zur Meldung "Empfehlung Ombudsmann zur Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen von Flexstrom] war: http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/Download/30.12.2011-Empfehlung_des_Ombudsmannes_zur_Wirksamkeit_allgemeiner_Gesch%C3%A4ftsbedingungen.pdf).
Flexstrom hält sich nicht daran und verklagt trotzdem ehemalige Kunden, die eben den Betrag für den Bonus einbehalten haben, weil sie damit aufgerechnet haben. Damit vermeidet es die Kosten des Streitschlichtungsverfahrens, die für den Stromhändler höher liegen (Fallpauschale: 350 €) als die Kosten des Streits vor dem Amtsgericht, wenn man dort verliert.
Flexstrom interpretiert im Nachhinein (nach Kündigung des Stromliefervertrages durch den Kunden) den Bonus anders als in der Werbung als Treuebonus, der Kunden nur zustehe bei einer Vertragsdauer von länger als 1 Jahr (also 2 Jahre, da das Liefervertragsverhältnis ordentlich jeweils nur nach einem Jahr Laufzeit beendet werden kann.). Die Höhe des den Kunden versprochenen Bonusses varriiert: 50, 80, 100, 120 € usw, auch in Abhängigkeit vom gekauften Kilowattstunden-Paket. Diese Methoden praktiziert(e) Flexstrom schon über Jahre.
Die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen erging zugunsten von Flexstrom, allerdings häufig auch nur in beschleunigten Verfahren (§ 495a ZPO), in denen sich der Richter nicht ernsthaft mit den Umständen beschäftigt und keine Korrektur durch ein höhere Gericht befürchten muss. Die Gerichtsentscheidungen sind dann von niedrigerer Qualität, um nicht zu sagen, willkürlich. Ich mutmaße, dass die Quote der Verbraucher, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten ließen, in solchen Verfahren niedriger war.
Die Klausel in Punkt 7.3. der Flexstrom-AGB ist unklar oder/und überraschend und daher unwirksam, meinte eine nicht geringe Anzahl von Gerichten zugunsten der Verbraucher. Sollte der Rechtsstreit mal irgendwann wegen grundsätzlicher Bedeutung vom BGH zuungunsten von Flexstrom entschieden werden, könnte die Bombe platzen, sprich: Flexstrom vielleicht dem Schicksal von Teldafax folgen.
Die Bonusklausel, zu der es mindestens zwei Versionen in den AGB von Flexstrom gibt, wird benutzt, um in Stromanbieter-Preisvergleichsportalen ganz oben zu stehen mit dem Bestpreis, bei dem dieser Bonus mitberücksichtigt wird für Verträge mit einer Laufzeit von 12 Monate. Auf die AGB (mit Einschränkungen des Anspruchs auf den Bonus) wird bei der Werbung auf Preisvergleichsportalen und auch in Werbematerialien allerdings nicht hingewiesen. Ich schreibe das aus eigener Erfahrung, da ich selbst betroffen bin. Die Verbraucherzentrale Berlin hat derzeit eine Klage gegen Flexstrom in Bezug auf diese unlautere Werbung am Landgericht Berlin laufen (Mündliche Verhandlung am 02.10.2012). Ich warte den Ausgang ab und klage dann den mir versprochenen Bonus ein.
Lesetipp: Verbraucherzentrale NRW vom 04.05.2012 §Flexstrom soll Bonus zahlen".
[Nachtrag 17.02.2016: Der Beitrag der Verbraucherzentrale NRW "Flexstrom soll Bonus zahlen" ist nicht mehr unter der ursprünglichen von mir verlinkten url http://www.vz-nrw.de/UNIQ133872035711288/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html verfügbar. Daher Link entfernt.]
[Nachtrag 01.05.2013: Wie ich erwartet hatte, ist Flexstrom (im April) insolvent geworden. Die mir versprochenen 50,- € werde ich auch nie mehr bekommen. Der Bundesgerichtshof hat über die Bonusklauseln von Flexstrom jetzt auch entschieden, nach der Anmeldung der Insolvenz.]
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